{"id":311,"date":"2026-03-24T06:19:02","date_gmt":"2026-03-24T06:19:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=311"},"modified":"2026-03-24T06:19:03","modified_gmt":"2026-03-24T06:19:03","slug":"newsletter-1-2026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=311","title":{"rendered":"Newsletter 1\/2026"},"content":{"rendered":"\n<p><a><\/a>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p>h\u00e4ufig ist das Thema des h\u00e4uslichen Umfelds ein hei\u00dfes Diskussionsthema. Vermieter und Vermieterinnen m\u00f6chten auf der einen Seite ihr Eigentum vor Verwahrlosung sch\u00fctzen. Andererseits gibt es kein Gesetz, das zur Reinlichkeit verpflichtet. Jeder hat auch ein Recht auf Verwahrlosung und das Reinlichkeitsempfinden der Menschen ist nun einmal unterschiedlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch gibt es Grenzen. Lesen Sie mehr dazu in unserer Rubrik \u201eH\u00e4tten Sie es gewusst?\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Widrige Lebensumst\u00e4nde k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass Menschen nicht mehr so funktionieren, wie wir es alle hoffen. Umst\u00e4nde k\u00f6nnen ebenfalls dazu f\u00fchren, dass ein Kredit nicht zur\u00fcckgezahlt werden kann \u2013 etwa die Trennung vom Partner oder der Partnerin oder weil man durch eine Erkrankung aus der Bahn geworfen wird. In der neuen Brosch\u00fcre zur Restschuldbefreiung des Bundesjustizministeriums erfahren Sie mehr \u00fcber die Restschuldbefreiung, die in solchen Situationen weiterhelfen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich w\u00fcnsche Ihnen ein fr\u00f6hliches Osterfest!<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a>Bundesgerichtshof st\u00e4rkt die Elternrolle bei der Betreuerauswahl<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Die pers\u00f6nlichen W\u00fcnsche der Betroffenen sind sowohl bei der Auswahl von hauptamtlichen Betreuerinnen und Betreuern als auch bei der Bestimmung einer Vertretung im Verhinderungsfall zu ber\u00fccksichtigen. Grunds\u00e4tzlich ist dabei den W\u00fcnschen der Betroffenen, von einer bestimmten Person betreut zu werden, zu entsprechen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 24.09.2025, Az. XII ZB 513\/24<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die betroffene Frau wurde 1999 geboren und hat eine geistige Beeintr\u00e4chtigung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung. Seit 2017 steht sie deshalb unter rechtlicher Betreuung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hatte ein \u00e4rztliches Gutachten eingeholt und die Betroffene pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt. Anschlie\u00dfend hatte es entschieden, die Betreuung zu verl\u00e4ngern. Zum Betreuer wurde ihr Vater bestellt. Zus\u00e4tzlich wurde eine weitere Person als Verhinderungsbetreuer bestellt, f\u00fcr den Fall, dass der Vater die Betreuung vor\u00fcbergehend nicht aus\u00fcben kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Das entsprach jedoch nicht dem ausdr\u00fccklichen Wunsch der Frau. Die Tochter wollte nur durch ihre Eltern betreut werden. Deshalb wollte sie, dass ihre Mutter als Verhinderungsbetreuerin f\u00fcr ihren Vater eingesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mutter hielt das zust\u00e4ndige Landgericht jedoch f\u00fcr nicht geeignet. Nach Einsch\u00e4tzung des Gerichts ist die Mutter nicht in der Lage, die Angelegenheiten ihrer Tochter angemessen zu regeln. Ihr fehlen daf\u00fcr sowohl die n\u00f6tigen sozialen F\u00e4higkeiten als auch die erforderliche psychische Stabilit\u00e4t. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter sei widerspr\u00fcchlich: Die Betroffene m\u00f6chte sich zwar von ihrer Mutter l\u00f6sen, f\u00fchlt sich aber gleichzeitig stark f\u00fcr sie verantwortlich. Beide sind emotional sehr voneinander abh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem hat die Mutter im Verfahren gezeigt, dass sie nur schwer sachlich kommunizieren kann. Es besteht daher die Sorge, dass sie eher ihre eigenen Interessen verfolgt und die W\u00fcnsche ihrer Tochter nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt oder durchsetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Tochter legte ausschlie\u00dflich gegen die Auswahl des Verhinderungsbetreuers Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht wies diese beschr\u00e4nkte Beschwerde zur\u00fcck. Hiergegen wendet sich die Tochter mit der Rechtsbeschwerde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es geht darum, ob dem Wunsch der Tochter, die Mutter als Verhinderungsbetreuerin einzusetzen, nachgekommen werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof gab der Tochter recht. Der Bundesgerichtshof hob die angegriffene Entscheidung auf und verwies die Sache zur\u00fcck an das Landgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Auswahl eines Verhinderungsbetreuers oder einer Verhinderungsbetreuerin muss das Gericht die Vorgaben des \u00a7&nbsp;1816&nbsp;B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten und eine Person bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des zu betreuenden Menschen rechtlich zu besorgen. Dabei solle dem Wunsch des oder der Betroffenen m\u00f6glichst entsprochen werden, es sei denn, die gew\u00fcnschte Person sei zur F\u00fchrung der Betreuung ungeeignet.