Newsletter 1 /20

Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,

vor ein paar Wochen hätten wir alle es nicht für möglich gehalten, dass sich unsere Welt so verändern kann. Das Virus beziehungsweise die Bestrebungen, das Virus nicht weiterzuverbreiten, greifen massiv in unser Leben ein. Altenheime haben Besuchsregelungen eingeführt. Entweder dürfen die Bewohner gar nicht mehr aufgesucht werden, oder Besuche werden stark eingeschränkt. Das ist eine große Umstellung für alle, denn auch wenn diese Einschränkung des persönlichen Austauschs aus gesundheitlichen Gründen richtig ist, ist es doch schwer zu seinen Liebsten keinen persönlichen Kontakt mehr haben zu können. Wie gut, dass es Videotelefonie und das Internet mit seinen vielen Kommunikationsmöglichkeiten gibt. Hätte uns diese Katastrophe in den 80er-Jahren heimgesucht, wären wir noch ein Stückchen einsamer gewesen.

Zum ersten Mal stehen deshalb keine Termine in dem Newsletter, denn vorsorglich haben wir alle Veranstaltungen abgesagt. Dennoch sind wir für Sie da: Rufen Sie uns an – gerne beraten wir Sie telefonisch oder via E-Mail.  Das Allerwichtigste aber ist: Bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Ihr Christoph Überschär

Aktuelle Rechtsprechung

Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung weitgehend außer Kraft setzt.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.2.2020, Az. 2 BvR 2347/15 und andere

Das ist passiert:

§ 217 Strafgesetzbuch (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen erhoben sowohl mehrere Suizidhilfe-Vereine sowie schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mithilfe  eines solchen Vereins beenden möchten, als auch in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte und im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte Verfassungsbeschwerde, weil sie sich in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz beschränkt sahen.

Darum geht es:

Es geht darum, ob § 217 Strafgesetzbuch, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbietet, verfassungsgemäß ist oder ob diese Norm aufgehoben werden muss.

Die Entscheidung:

Im Wesentlichen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend aushebelt.

Das Urteil umfasst rund 91 Seiten und beschäftigt sich ausführlich mit den Gründen, die das Gericht bewogen haben, diese Entscheidung zu treffen.

Das sind die wichtigsten und interessantesten Erwägungen, die der Entscheidung zugrunde liegen:

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung den legitimen Zweck, das Leben zu schützen. Ausdrücklich erwähnt das Bundesverfassungsgericht, dass es die Einschätzung des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßige Suizidhilfe zu einer „gesellschaftlichen Normalisierung“ der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, für nachvollziehbar hält. In Ländern mit liberalen Regelungen zur Suizid- und Sterbehilfe ist zudem ein stetiger Anstieg assistierter Selbsttötungen und von Tötungen auf Verlangen zu verzeichnen. Dennoch ist es der Auffassung, dass die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben nicht angemessen ist. Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird.

Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis:

Erst 2015 wurde § 217 Strafgesetzbuch in der nun geltenden Fassung eingeführt und nun muss sich der Gesetzgeber wieder mit diesem extrem kontrovers debattierten Thema befassen. Denn genau diese Aufgabe hat ihm das Bundesverfassungsgericht aufgegeben, indem es ausdrücklich darauf hinweist, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe regulieren kann. Damit es dieses Mal nicht wieder schiefgeht, weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf einige regulative Maßnahmen hin und erklärt genau, wie es sich die Regulierung vorstellt. Folgende Maßnahmen zieht es in Betracht:

Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht drängt darauf, die Sterbehilfe noch vor der nächsten Bundestagswahl gesetzlich neu zu regeln. Dagegen warnt die Deutsche Stiftung Patientenschutz vor einer übereilten Neuregelung. Sie befürchtet, dass die Selbsttötung zur selbstverständlichen Therapieoption werden könnte. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhöhe den Druck auf die einsamen, alten und schwachen Menschen. Das werde die Solidarität mit den Hilfesuchenden in unserer Gesellschaft grundlegend verändern.

Die Debatte im Bundestag wird spannend. Wir werden Sie über die Aktivitäten des Gesetzgebers informieren.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.2.2020, Az. 2 BvR 2347/15, und andere,Pressemitteilung vom 26.2.2020

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News

Ratgeber Erben und Vererben des Bundesministeriums der Justiz

Hilfreich für die Angehörigen und beruhigend für einen selbst ist es, wenn alle Angelegenheiten im Erbfall gut geregelt sind. Die im Februar 2020 neu aufgelegte Broschüre Erben und Vererben des Bundesministeriums der Justiz gibt eine erste Hilfestellung und erklärt die Grundbegriffe.

Wer ist gesetzlicher Erbe? Was habe ich zu beachten, wenn ich ein Testament machen möchte? Welche steuerlichen Belastungen müssen meine Erben eventuell schultern? Auf diese Fragen und auf viele mehr gibt der Ratgeber eine Antwort.

Die Broschüre ist als kostenloser Download erhältlich. Hier ist der Link für Sie:

Ratgeber Erben und Vererben

Quelle: Bundesministerium der Justiz, www.bmjv.de

Hätten Sie es gewusst?

Was ist eine Erinnerung?

Eine Erinnerung ist ein sogenanntes Rechtsmittel, das vor allem gegen Maßnahmen und Entscheidungen von Rechtspflegern, Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehern vorgesehen ist.

Gemäß § 11 Rechtspflegergesetz (RPflG) können Sie eine Erinnerung aussprechen, wenn Sie mit einer Entscheidung eines Rechtspflegers nicht einverstanden sind. Dazu müssen Sie die Frist von zwei Wochen gemäß § 11 Abs. 2 RPflG einhalten. Der Rechtspfleger muss dann seinen Beschluss nochmals überprüfen und eventuell selbst abändern. Hält er seine Entscheidung jedoch für richtig, dann entscheidet der zuständige Richter über die Erinnerung. Sind Sie dann mit der richterlichen Entscheidung nicht einverstanden, können Sie dagegen Beschwerde einreichen.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 11 Abs. 4 RPflG gerichtsgebührenfrei.

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