Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,
in der Rubrik Rechtsprechung berichte ich in dieser Ausgabe unseres Newsletters über eine Entscheidung, die sehr anschaulich die verschiedenen Interessenkonflikte in unserem, aber auch in anderen Rechtssystemen aufzeigt. So verständlich der Wunsch von Pflegeeltern ist, ein Pflegekind zu adoptieren, so verständlich ist auch der Wunsch der leiblichen Eltern, dem nicht zuzustimmen. Dieser Fall greift zwar nicht die Thematik einer gesetzlichen Betreuung auf, aber ich fand ihn dennoch für Sie interessant. Er zeigt exemplarisch das Recht auf Selbstbestimmung von psychisch erkrankten Menschen auf.
Weniger um widerstreitende Interessen geht es bei dem fortschreitenden Gesetzgebungsverfahren, durch das der Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen gelockert werden soll. Auch darüber erfahren Sie mehr in der Rubrik Rechtsprechung.
Ansonsten hat uns alle der Sommer fest im Griff. Genießen Sie diese schöne Zeit!
Herzliche Grüße
Ihr Christoph Überschär
Aktuelle Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, wann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption ersetzt werden kann
Das Oberlandesgericht (OLG) hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2026, Az. 1 UF 77/25
Das ist passiert
Ein drei Jahre altes Kind lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Die leibliche Mutter, die seit vielen Jahren unter einer Suchterkrankung leidet, hat einer Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern nicht zugestimmt. Die Pflegeeltern beantragten deshalb beim Familiengericht, die fehlende Zustimmung der Mutter gerichtlich zu ersetzen.
Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag jedoch ab. Gegen diese Entscheidung legten die Pflegeeltern Beschwerde ein. Das zuständige Oberlandesgericht hat nun nicht über den Fall entschieden, sondern das Verfahren zunächst unterbrochen. Das OLG möchte zunächst vom Bundesverfassungsgericht klären lassen, ob die gesetzliche Regelung zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Erst nach dieser Entscheidung wird das Verfahren weitergeführt.
Darum geht es
Es geht darum, dass das OLG klären lassen möchte, ob die Einwilligung in eine Adoption ersetzt werden kann, wenn ein Elternteil psychisch krank und deswegen nicht in der Lage ist, diese selbst zu erteilen.
Die Entscheidung
Grundsätzlich ist für eine Adoption die Zustimmung der Eltern nach § 1747 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht diese Zustimmung ersetzen (§ 1748 BGB). Das Amtsgericht lehnte den Antrag der Pflegeeltern ab.
Nach § 1748 Abs. 3 BGB kann die Zustimmung eines psychisch erkrankten Elternteils nur ersetzt werden, wenn das Kind ohne die Adoption nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch schwer in seiner Entwicklung gefährdet wäre. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil das Kind bereits dauerhaft in seiner Pflegefamilie lebt und dort auch ohne Adoption aufwachsen könnte.
Nach Auffassung des OLG führt diese Regelung jedoch dazu, dass eine Ersetzung der Zustimmung in vergleichbaren Fällen praktisch kaum möglich ist. Das Gericht hält das für problematisch, weil dadurch die Interessen und Grundrechte des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt würden. Zwar könne ein Kind auch in einem Dauerpflegeverhältnis in einer Familie leben. Eine Pflegefamilie biete jedoch nicht dieselbe rechtliche Sicherheit wie eine Adoption.
Das Gericht betont, dass Pflegekinder häufig bereits belastende Erfahrungen mit ihren leiblichen Eltern gemacht hätten und deshalb besonders auf stabile Lebensverhältnisse angewiesen seien. Anders als ein Pflegeverhältnis schaffe eine Adoption eine dauerhafte rechtliche Zugehörigkeit zur Familie und gebe dem Kind ein Höchstmaß an Sicherheit und Geborgenheit. Nach Ansicht des OLG kann dieses Interesse des Kindes im Einzelfall schwerer wiegen als das Interesse eines dauerhaft erziehungsunfähigen Elternteils am Fortbestand des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1748 Abs. 3 BGB tatsächlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis
Zunächst einmal bedeutet die Entscheidung zum Glück nichts, weil das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat.
Der Beschluss des OLG, zunächst das Bundesverfassungsgericht anzurufen, ist schwer nachvollziehbar. Zwischen dem Wunsch der Pflegeeltern auf Adoption und der verweigerten Zustimmung liegt eben immer ein Interessenkonflikt, den der Gesetzgeber bereits entschieden hat. Nur wenn das Kind ansonsten nicht in einer Familie aufwachsen kann, kann die Zustimmung des leiblichen Elternteils ersetzt werden. Den Willen eines psychisch erkrankten Menschen sollte man nicht aushebeln, indem man das Kindeswohl, das nicht gefährdet ist, aufgrund der Mutmaßung einer engeren Bindung durch rechtliche Formalien gestärkt wird.
Im Übrigen können Kinder auch noch im Erwachsenalter adoptiert werden, sollte sich die Bindung und der Wunsch, engere rechtliche Familienbande zu knüpfen, als tatsächlich so stabil erweisen, wie die Pflegeeltern das nun annehmen.
