{"id":92,"date":"2020-07-01T11:06:27","date_gmt":"2020-07-01T11:06:27","guid":{"rendered":"http:\/\/betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=92"},"modified":"2020-07-01T11:06:28","modified_gmt":"2020-07-01T11:06:28","slug":"newsletter-2-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=92","title":{"rendered":"Newsletter 2\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen\nund Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p><a>zum Gl\u00fcck hat sich unser Leben\naufgrund der positiven Entwicklungen wieder entspannt. Das Coronavirus\nverbreitet sich immer noch, aber weitaus langsamer, als im M\u00e4rz bef\u00fcrchtet. Aus\ndiesem Grund wurden die Ma\u00dfnahmen gelockert, und wir alle k\u00f6nnen mehr Kontakte\nzulassen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem 6.5. sind\nBesuche in Alten- und Pflegeheimen in Rheinland-Pfalz wieder gestattet \u2013 unter\nstrengen Auflagen versteht sich: Besucher m\u00fcssen sich zuvor bei der\nPflegeeinrichtung anmelden und dann auf dem direkten Weg unter Vermeidung\nweiterer Kontakte zu anderen Bewohnern in separate Besuchsr\u00e4ume oder in die\nAu\u00dfenanlagen gehen. Besuche sind auf h\u00f6chstens eine Stunde t\u00e4glich begrenzt,\nund die Besuchszeit kann nur von einem Besucher pro Bewohner wahrgenommen\nwerden. Der Besuch soll in der Regel nur durch Angeh\u00f6rige oder eine sonst\nnahestehende Person erfolgen. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass in der Einrichtung\nkein Coronafall vorliegt. Selbstverst\u00e4ndlich m\u00fcssen Besucher die entsprechenden\nSchutzma\u00dfnahmen beachten. Dazu z\u00e4hlen insbesondere das Tragen einer\nMund-Nasen-Bedeckung, eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Desinfektion der H\u00e4nde sowie das\nEinhalten eines Mindestabstands von eineinhalb bis zwei Metern zu dem Bewohner.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei aller Vorsicht\nberaten wir Sie auch wieder pers\u00f6nlich, wenn Sie das w\u00fcnschen \u2013\nselbstverst\u00e4ndlich unter Beachtung der allgemeinen, bekannten Abstands- und\nHygieneregeln. <\/p>\n\n\n\n<p>Vortr\u00e4ge und gr\u00f6\u00dfere\nZusammenk\u00fcnfte finden jedoch bis auf Weiteres noch immer nicht statt. Da sich\nherausgestellt hat, dass das Virus mehrheitlich durch die Luft \u00fcbertragen wird,\nsind Veranstaltungen in geschlossenen R\u00e4umen immer mit einem gewissen Risiko\nverbunden. Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie uns sprechen m\u00f6chten. Bleiben Sie\nvor allem weiterhin gesund!<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten Sie einen\nThemenwunsch f\u00fcr diesen Newsletter haben, dann Informieren Sie mich gerne per\nE-Mail an <a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a>. Nach\nM\u00f6glichkeit werde ich Ihre W\u00fcnsche sehr gerne ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2><a>Wann ist die\nEinwilligung eines Betreuers in eine \u00e4rztliche Zwangsbehandlung\ngenehmigungsf\u00e4hig?<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h2>Der Bundesgerichtshof hat\nentschieden, dass ein Betreuer in eine \u00e4rztliche Zwangsbehandlung nur\neinwilligen kann, wenn die \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme zum Wohl des Betreuten\nnotwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden\nabzuwenden. <\/h2>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof,\nBeschluss vom 15.1.2020, Az. XII ZB 381\/19<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Der Betroffene leidet an einer chronifizierten\nparanoiden Schizophrenie. In einer Patientenverf\u00fcgung vom 24.10.2015 hatte er\nzur Behandlung vorrangig intensive Psychotherapie gew\u00fcnscht und nur nachrangig\nBehandlung mit Neuroleptika, deren Dosierung so niedrig wie m\u00f6glich gehalten\nwerden solle. <\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Seit Februar 2018\nwar er wiederholt untergebracht worden und wurde \u2013 \u00fcberwiegend zwangsweise \u2013\nmit verschiedenen Medikamenten letztlich erfolglos behandelt. Nach Bef\u00fcrwortung\ndurch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten hat das Amtsgericht die Einwilligung des\nzust\u00e4ndigen Betreuers <\/p>\n\n\n\n<p>Der Betroffene und seine Mutter\nwollten das nicht hinnehmen und wehrten sich gegen die Entscheidung. Das\nLandgericht hat die Beschwerde des Betroffenen und seiner Mutter\nzur\u00fcckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen die Entscheidung des\nLandgerichts hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Es geht darum, ob und unter welchen Umst\u00e4nden die\nEinwilligung eines gesetzlichen Betreuers in die zwangsweise Durchf\u00fchrung einer\n\u00e4rztlichen Ma\u00dfnahme zul\u00e4ssig ist. <\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 1906a BGB regelt die Genehmigung des\nBetreuungsgerichts bei \u00e4rztlichen Zwangsma\u00dfnahmen. Widerspricht eine\nUntersuchung, eine Heilbehandlung oder ein \u00e4rztlicher Eingriff dem nat\u00fcrlichen\nWillen des Betreuten \u2013 liegt also eine \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme vor \u2013, kann der\nBetreuer in diese nur dann einwilligen, wenn diese zum Wohl des Betreuten\nnotwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden\nabzuwenden, \u00a7 1906a Abs. 1 Nr.1 BGB.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Entscheidungsfindung musste der\nBundesgerichtshof also pr\u00fcfen, ob die Elektrokrampftherapie als notwendig im\nSinne des \u00a7 1906a BGB anzusehen ist. Das lehnte der Bundesgerichtshof ab, denn\ndie Notwendigkeit muss objektiv nach beweisbaren Kriterien gegeben sein. Wegen\nder Schwere des mit einer Zwangsbehandlung verbundenen Grundrechtseingriffs\n(Eingriff in die pers\u00f6nliche Freiheit, Art. 2 Grundgesetz) muss sich deren\nDurchf\u00fchrung auf einen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens st\u00fctzen\nk\u00f6nnen \u2013 sowohl was die Therapie als solche betrifft als auch deren spezielle\nDurchf\u00fchrungsform im Wege der Zwangsbehandlung gegen den Widerstand des\nPatienten. Ein derartiger Konsens kann seinen Ausdruck in wissenschaftlichen\nStellungnahmen des Beirats der Bundes\u00e4rztekammer sowie in medizinischen\nLeitlinien finden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Behandlungsform, die nicht breitem medizinischen\nKonsens entspricht, mag dem Patienten in \u00e4rztlicher Verantwortung angeboten,\ndarf aber nicht mit staatlicher Gewalt gegen seinen Willen zwangsweise\ndurchgef\u00fchrt werden. Zwar kann eine Elektrokrampftherapie nach neueren\nwissenschaftlichen Erkenntnissen auch zur Behandlung der Schizophrenie bei\nvorliegender schwerer depressiver Verstimmung mit Suizidalit\u00e4t indiziert sein.\nEin depressives Krankheitsbild haben die sachverst\u00e4ndig beratenen\nInstanzgerichte hier aber nicht festgestellt. <\/p>\n\n\n\n<p>Die\nEinwilligung des Betreuers in die zwangsweise Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahme ist\ndaher im vorliegenden Fall nicht genehmigungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die\nPraxis: <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Der\nBundesgerichtshof hat es sich nicht leicht gemacht und das Vorliegen der\nkomplizierten Voraussetzungen des \u00a7 1906a Abs. 1 BGB, die \u00fcbrigens alle\nkumulativ gegeben sein m\u00fcssen, dem Wortlaut und dem Sinngehalt nach gepr\u00fcft. Zur\nEntscheidungsfindung wurden die Leitlinien zur Behandlung psychischer\nErkrankungen wie Schizophrenie herangezogen. Diese Herangehensweise kann f\u00fcr\nnachrangige Gerichte vorbildlich sein. Solche \u201ePedanterie\u201c im Umgang mit\nGesetzen w\u00fcnscht man sich doch \u00f6fter.