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gen\u00fcgten die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur Betreuerauswahl den gesetzlichen Kriterien nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7&nbsp;1816 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB muss das Betreuungsgericht grunds\u00e4tzlich den Wunsch des oder der Betroffenen hinsichtlich der Betreuungsperson beachten. Ein solcher Wunsch erfordert in der Regel weder Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit noch nat\u00fcrliche Einsichtsf\u00e4higkeit. Es gen\u00fcgt, dass der oder die Betroffene diesen Wunsch \u00e4u\u00dfert.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlagen Betroffene niemanden vor, sind nach \u00a7&nbsp;1816 Abs.&nbsp;3&nbsp;BGB vor allem Angeh\u00f6rige vorrangig zu ber\u00fccksichtigen. W\u00fcnscht der Betroffene ausdr\u00fccklich einen Angeh\u00f6rigen, spricht das erst recht f\u00fcr dessen Bestellung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. XII ZB 285\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Betreuer ist ungeeignet (\u00a7&nbsp;1816 Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB), wenn er nicht bereit oder f\u00e4hig ist, die W\u00fcnsche des oder der Betreuten zu ermitteln, umzusetzen und den n\u00f6tigen pers\u00f6nlichen Kontakt zu halten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bevor jedoch eine Angeh\u00f6rige (hier: die Mutter) oder ein Angeh\u00f6riger wegen angeblicher Ungeeignetheit abgelehnt wird, muss sie oder er die Gelegenheit bekommen, sich zu den Vorw\u00fcrfen zu \u00e4u\u00dfern. Geschieht das nicht, liegt ein Verfahrensfehler vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier ist zumindest aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Mutter angeh\u00f6rt hat. Diese Anh\u00f6rung muss das Landgericht nun nachholen und dann noch einmal entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gerade die Einhaltung der Anh\u00f6rungen sorgt daf\u00fcr, dass Entscheidungen fundiert getroffen werden. Es reicht nicht aus, dass sich das Gericht eine Meinung nur vom H\u00f6rensagen bildet. Wichtig ist stets die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Verfahrensbeteiligten. Achten Sie in gerichtlichen Verfahren darauf, dass Anh\u00f6rungen durchgef\u00fchrt werden, denn sonst ist der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 24.09.2025, Az. XII ZB 513\/24<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><strong>Besuch des \u201eHaus Nahetal\u201c<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das \u201eHaus Nahetal\u201c ist eine Einrichtung zur Eingliederungshilfe f\u00fcr Menschen mit unterschiedlichen Beeintr\u00e4chtigungen. Unsere Angebote richten sich an erwachsene Menschen mit seelischen bzw. psychischen Beeintr\u00e4chtigungen, geistigen und\/oder k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigungen und Schwerstmehrfachbehinderungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmenden ist eine verbindliche Anmeldung bis zum 13.04.2026 erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referent:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Markus Wassermann, Einrichtungsleitung<strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Donnerstag, 16.04.2026, 14:00&nbsp;Uhr<br><strong>Ort:<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Haus Nahetal, Friedrich-Ebert-Ring&nbsp;3, 55743&nbsp;Idar-Oberstein<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Grundkurs: Rechtliche Betreuung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie eine rechtliche Betreuung \u00fcbernehmen oder schon etwas l\u00e4nger dabei sind, haben Sie vermutlich viele Fragen. In unserem Grundkurs werden diese beantwortet, und Sie meistern dann Ihr Ehrenamt bestens.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grundkurs umfasst f\u00fcnf Module. Bei Teilnahme an mindestens vier Modulen erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. S\u00e4mtliche Termine finden im <strong>Sitzungssaal der Kreisverwaltung Birkenfeld<\/strong>, Schneewiesenstra\u00dfe&nbsp;25, 55765&nbsp;Birkenfeld, statt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 1: Grundbegriffe des Betreuungsrechts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referentin:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Simone Zimmer, Betreuungsbeh\u00f6rde, Kreisverwaltung Birkenfeld<br><strong>Termin:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Mittwoch, 22.04.2026, 18:00 bis 20:00&nbsp;Uhr<br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 2: Aufgabenkreise einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers, einschlie\u00dflich der Verm\u00f6genssorge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referent:<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Christoph \u00dcbersch\u00e4r, Betreuungsverein der AWO f\u00fcr den Kreis Birkenfeld e.