Vermutlich werden Sie in Ihrem Ehrenamt nicht mit dieser Problematik konfrontiert werden. Dennoch zeigt dieser Fall das Spannungsfeld auf, in dem sich Interessenkonflikte auftun können. Er sensibilisiert, für das Selbstbestimmungsrecht von psychisch erkrankten Menschen einzutreten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2026, Az. 1 UF 77/25
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Veranstaltungen
Stammtisch für Betreuerinnen und Betreuer
Treffen Sie sich mit anderen Betreuungspersonen und Bevollmächtigten sowie den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Betreuungsvereine. Tauschen Sie sich in ungezwungener Atmosphäre aus und profitieren Sie für Ihre Arbeit von den Erfahrungen anderer.
Von anderen hören und lernen, Erlebtes teilen und eine gute Zeit gemeinsam verbringen – unser Stammtisch findet in der Regel an jedem ersten Donnerstag im Monat statt.
Termine: donnerstags, 11.06., 02.07.2026, 18:00 bis 20:00 Uhr
Ort: Achathotel Zum Schwan, Hauptstraße 25, 55743 Idar-Oberstein
Bitte melden Sie sich zu allen Veranstaltungen telefonisch unter 06781 667421 oder per E-Mail unter betreuungsverein@awo-birkenfeld.de an.
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Update: Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Gesetzentwurf im Kabinett beschlossen
Schon im letzten Newsletter berichteten wir über die Bemühungen des Bundesministeriums der Justiz, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in einem Gesetzentwurf umzusetzen. Jetzt schreitet das Verfahren voran.
Die Bundesregierung hat jetzt auf Vorschlag des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums den Gesetzentwurf beschlossen. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind.
Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern sollen, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 27.05.2026, Nr. 41/2026
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Hätten Sie es gewusst?
Endet eine Untervollmacht aufgrund einer Vorsorgevollmacht automatisch mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten?
Nicht automatisch, und „es kommt immer darauf an“, wie es im schönsten Juristendeutsch heißt. Allerdings spricht bei Vorsorgevollmachten vieles dafür, dass eine Untervollmacht endet, wenn der Hauptbevollmächtigte stirbt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über den Fall (Beschluss vom 17.12.2025, Az. XII ZB 291/25) einer demenzkranken Frau zu entscheiden, die ihrer Tochter bereits Jahre zuvor eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die Vollmacht beruhte auf einem damals verbreiteten Formular des Bundesministeriums der Justiz. Dieses sah auch vor, dass Untervollmachten erteilt werden dürfen. Die Tochter bevollmächtigte später wiederum ihren eigenen Sohn, also den Enkel der an Demenz erkrankten Großmutter. Nach dem Tod der Tochter stellte sich die Frage, ob diese Untervollmacht weiter gilt.
Der BGH stellte klar: Eine Untervollmacht kann zwar auch nach dem Ende der Hauptvollmacht fortbestehen. Das ist aber keine automatische Folge. Entscheidend ist vielmehr, was der ursprüngliche Vollmachtgeber oder die ursprüngliche Vollmachtgeberin wollte.
Bei Vorsorgevollmachten kommt es nach Auffassung des BGH besonders auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und bevollmächtigter Person an. Wird eine bestimmte Person ausgewählt, bedeutet das nicht automatisch, dass dieses Vertrauen auch für weitere Unterbevollmächtigte gelten soll. Bei Formularvollmachten wie dem verwendeten Muster des Bundesministeriums der Justiz spreche daher vieles dafür, dass eine Untervollmacht nur so lange bestehen soll wie die ursprüngliche Vorsorgevollmacht selbst.
Noch ein praktischer Hinweis für Sie: In diesem Urteil ging es nicht um eine Ersatzvollmacht, sondern um eine Untervollmacht. Der Unterschied zwischen einer Ersatzvollmacht und einer Untervollmacht liegt vor allem in dem Aussteller bzw. der Ausstellerin. Eine Untervollmacht wird vom/von der Bevollmächtigten erteilt, um eine dritte Person (die dem Vollmachtgeber/der Vollmachtgeberin selbst nicht bekannt sein muss) für bestimmte Aufgaben zu bevollmächtigen, im Namen und Auftrag des Vollmachtnehmers/der Vollmachtnehmerin zu handeln. Eine Ersatzbevollmächtigung hingegen wird direkt vom Vollmachtgeber oder der Vollmachtgeberin erstellt und greift erst, wenn der oder die Hauptbevollmächtigte dauerhaft oder vorübergehend (etwa durch Urlaub oder Krankheit) ausfällt.
Die Untervollmacht oder die Ersatzvollmacht sind somit zwei unterschiedliche Instrumente, um den Interessen und Wünsche des Vollmachtgebers Ausdruck zu verleihen. Deshalb ist es ratsam sich umgehend über die Möglichkeiten der Vollmachterstellung, gerne bei unserem Betreuungsverein, zu informieren.
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Über Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!
AWO-Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld e. V.
Hauptstraße 531–533
55743 Idar-Oberstein
betreuungsverein@awo-birkenfeld.de
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