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesgerichtshof,\nBeschluss vom 15.1.2020, <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=98779&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. <\/a>XII ZB 381\/19, Pressemitteilung vom 17.02.2020<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><strong><br>\n<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1>Reform des Vormundschafts- und\nBetreuungsrechts \u2013 Bundesjustizministerium legt Gesetzentwurf vor <\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz\nhat am 23.6.2020 seinen Entwurf f\u00fcr ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts-\nund Betreuungsrechts ver\u00f6ffentlicht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem im\nKoalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das aus dem Jahr 1896\nstammende Vormundschaftsrecht an die heutigen Bed\u00fcrfnisse angepasst werden. Die\nReformvorschl\u00e4ge sind in fachspezifischen Arbeitsgruppen intensiv vorbereitet\nworden. Das Gesetzespaket sieht einschlie\u00dflich aller Folgeanpassungen eine\n\u00c4nderung von 46 Gesetzen vor. <\/p>\n\n\n\n<p>Auch das\nBetreuungsrecht bedarf einer grundlegenden Modernisierung. Die Ergebnisse der\nbeiden in den Jahren 2015 bis 2017 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz\nund f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) durchgef\u00fchrten Forschungsvorhaben zur <em>Qualit\u00e4t in der rechtlichen Betreuung<\/em>\nund zur <em>Umsetzung des\nErforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick\nauf vorgelagerte \u201e<\/em>andere Hilfen<em>\u201c<\/em>\nhaben gezeigt, dass das Gebot gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Selbstbestimmung von Menschen mit\nBehinderungen im Sinne von Artikel 12 des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen\nvom 13.12.2006 \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und\ninnerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchg\u00e4ngig zufriedenstellend\nverwirklicht ist. Zudem gibt es Qualit\u00e4tsm\u00e4ngel bei der praktischen Umsetzung\nder gesetzlichen Vorgaben, die auch \u00c4nderungen der gesetzlichen\nRahmenbedingungen erforderlich machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetzespaket\numfasst zahlreiche Vorschl\u00e4ge. Diejenigen, die sich auf das Betreuungsrecht\nbeziehen, finden Sie hier zusammengefasst:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Das\n     Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt neu strukturiert.\n     Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Verm\u00f6genssorge, zu\n     F\u00fcrsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur\n     Verg\u00fctung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich,\n     an das Betreuungsrecht angepasst.<\/li><li>Im\n     Betreuungsrecht sind die \u00c4nderungen zentral darauf ausgerichtet, das\n     Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftiger\n     Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von\n     Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention zu st\u00e4rken.<\/li><li>Es wird\n     klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine\n     Unterst\u00fctzung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch\n     eigenes selbstbestimmtes Handeln gew\u00e4hrleistet und der Betreuer das Mittel\n     der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist. <\/li><li>Der\n     Vorrang der W\u00fcnsche des Betreuten wird als zentraler Ma\u00dfstab des\n     Betreuungsrechts normiert, der gleicherma\u00dfen f\u00fcr das Betreuerhandeln, die\n     Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.<\/li><li>Der\n     Betreute soll zudem in s\u00e4mtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser\n     informiert und st\u00e4rker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche\n     Entscheidung \u00fcber das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die\n     Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das\n     Betreuungsgericht. <\/li><li>Zur\n     Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen\n     Betreuern wird die M\u00f6glichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten\n     Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung \u00fcber eine Begleitung und\n     Unterst\u00fctzung neu eingef\u00fchrt.<\/li><li>Zur\n     Sicherstellung einer einheitlichen Qualit\u00e4t der beruflichen Betreuung soll\n     ein formales Registrierungsverfahren mit pers\u00f6nlichen und fachlichen\n     Mindesteignungsvoraussetzungen f\u00fcr berufliche Betreuer eingef\u00fchrt werden.