Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,
häufig ist das Thema des häuslichen Umfelds ein heißes Diskussionsthema. Vermieter und Vermieterinnen möchten auf der einen Seite ihr Eigentum vor Verwahrlosung schützen. Andererseits gibt es kein Gesetz, das zur Reinlichkeit verpflichtet. Jeder hat auch ein Recht auf Verwahrlosung und das Reinlichkeitsempfinden der Menschen ist nun einmal unterschiedlich.
Dennoch gibt es Grenzen. Lesen Sie mehr dazu in unserer Rubrik „Hätten Sie es gewusst?“.
Widrige Lebensumstände können dazu führen, dass Menschen nicht mehr so funktionieren, wie wir es alle hoffen. Umstände können ebenfalls dazu führen, dass ein Kredit nicht zurückgezahlt werden kann – etwa die Trennung vom Partner oder der Partnerin oder weil man durch eine Erkrankung aus der Bahn geworfen wird. In der neuen Broschüre zur Restschuldbefreiung des Bundesjustizministeriums erfahren Sie mehr über die Restschuldbefreiung, die in solchen Situationen weiterhelfen kann.
Ich wünsche Ihnen ein fröhliches Osterfest!
Herzliche Grüße
Ihr Christoph Überschär
Aktuelle Rechtsprechung
Bundesgerichtshof stärkt die Elternrolle bei der Betreuerauswahl
Die persönlichen Wünsche der Betroffenen sind sowohl bei der Auswahl von hauptamtlichen Betreuerinnen und Betreuern als auch bei der Bestimmung einer Vertretung im Verhinderungsfall zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dabei den Wünschen der Betroffenen, von einer bestimmten Person betreut zu werden, zu entsprechen.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 24.09.2025, Az. XII ZB 513/24
Das ist passiert
Die betroffene Frau wurde 1999 geboren und hat eine geistige Beeinträchtigung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung. Seit 2017 steht sie deshalb unter rechtlicher Betreuung.
Das Amtsgericht hatte ein ärztliches Gutachten eingeholt und die Betroffene persönlich angehört. Anschließend hatte es entschieden, die Betreuung zu verlängern. Zum Betreuer wurde ihr Vater bestellt. Zusätzlich wurde eine weitere Person als Verhinderungsbetreuer bestellt, für den Fall, dass der Vater die Betreuung vorübergehend nicht ausüben kann.
Das entsprach jedoch nicht dem ausdrücklichen Wunsch der Frau. Die Tochter wollte nur durch ihre Eltern betreut werden. Deshalb wollte sie, dass ihre Mutter als Verhinderungsbetreuerin für ihren Vater eingesetzt wird.
Die Mutter hielt das zuständige Landgericht jedoch für nicht geeignet. Nach Einschätzung des Gerichts ist die Mutter nicht in der Lage, die Angelegenheiten ihrer Tochter angemessen zu regeln. Ihr fehlen dafür sowohl die nötigen sozialen Fähigkeiten als auch die erforderliche psychische Stabilität. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter sei widersprüchlich: Die Betroffene möchte sich zwar von ihrer Mutter lösen, fühlt sich aber gleichzeitig stark für sie verantwortlich. Beide sind emotional sehr voneinander abhängig.
Zudem hat die Mutter im Verfahren gezeigt, dass sie nur schwer sachlich kommunizieren kann. Es besteht daher die Sorge, dass sie eher ihre eigenen Interessen verfolgt und die Wünsche ihrer Tochter nicht ausreichend berücksichtigt oder durchsetzt.
Die Tochter legte ausschließlich gegen die Auswahl des Verhinderungsbetreuers Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht wies diese beschränkte Beschwerde zurück. Hiergegen wendet sich die Tochter mit der Rechtsbeschwerde.
Darum geht es
Es geht darum, ob dem Wunsch der Tochter, die Mutter als Verhinderungsbetreuerin einzusetzen, nachgekommen werden muss.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gab der Tochter recht. Der Bundesgerichtshof hob die angegriffene Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
Bei der Auswahl eines Verhinderungsbetreuers oder einer Verhinderungsbetreuerin muss das Gericht die Vorgaben des § 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten und eine Person bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des zu betreuenden Menschen rechtlich zu besorgen. Dabei solle dem Wunsch des oder der Betroffenen möglichst entsprochen werden, es sei denn, die gewünschte Person sei zur Führung der Betreuung ungeeignet.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs genügten die Ausführungen des Landgerichts zur Betreuerauswahl den gesetzlichen Kriterien nicht.
Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB muss das Betreuungsgericht grundsätzlich den Wunsch des oder der Betroffenen hinsichtlich der Betreuungsperson beachten. Ein solcher Wunsch erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es genügt, dass der oder die Betroffene diesen Wunsch äußert.
Schlagen Betroffene niemanden vor, sind nach § 1816 Abs. 3 BGB vor allem Angehörige vorrangig zu berücksichtigen. Wünscht der Betroffene ausdrücklich einen Angehörigen, spricht das erst recht für dessen Bestellung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. XII ZB 285/22).
