Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,
wurde Ihnen schon einmal ein Kontrollbetreuer oder eine Kontrollbetreuerin zur Seite gestellt? Falls ja, wie haben Sie das empfunden? Eher als hilfreich oder eher als unangenehm? In dieser Ausgabe unseres Newsletters befassen wir uns in der Rubrik „Rechtsprechung“ mit einer Entscheidung, die die Problematik der Kontrollbetreuung aufgreift.
Rheinland-Pfalz hat eines der modernsten Bestattungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland. Bei uns ist vieles erlaubt, was in anderen Bundesländern verboten ist. Das ist Grund genug, sich einmal in aller Ruhe das Bestattungsgesetz (https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005B64) und die dazugehörige Verordnung (https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A91) durchzulesen. Das Bestattungsgesetz kann herangezogen werden, wenn es darum geht, in welcher Höhe die Bestattungskosten vom Sozialamt übernommen werden. Mit dem Umfang der Kostenübernahme durch das Sozialamt bei einer Bestattung beschäftigen wir uns in der Rubrik „Hätten Sie es gewusst?“.
Herzliche Grüße
Ihr Christoph Überschär
Aktuelle Rechtsprechung
Welche Gründe sprechen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung?
Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen, so der Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2026, Az.XII ZB 218/25
Das ist passiert
Eine Frau erteilte einer ihrer Töchter im Jahr 2021 eine umfassende Generalvollmacht. Bei dieser Vollmacht war die bevollmächtigte Tochter jedoch von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Das heißt, sie hat auch im Namen der Mutter Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit einem Dritten, den sie ebenfalls vertritt, vornehmen dürfen.
Im selben Jahr übertrug die Mutter dieser Tochter außerdem ihr Haus auf Sylt im Wert von rund 1,6 Millionen Euro. Später zahlte die Tochter aus dem Vermögen der Mutter 100.000 Euro an ihren Bruder und 200.000 Euro an ihre Schwester. Nach ihren Angaben geschah dies auf Wunsch der Mutter und als Ausgleich für die Grundstücksübertragung.
Die Tochter als Bevollmächtigte war diejenige, die von der Grundstücksübertragung profitierte. Es kam der Verdacht auf, dass der Mutter möglicherweise Ansprüche auf Rückübertragung oder Schadensersatz gegen ihre Tochter zustehen könnten. Der Sohn regte daraufhin beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung an. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Mutter bereits in einem Pflegeheim und konnte sich bei einer persönlichen Anhörung nicht mehr sinnvoll äußern. Das Amtsgericht ordnete schließlich eine Kontrollbetreuung für die Vermögensangelegenheiten an. Der Betreuer sollte insbesondere prüfen, ob gegen die bevollmächtigte Tochter Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen.
Die bevollmächtigte Tochter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Ein weiteres Gutachten konnte nicht sicher feststellen, dass die Mutter bereits bei Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen war. Daraufhin hob das Landgericht die Kontrollbetreuung wieder auf. Dagegen wandte sich der Sohn mit einer Rechtsbeschwerde, mit der er Erfolg hatte.
Darum geht es
Es geht darum, festzustellen, unter welchen Umständen die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung
Die Entscheidung des Landgerichts, die Kontrollbetreuung aufzuheben, hielt der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand.
Nach § 1820 Abs. 3 BGB kann einer Betreuerin oder einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, Rechte der betreuten Person gegenüber einer bevollmächtigten Person geltend zu machen. Dazu können auch Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gehören.
Eine solche Kontrollbetreuung darf allerdings nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das setzt voraus,
Ein nachgewiesener Missbrauch der Vollmacht ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, wenn konkrete Umstände Zweifel daran begründen, dass die Vollmacht ordnungsgemäß ausgeübt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die bevollmächtigte Person mit den Aufgaben überfordert ist oder Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen.
Aufgabe einer Kontrollbetreuerin oder eines Kontrollbetreuers ist es, die Rechte wahrzunehmen, die die betroffene Person wegen ihrer Beeinträchtigung nicht mehr selbst verfolgen kann. Dazu kann auch gehören, mögliche Schadensersatz-, Rückforderungs- oder Herausgabeansprüche gegen die bevollmächtigte Person zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Genau hier sah der Bundesgerichtshof weiteren Klärungsbedarf. Bei Vermögensübertragungen von erheblichem Wert kann es im Interesse der betroffenen Person liegen, zu prüfen, ob sie bei Abschluss des Geschäfts geschäftsfähig war und ob möglicherweise Rückforderungsansprüche bestehen. Das gilt besonders dann, wenn die bevollmächtigte Person selbst von dem Geschäft profitiert hat.
Zwar war die Tochter in der Generalvollmacht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie durfte deshalb grundsätzlich auch Rechtsgeschäfte im Namen der Mutter mit sich selbst oder mit einer Person abschließen, die sie ebenfalls vertrat. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie sich im Innenverhältnis ohne Weiteres Vermögen der Mutter übertragen durfte. Die Befreiung von § 181 BGB sagt nämlich nichts darüber aus, ob eine Vollmacht auch zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgeübt werden darf.
Nach Auffassung des BGH genügte deshalb bereits der konkrete Verdacht, dass Rückforderungsansprüche gegen die Tochter bestehen könnten. Gleichzeitig bestand eine klare Interessenkollision: Die Tochter hätte als Bevollmächtigte mögliche Ansprüche der Mutter gegen sich selbst prüfen und verfolgen müssen.
Gerade dafür kann eine Kontrollbetreuung erforderlich sein. Die Kontrollbetreuerin oder der Kontrollbetreuer muss dann prüfen, welche Ansprüche wirklich bestehen und ob deren Verfolgung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen sowie den objektiven Interessen der Mutter entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Mutter die Vermögensübertragung tatsächlich gewollt hat und deshalb ein Interesse daran haben könnte, dass eine wirksame Schenkung bestehen bleibt.
Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis
Grundsätzlich stehen die Interessen der betreuten Person im Mittelpunkt des Betreuungsrechts. Wenn die Interessen des Betreuers oder der Betreuerin in den Vordergrund rücken, ist stets Vorsicht geboten. Deshalb wurde die Konstruktion einer Kontrollbetreuung geschaffen, die vor allem dann sinnvoll ist, wenn die Interessen des betreuten Menschen drohen, in den Hintergrund zu geraten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2026, Az. XII ZB 218/25
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Zentrales Vorsorgeregister soll erweitert werden: Vorsorgedokumente künftig vollständig abrufbar
Das Zentrale Vorsorgeregister soll ausgebaut werden. Künftig sollen dort nicht mehr nur Angaben zum Bestehen von Vorsorgedokumenten gespeichert werden können, sondern auf Wunsch auch elektronische Abschriften der Dokumente selbst. Das kann im Ernstfall wertvolle Zeit sparen.
Nach den vorgesehenen Neuregelungen sollen ab dem 01.10.2026 elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden können. Betreuungsgerichte sowie Ärztinnen und Ärzte könnten dann im Bedarfsfall nicht nur feststellen, dass ein Vorsorgedokument vorhanden ist, sondern auch unmittelbar dessen Inhalt einsehen.
Bislang enthält das Register vor allem Informationen darüber, ob eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung existiert und wo sie aufbewahrt wird. Ärztinnen und Ärzte können bereits seit 2023 entsprechende Registerinformationen und die Kontaktdaten hinterlegter Vertrauenspersonen abrufen. Künftig soll nun auch der Inhalt der Dokumente schneller verfügbar sein.
Für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ist die geplante Änderung vor allem deshalb interessant, weil Vorsorgeentscheidungen damit leichter und schneller berücksichtigt werden können. Die Registrierung bleibt freiwillig. Zunächst sollen elektronische Abschriften allerdings über besonders zugelassene institutionelle Nutzerinnen und Nutzer eingestellt werden können. Dazu können beispielsweise Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare gehören.
Die Bundeskonferenz der Betreuungsvereine begrüßt die Erweiterung grundsätzlich, sieht bei der praktischen Umsetzung aber noch Klärungsbedarf. So sollen Betreuungsvereine erst nach einem gesonderten Antrags- und Zulassungsverfahren als institutionelle Nutzer zugelassen werden. Die Bundeskonferenz weist außerdem darauf hin, dass die Mitwirkung an der Registrierung für die Vereine eine zusätzliche Aufgabe darstellen kann.
Offen ist aus ihrer Sicht insbesondere, wie die Gebühren abgewickelt werden und welche Aufgaben künftig bei den Betreuungsvereinen, den Betreuungsbehörden und den vorsorgenden Personen selbst liegen sollen. Eine Verlagerung der Gebührenabwicklung auf die Vereine könnte nach Einschätzung der Bundeskonferenz zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
Die Bundeskonferenz fordert deshalb klarere Vorgaben zum Zulassungsverfahren, zur Gebührenzahlung und zur Aufgabenverteilung. Zusätzliche Aufgaben könnten Betreuungsvereine zudem nur übernehmen, wenn der dadurch entstehende Mehraufwand auch finanziert werde.
Für Sie bedeutet die geplante Erweiterung vor allem: Vorsorgedokumente könnten im Ernstfall künftig schneller zur Verfügung stehen. Bis die neuen Möglichkeiten tatsächlich genutzt werden können, müssen jedoch noch die organisatorischen und praktischen Einzelheiten geklärt werden.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesnotarkammer zum Ausbau des Zentralen Vorsorgeregisters;
Stellungnahme der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine zur Neufassung der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21.01.2026
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Hätten Sie es gewusst?
Inwieweit werden besondere Wünsche Verstorbener hinsichtlich der Beisetzung bei einer Sozialbestattung übernommen?
In Deutschland gibt es die sogenannte Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass normalerweise die nächsten Familienangehörigen für eine Bestattung ihres Familienmitglieds zu sorgen haben. Wenn diese jedoch nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, dann können sie eine sogenannte Sozialbestattung beim Sozialamt nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII beantragen. Das ist nicht nur möglich, wenn die Angehörigen Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen. Es genügt, dass die Angehörigen nur über ein geringes Einkommen verfügen.
§ 74 SGB XII besagt, dass die „erforderlichen Kosten“ einer Bestattung übernommen werden. Es muss jedoch eine würdevolle Bestattung des Verstorbenen gewährleistet bleiben, die nicht ärmlich wirkt.
Sollte der oder die Verstorbene sich für eine teure Erdbestattung entschieden haben oder haben sich aufgrund des mutmaßlichen Willens des oder der Verstorbenen die Angehörigen dafür entschieden, werden dafür auch die Kosten übernommen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass lediglich eine günstigere Urnenbestattung durchgeführt wird. Haben die Angehörigen aber Wünsche, die luxuriöser sind, dann müssen sie die Differenz selbst tragen. In der Regel werden folgende Kosten nicht getragen:
- Dauergrabpflege
- Leichenschmaus
- Reisekosten für Trauergäste
- Traueranzeigen
- Trauerkleidung
Es ist aber immer der Einzelfall zu prüfen und auch die jeweiligen Bundesländer haben eigene Regelungen. Nach dem Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung von 2025 ist nach § 11 Abs. 2 für Ort, Art und Durchführung der Bestattung der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Hinweis: Auch wenn die Bestattung bereits beauftragt oder sogar schon durchgeführt wurde, können Sie immer noch rückwirkend einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
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AWO-Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld e. V.
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