<\/li><li>Der\n     Entwurf sieht verschiedene Ma\u00dfnahmen zur effektiveren Umsetzung des\n     Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der\n     Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.<\/li><li>Die\n     Verwaltung des Verm\u00f6gens durch Betreuer und Vorm\u00fcnder soll modernisiert\n     werden und k\u00fcnftig grunds\u00e4tzlich bargeldlos erfolgen.<\/li><li>Schlie\u00dflich\n     sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft\n     Gesetzes f\u00fcr die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten k\u00f6nnen, wenn\n     ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine\n     Angelegenheiten der Gesundheitssorge vor\u00fcbergehend rechtlich nicht\n     besorgen kann.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Der\nReferentenentwurf wurde am 23.6.2020 zur Stellungnahme an die Bundesl\u00e4nder und die\nentsprechenden Verb\u00e4nde verschickt.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesministerium der Justiz, <a href=\"http:\/\/www.bmjv.de\">www.bmjv.de<\/a>, Pressemitteilung\nvom 23.6.2020<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<br>\nNews<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Coronakrise:\nWelche Besuchsregeln gelten in Pflegeeinrichtungen in den verschiedenen\nBundesl\u00e4ndern?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<h4>Wenn Sie sich \u00fcber die aktuelle Besuchssituation in Pflegeeinrichtungen\ninformieren m\u00f6chten, ist die Seite der Bundesinteressenvertretung f\u00fcr alte und\npflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund) hilfreich.<\/h4>\n\n\n\n<p>Dort\nfinden Sie die Besuchsregelungen f\u00fcr Pflegeeinrichtungen nach den einzelnen\nBundesl\u00e4ndern \u00fcbersichtlich aufgelistet. Folgen Sie einfach diesem Link: <a href=\"https:\/\/www.biva.de\/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona\/\">www.biva.de<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der\nBIVA-Pflegeschutzbund setzt sich seit 1974 bundesweit f\u00fcr die Rechte und\nInteressen von Menschen ein, die Hilfe oder Pflege ben\u00f6tigen und daher in betreuten\nWohnformen leben. Nach eigenen Angaben ist er damit die einzige bundesweite\nInteressenvertretung f\u00fcr Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und f\u00fcr\nMenschen, die von Pflege betroffen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle:\nBundesministerium der Justiz, www.bmjv.de<em><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Was ist\neine privilegierte Beschwerdeberechtigung?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der\nGrundsatz, dass nur der von einer Entscheidung Betroffene eine\nBeschwerdebefugnis hat und sich gegen eine Entscheidung wehren kann, wird im\nBetreuungsrecht zum Wohle des Betreuten durchbrochen. Nach \u00a7 303 Abs. 1 Gesetz\n\u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) steht das Recht der Beschwerde der\nzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gegen Entscheidungen \u00fcber die Bestellung eines Betreuers\noder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und den Umfang, Inhalt oder\nBestand einer genannten Ma\u00dfnahme zu. Nach \u00a7 303 Abs. 2 FamFG steht das Recht\nder Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung auch dem\nEhegatten oder Lebenspartner zu, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht\ndauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Gro\u00dfeltern, Pflegeeltern,\nAbk\u00f6mmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie einer Person seines\nVertrauens, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber\ndiese besondere Beschwerdebefugnis erstreckt sich nur auf\nBetreuungsangelegenheiten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber Lob freuen wir\nuns, Kritik nehmen wir ernst!<\/p>\n\n\n\n<p>AWO-Betreuungsverein f\u00fcr den Kreis Birkenfeld e.V.<\/p>\n\n\n\n<p>Hauptstr. 531\u2013533<\/p>\n\n\n\n<p>55743 Idar-Oberstein<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, zum Gl\u00fcck hat sich unser Leben aufgrund der positiven Entwicklungen wieder entspannt. 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