Ein Betreuer ist ungeeignet (§ 1816 Abs. 1 BGB), wenn er nicht bereit oder fähig ist, die Wünsche des oder der Betreuten zu ermitteln, umzusetzen und den nötigen persönlichen Kontakt zu halten.
Bevor jedoch eine Angehörige (hier: die Mutter) oder ein Angehöriger wegen angeblicher Ungeeignetheit abgelehnt wird, muss sie oder er die Gelegenheit bekommen, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Geschieht das nicht, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Hier ist zumindest aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Mutter angehört hat. Diese Anhörung muss das Landgericht nun nachholen und dann noch einmal entscheiden.
Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis
Gerade die Einhaltung der Anhörungen sorgt dafür, dass Entscheidungen fundiert getroffen werden. Es reicht nicht aus, dass sich das Gericht eine Meinung nur vom Hörensagen bildet. Wichtig ist stets die persönliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten. Achten Sie in gerichtlichen Verfahren darauf, dass Anhörungen durchgeführt werden, denn sonst ist der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 24.09.2025, Az. XII ZB 513/24
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Veranstaltungen
Das „Haus Nahetal“ ist eine Einrichtung zur Eingliederungshilfe für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen. Unsere Angebote richten sich an erwachsene Menschen mit seelischen bzw. psychischen Beeinträchtigungen, geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigungen und Schwerstmehrfachbehinderungen.
Wegen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmenden ist eine verbindliche Anmeldung bis zum 13.04.2026 erforderlich.
Referent: Markus Wassermann, Einrichtungsleitung
Termin: Donnerstag, 16.04.2026, 14:00 Uhr
Ort: Haus Nahetal, Friedrich-Ebert-Ring 3, 55743 Idar-Oberstein
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Grundkurs: Rechtliche Betreuung
Wenn Sie eine rechtliche Betreuung übernehmen oder schon etwas länger dabei sind, haben Sie vermutlich viele Fragen. In unserem Grundkurs werden diese beantwortet, und Sie meistern dann Ihr Ehrenamt bestens.
Der Grundkurs umfasst fünf Module. Bei Teilnahme an mindestens vier Modulen erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Sämtliche Termine finden im Sitzungssaal der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld, statt.
Modul 1: Grundbegriffe des Betreuungsrechts
Referentin: Simone Zimmer, Betreuungsbehörde, Kreisverwaltung Birkenfeld
Termin: Mittwoch, 22.04.2026, 18:00 bis 20:00 Uhr
Modul 2: Aufgabenkreise einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers, einschließlich der Vermögenssorge
Referent: Christoph Überschär, Betreuungsverein der AWO für den Kreis Birkenfeld e. V.
Termin: Mittwoch, 29.04.2026, 18:00 bis 20:00 Uhr
Modul 3: Aufgabenbereich Gesundheitssorge
Referentin: Ute Gutendorf, Betreuungsverein Caritasverband Rhein-Hunsrück-Nahe e. V.
Termin: Mittwoch, 06.05.2026, 18:00 bis 20:00 Uhr
Modul 4: Krankheitsbilder und Behinderungen
Referent: Dr. med. Martin Michael, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und öffentliches
Gesundheitswesen
Termin: Mittwoch, 13.05.2026, 18:00 bis 20:00 Uhr
Modul 5: Pflichten und Rechte von Betreuerinnen und Betreuern
Referent: Simon Wölbitsch, Betreuungsverein Perspektive plus e. V.
Termin: Mittwoch, 27.05.2026, 18:00 bis 20:00 Uhr
Bitte melden Sie sich zu der Veranstaltung telefonisch unter 06781 667421 oder per E-Mail unter betreuungsverein@awo-birkenfeld.de an.
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Neue Broschüre zur Restschuldbefreiung beim Bundesjustizministerium erhältlich
Viele Menschen haben Schulden. Das ist so lange unproblematisch, wie ein regelmäßiges Einkommen oder vorhandenes Vermögen zur Schuldentilgung eingesetzt werden kann. Was aber, wenn der sicher geglaubte Job verloren geht oder sich die persönlichen Lebensumstände durch Trennung oder Tod der Partnerin oder des Partners verändern und damit der soziale und wirtschaftliche Halt entgleitet?
In diesen Fällen kann es leicht passieren, dass eine Verschuldung in eine Überschuldung führt und die Schulden am Ende nicht mehr bedient werden können. Es droht der soziale Abstieg mit oft dramatischen Folgen für die betroffene Person.
Die neue Broschüre bietet Ihnen einen ersten Überblick über das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Broschüre soll besonders den rechtsunkundigen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Hilfe sein.
Hier können Sie die Broschüre kostenfrei downloaden.
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Gesetzgebung
Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt
Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen punktuell angepasst werden. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können.
Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Februar veröffentlicht hat. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern sollen, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind.
