{"id":90,"date":"2020-03-27T21:02:29","date_gmt":"2020-03-27T21:02:29","guid":{"rendered":"http:\/\/betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=90"},"modified":"2020-03-30T09:44:18","modified_gmt":"2020-03-30T09:44:18","slug":"newsletter-1-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=90","title":{"rendered":"Newsletter 1 \/20"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen\nund Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p>vor ein paar Wochen h\u00e4tten wir\nalle es nicht f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass sich unsere Welt so ver\u00e4ndern kann.\nDas Virus beziehungsweise die Bestrebungen, das Virus nicht weiterzuverbreiten,\ngreifen massiv in unser Leben ein. Altenheime haben Besuchsregelungen\neingef\u00fchrt. Entweder d\u00fcrfen die Bewohner gar nicht mehr aufgesucht werden, oder\nBesuche werden stark eingeschr\u00e4nkt. Das ist eine gro\u00dfe Umstellung f\u00fcr alle,\ndenn auch wenn diese Einschr\u00e4nkung des pers\u00f6nlichen Austauschs aus\ngesundheitlichen Gr\u00fcnden richtig ist, ist es doch schwer zu seinen Liebsten\nkeinen pers\u00f6nlichen Kontakt mehr haben zu k\u00f6nnen. Wie gut, dass es\nVideotelefonie und das Internet mit seinen vielen Kommunikationsm\u00f6glichkeiten\ngibt. H\u00e4tte uns diese Katastrophe in den 80er-Jahren heimgesucht, w\u00e4ren wir\nnoch ein St\u00fcckchen einsamer gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum ersten Mal stehen deshalb\nkeine Termine in dem Newsletter, denn vorsorglich haben wir alle\nVeranstaltungen abgesagt. Dennoch sind wir f\u00fcr Sie da: Rufen Sie uns an \u2013 gerne\nberaten wir Sie telefonisch oder via E-Mail.&nbsp;\nDas Allerwichtigste aber ist: Bleiben Sie gesund!<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2><a>Das Verbot der\ngesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung ist verfassungswidrig<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h2><a>Das\nBundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das in \u00a7 217 des\nStrafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der\nSelbstt\u00f6tung gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft und nichtig ist, weil es die\nM\u00f6glichkeiten einer assistierten Selbstt\u00f6tung weitgehend au\u00dfer Kraft setzt.<\/a> <\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Bundesverfassungsgericht,\nUrteil vom <a>26.2.2020, <\/a><\/strong><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=98779&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>Az. 2 BvR 2347\/15<\/strong><\/a><strong> und andere<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 217 Strafgesetzbuch (Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen\nF\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht,\ndie Selbstt\u00f6tung eines anderen zu f\u00f6rdern, diesem hierzu gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig\nGelegenheit gew\u00e4hrt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen erhoben sowohl mehrere\nSuizidhilfe-Vereine sowie schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mithilfe&nbsp; eines solchen Vereins beenden m\u00f6chten, als\nauch in der ambulanten oder station\u00e4ren Patientenversorgung t\u00e4tige \u00c4rzte und im\nBereich suizidbezogener Beratung t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4lte Verfassungsbeschwerde,\nweil sie sich in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit gem\u00e4\u00df\nArt. 2 Abs. 1 Grundgesetz beschr\u00e4nkt sahen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Es geht darum, ob \u00a7 217 Strafgesetzbuch, der die\ngesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung verbietet, verfassungsgem\u00e4\u00df ist oder\nob diese Norm aufgehoben werden muss.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Im Wesentlichen hat\ndas Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das in \u00a7 217 des\nStrafgesetzbuchs normierte Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung\ngegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft und nichtig ist, weil es die M\u00f6glichkeiten einer\nassistierten Selbstt\u00f6tung faktisch weitgehend aushebelt. <\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil umfasst rund 91 Seiten und\nbesch\u00e4ftigt sich ausf\u00fchrlich mit den Gr\u00fcnden, die das Gericht bewogen haben,\ndiese Entscheidung zu treffen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das\nsind die wichtigsten und interessantesten Erw\u00e4gungen, die der Entscheidung\nzugrunde liegen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der\nGesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der\nSelbstt\u00f6tung den legitimen Zweck, das Leben zu sch\u00fctzen. Ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt\ndas Bundesverfassungsgericht, dass es die Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers, dass\ngesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Suizidhilfe zu einer \u201egesellschaftlichen Normalisierung\u201c der\nSuizidhilfe f\u00fchren und sich der assistierte Suizid als normale Form der\nLebensbeendigung insbesondere f\u00fcr alte und kranke Menschen etablieren k\u00f6nne,\nf\u00fcr nachvollziehbar h\u00e4lt. In L\u00e4ndern mit liberalen Regelungen zur Suizid- und\nSterbehilfe ist zudem ein stetiger Anstieg assistierter Selbstt\u00f6tungen und von\nT\u00f6tungen auf Verlangen zu verzeichnen. Dennoch ist es der Auffassung, dass die\nvon der Vorschrift ausgehende Einschr\u00e4nkung des Rechts auf selbstbestimmtes\nSterben nicht angemessen ist. Angemessen ist eine Freiheitseinschr\u00e4nkung nur\ndann, wenn das Ma\u00df der Belastung des Einzelnen noch in einem vern\u00fcnftigen\nVerh\u00e4ltnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei\nm\u00fcssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher\nder Einzelne in seiner Freiheit beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der\nlegitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des\nEinzelnen \u00fcber die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo\ndie freie Entscheidung nicht mehr gesch\u00fctzt, sondern unm\u00f6glich gemacht wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die\nPraxis: <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Erst\n2015 wurde \u00a7 217 Strafgesetzbuch in der nun geltenden Fassung eingef\u00fchrt und\nnun muss sich der Gesetzgeber wieder mit diesem extrem kontrovers debattierten\nThema befassen. Denn genau diese Aufgabe hat ihm das Bundesverfassungsgericht\naufgegeben, indem es ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass der Gesetzgeber die\nSuizidhilfe regulieren kann. Damit es dieses Mal nicht wieder schiefgeht, weist\ndas Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich auf einige regulative Ma\u00dfnahmen hin\nund erkl\u00e4rt genau, wie es sich die Regulierung vorstellt. Folgende Ma\u00dfnahmen\nzieht es in Betracht:<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die\nBundesjustizministerin Christine Lambrecht dr\u00e4ngt darauf, die Sterbehilfe noch\nvor der n\u00e4chsten Bundestagswahl gesetzlich neu zu regeln. Dagegen warnt die <a href=\"https:\/\/www.stiftung-patientenschutz.de\/2020\/02\/Urteil-Bundesverfassungsgericht-Selbstt%C3%B6tung-wird-zur-selbstverst%C3%A4ndlichen-Therapieoption\">Deutsche Stiftung Patientenschutz<\/a> vor\neiner \u00fcbereilten Neuregelung. Sie bef\u00fcrchtet, dass die Selbstt\u00f6tung zur\nselbstverst\u00e4ndlichen Therapieoption werden k\u00f6nnte. Die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts erh\u00f6he den Druck auf die einsamen, alten und\nschwachen Menschen. Das werde die Solidarit\u00e4t mit den Hilfesuchenden in unserer\nGesellschaft grundlegend ver\u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die\nDebatte im Bundestag wird spannend. Wir werden Sie \u00fcber die Aktivit\u00e4ten des\nGesetzgebers informieren. <\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesverfassungsgericht,\nUrteil vom 26.2.2020, <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=98779&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 2 BvR 2347\/15<\/a>, und andere,Pressemitteilung vom 26.2.2020<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<br>\n<\/strong><strong>News<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Ratgeber <em>Erben und Vererben<\/em> des\nBundesministeriums der Justiz<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Hilfreich f\u00fcr die\nAngeh\u00f6rigen und beruhigend f\u00fcr einen selbst ist es, wenn alle Angelegenheiten\nim Erbfall gut geregelt sind. Die im Februar 2020 neu aufgelegte Brosch\u00fcre <em>Erben und Vererben<\/em> des\nBundesministeriums der Justiz gibt eine erste Hilfestellung und erkl\u00e4rt die\nGrundbegriffe.<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Wer ist gesetzlicher Erbe? Was habe ich zu\nbeachten, wenn ich ein Testament machen m\u00f6chte? Welche steuerlichen Belastungen\nm\u00fcssen meine Erben eventuell schultern? Auf diese Fragen und auf viele mehr\ngibt der Ratgeber eine Antwort.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Brosch\u00fcre ist als kostenloser Download\nerh\u00e4ltlich. Hier ist der Link f\u00fcr Sie:<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/DE\/Themen\/FamilieUndPartnerschaft\/Erbrecht\/Erbrecht_node.html;jsessionid=4DF5C4B0F8CF396D3385DA0891A1BC63.2_cid297\">Ratgeber <em>Erben und Vererben<\/em><\/a> <\/p>\n\n\n\n<p>Quelle:\nBundesministerium der Justiz, www.bmjv.de<em><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Was ist\neine Erinnerung?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a>Eine Erinnerung ist ein sogenanntes Rechtsmittel, das vor\nallem gegen Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen von Rechtspflegern, Urkundsbeamten und\nGerichtsvollziehern vorgesehen ist. <\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Rechtspflegergesetz (RPflG) k\u00f6nnen\nSie eine Erinnerung aussprechen, wenn Sie mit einer Entscheidung eines\nRechtspflegers nicht einverstanden sind. Dazu m\u00fcssen Sie die Frist von zwei\nWochen gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 RPflG einhalten. Der Rechtspfleger muss dann seinen\nBeschluss nochmals \u00fcberpr\u00fcfen und eventuell selbst ab\u00e4ndern. H\u00e4lt er seine Entscheidung\njedoch f\u00fcr richtig, dann entscheidet der zust\u00e4ndige Richter \u00fcber die\nErinnerung. Sind Sie dann mit der richterlichen Entscheidung nicht\neinverstanden, k\u00f6nnen Sie dagegen Beschwerde einreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das\nErinnerungsverfahren ist gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 4 RPflG gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, vor ein paar Wochen h\u00e4tten wir alle es nicht f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass sich unsere Welt so ver\u00e4ndern kann. 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