Bedarf eine Person, für die eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist, einer medizinischen Behandlung und lehnt sie diese ab, muss sie derzeit in ein Krankenhaus verbracht werden (sogenannter Krankenhausvorbehalt). Das muss erforderlichenfalls auch zwangsweise erfolgen. Im Krankenhaus darf die Behandlung als ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchgeführt werden. Das gilt etwa für die Einnahme eines Medikaments. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses ist nach geltendem Recht nicht möglich. Das gilt insbesondere auch für die Einrichtung, in der die betreute Person lebt.
Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2024 entschieden, dass das geltende Recht insoweit mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar ist. Es hat die grundsätzlich strenge Regel anerkannt, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden dürfen. Dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausnahmslos an einen stationären Krankenhausaufenthalt gebunden sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einzelne Anwendungsfälle aber als unverhältnismäßig bewertet. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, bis zum 31.12.2026 eine Neuregelung zu schaffen.
Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Krankenhausvorbehalt. Es soll ermöglicht werden, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchführen zu können, wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist. Die Voraussetzungen dafür sind sehr eng gehalten: Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht dafür sorgen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht droht. Die neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus zukünftig vermieden werden.
Der Gesetzentwurf soll eine ausgewogene Lösung gewährleisten, die sowohl die Schutzpflicht des Staates im Blick hat als auch das Risiko vermeidet, ärztlichen Zwang zu weitgehend zu ermöglichen. Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung „ultima ratio“ bleibt, also letztes Mittel. Diesen Grundsatz hat auch das Bundesverfassungsgericht besonders betont. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass der Wille der Betroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung, festgestellt und beachtet wird. Das alles soll dafür sorgen, dass die Selbstbestimmung der Betroffenen möglichst umfänglich gewährleistet wird.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 26.02.2026, Nr. 14/2026
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Veranstaltungen
Stammtisch für Betreuerinnen und Betreuer
Treffen Sie sich mit anderen Betreuungspersonen und Bevollmächtigten sowie den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Betreuungsvereine. Tauschen Sie sich in ungezwungener Atmosphäre aus und profitieren Sie für Ihre Arbeit von den Erfahrungen anderer.
Von anderen hören und lernen, Erlebtes teilen und eine gute Zeit gemeinsam verbringen – unser Stammtisch findet in der Regel an jedem ersten Donnerstag im Monat statt.
Termine: donnerstags, 02.04., 07.05., 11.06.2026, 18:00 bis 20:00 Uhr
Ort: Achathotel Zum Schwan, Hauptstraße 25, 55743 Idar-Oberstein
Bitte melden Sie sich zu allen Veranstaltungen telefonisch unter 06781 667421 oder per E-Mail unter betreuungsverein@awo-birkenfeld.de an.
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Hätten Sie es gewusst?
Kann eine Wohnung wegen Verwahrlosung gekündigt werden?
Ja, das ist möglich, entschied das Bundesverfassungsgericht am 21.07.2025 (Az. 1 BvR 1428/24).
Normalerweise ist die Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützt. Mit dieser Vorschrift soll die räumliche Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen bewahrt werden. Umstände, die eine Kündigung dennoch rechtfertigen, lagen diesem Fall zugrunde:
Ein Mann lebt seit vielen Jahren in einer Wohnung desselben Hauses – zunächst seit 1984 in einer Wohnung und seit 2001 in seiner jetzigen. Im Mietvertrag stand, dass die Vermieterin nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen darf, wenn gewichtige und berechtigte Interessen dies notwendig machen.
Im April 2022 löste der Mieter einen Feueralarm aus. Nach seinen Angaben hatte er in der Duschkabine auf einer Kochplatte Essen zubereitet und dabei über Kopfhörer so laut Musik gehört, dass er den Alarm nicht bemerkte. Die Feuerwehr rückte an. In einem Polizeibericht wurde festgehalten, dass sich die Wohnung in einem „katastrophalen Zustand“ befand. Weitere Maßnahmen wie etwa Lüften waren jedoch nicht notwendig.
Die Vermieterin mahnte den Mieter zunächst ab. Anschließend kündigte sie im Juni 2022 das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Als Gründe nannte sie unter anderem eine starke Verschmutzung, Vermüllung und zugestellte Räume in der Wohnung.
Letzten Endes legte der Mieter gegen diese Kündigung Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die eigene Wohnung zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes steht – Mieter und Mieterinnen dürfen ihre Wohnung grundsätzlich nach ihren Vorstellungen nutzen und gestalten. Gleichzeitig müssen sie jedoch das Eigentum der Vermieterin oder des Vermieters achten.
Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, müssen Gerichte deshalb genau prüfen, ob das Verhalten der Mieter und Mieterinnen die Wohnung gefährdet oder beschädigt und ob es bereits zuvor ähnliche Pflichtverletzungen gegeben hat. Das Bundesverfassungsgericht hielt hier die Kündigung für zulässig. Ausschlaggebend war, dass durch das Verhalten des Mieters eine Gefahr für die Wohnung bestand und er bereits einen Feuerwehreinsatz ausgelöst hatte.
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Über Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!
AWO-Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld e. V.
Hauptstraße 531–533
55743 Idar-Oberstein
betreuungsverein@awo-birkenfeld.de
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