&nbsp;V.<br><strong>Termin: &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Mittwoch, 29.04.2026, 18:00 bis 20:00&nbsp;Uhr<br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 3: Aufgabenbereich Gesundheitssorge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referentin:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Ute Gutendorf, Betreuungsverein Caritasverband Rhein-Hunsr\u00fcck-Nahe e.&nbsp;V<strong>.<\/strong><br><strong>Termin:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Mittwoch, 06.05.2026, 18:00 bis 20:00&nbsp;Uhr<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 4: Krankheitsbilder und Behinderungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referent:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Dr. med. Martin Michael, Facharzt f\u00fcr Psychiatrie, Psychotherapie und \u00f6ffentliches<br><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Gesundheitswesen<br><strong>Termin:<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mittwoch, 13.05.2026, 18:00 bis 20:00&nbsp;Uhr<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 5: Pflichten und Rechte von Betreuerinnen und Betreuern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referent:<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Simon W\u00f6lbitsch, Betreuungsverein Perspektive plus e.&nbsp;V.<br><strong>Termin:<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mittwoch, 27.05.2026, 18:00 bis 20:00&nbsp;Uhr<\/p>\n\n\n\n<p>Bitte melden Sie sich zu der Veranstaltung telefonisch unter 06781&nbsp;667421 oder per E-Mail unter <a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de?subject=Anmeldung%20zum%20Vortrag\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a> an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>News<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><a><\/a><a><strong>Neue Brosch\u00fcre zur Restschuldbefreiung beim Bundesjustizministerium erh\u00e4ltlich<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Viele Menschen haben Schulden. Das ist so lange unproblematisch, wie ein regelm\u00e4\u00dfiges Einkommen oder vorhandenes Verm\u00f6gen zur Schuldentilgung eingesetzt werden kann. Was aber, wenn der sicher geglaubte Job verloren geht oder sich die pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nde durch Trennung oder Tod der Partnerin oder des Partners ver\u00e4ndern und damit der soziale und wirtschaftliche Halt entgleitet?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In diesen F\u00e4llen kann es leicht passieren, dass eine Verschuldung in eine \u00dcberschuldung f\u00fchrt und die Schulden am Ende nicht mehr bedient werden k\u00f6nnen. Es droht der soziale Abstieg mit oft dramatischen Folgen f\u00fcr die betroffene Person.<\/p>\n\n\n\n<p>Die neue Brosch\u00fcre bietet Ihnen einen ersten \u00dcberblick \u00fcber das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Brosch\u00fcre soll besonders den rechtsunkundigen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Hilfe sein.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Publikationen\/DE\/Broschueren\/Restschuldbefreiung_Chance_Schuldner.html?nn=110568\">Hier<\/a> k\u00f6nnen Sie die Brosch\u00fcre kostenfrei downloaden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Krankenhausvorbehalt bei \u00e4rztlichen Zwangsma\u00dfnahmen: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die gesetzlichen Regelungen \u00fcber \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahmen sollen punktuell angepasst werden. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Ma\u00dfnahmen vorgenommen werden d\u00fcrfen, wenn sie grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sind. K\u00fcnftig soll es ausnahmsweise zul\u00e4ssig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen sollen k\u00fcnftig \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahmen auch au\u00dferhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden k\u00f6nnen.&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz im Februar ver\u00f6ffentlicht hat. Die vorgeschlagenen \u00c4nderungen dienen der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern sollen, die von \u00e4rztlichen Zwangsma\u00dfnahmen betroffen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Bedarf eine Person, f\u00fcr die eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist, einer medizinischen Behandlung und lehnt sie diese ab, muss sie derzeit in ein Krankenhaus verbracht werden (sogenannter Krankenhausvorbehalt). Das muss erforderlichenfalls auch zwangsweise erfolgen. Im Krankenhaus darf die Behandlung als \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme im Rahmen eines station\u00e4ren Aufenthalts durchgef\u00fchrt werden. Das gilt etwa f\u00fcr die Einnahme eines Medikaments. Eine \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme au\u00dferhalb eines Krankenhauses ist nach geltendem Recht nicht m\u00f6glich. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr die Einrichtung, in der die betreute Person lebt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2024 entschieden, dass das geltende Recht insoweit mit dem Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit unvereinbar ist. Es hat die grunds\u00e4tzlich strenge Regel anerkannt, dass \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahmen nur im Rahmen eines station\u00e4ren Krankenhausaufenthalts durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Dass \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahmen ausnahmslos an einen station\u00e4ren Krankenhausaufenthalt gebunden sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einzelne Anwendungsf\u00e4lle aber als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig bewertet. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, bis zum 31.12.2026 eine Neuregelung zu schaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Krankenhausvorbehalt. Es soll erm\u00f6glicht werden, \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahmen auch au\u00dferhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, wenn die Durchf\u00fchrung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin f\u00fcr die betroffene Person unzumutbar ist. Die Voraussetzungen daf\u00fcr sind sehr eng gehalten: Der Ort, an dem die Ma\u00dfnahme stattdessen durchgef\u00fchrt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben m\u00fcssen. Zudem darf die Behandlung au\u00dferhalb des Krankenhauses nicht daf\u00fcr sorgen, dass eine Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich gesch\u00fctzter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht droht. Die neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass unangemessene Belastungen f\u00fcr die Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchf\u00fchrung von \u00e4rztlichen Zwangsma\u00dfnahmen in einem Krankenhaus zuk\u00fcnftig vermieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzentwurf soll eine ausgewogene L\u00f6sung gew\u00e4hrleisten, die sowohl die Schutzpflicht des Staates im Blick hat als auch das Risiko vermeidet, \u00e4rztlichen Zwang zu weitgehend zu erm\u00f6glichen. Mit den \u00c4nderungen soll sichergestellt werden, dass eine \u00e4rztliche Zwangsbehandlung \u201eultima ratio\u201c bleibt, also letztes Mittel. Diesen Grundsatz hat auch das Bundesverfassungsgericht besonders betont. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass der Wille der Betroffenen, etwa aus einer Patientenverf\u00fcgung, festgestellt und beachtet wird. Das alles soll daf\u00fcr sorgen, dass die Selbstbestimmung der Betroffenen m\u00f6glichst umf\u00e4nglich gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Gesetzentwurf finden Sie <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/2026_Aerztliche_Zwangsmassnahmen.html?nn=110490\">hier<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 26.02.2026, Nr. 14\/2026<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Stammtisch f\u00fcr Betreuerinnen und Betreuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Treffen Sie sich mit anderen Betreuungspersonen und Bevollm\u00e4chtigten sowie den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Betreuungsvereine. Tauschen Sie sich in ungezwungener Atmosph\u00e4re aus und profitieren Sie f\u00fcr Ihre Arbeit von den Erfahrungen anderer.<\/p>\n\n\n\n<p>Von anderen h\u00f6ren und lernen, Erlebtes teilen und eine gute Zeit gemeinsam verbringen \u2013 unser Stammtisch findet in der Regel an jedem ersten Donnerstag im Monat statt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termine:<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; donnerstags, 02.04., 07.05., 11.06.2026, 18:00 bis 20:00&nbsp;Uhr<br><strong>Ort:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Achathotel Zum Schwan, Hauptstra\u00dfe&nbsp;25, 55743&nbsp;Idar-Oberstein<\/p>\n\n\n\n<p>Bitte melden Sie sich zu allen Veranstaltungen telefonisch unter 06781&nbsp;667421 oder per E-Mail unter <a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de?subject=Anmeldung%20zum%20Vortrag\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a> an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><strong>Kann eine Wohnung wegen Verwahrlosung gek\u00fcndigt werden?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Ja, das ist m\u00f6glich, entschied das Bundesverfassungsgericht am 21.07.2025 (Az. 1 BvR 1428\/24).<\/p>\n\n\n\n<p>Normalerweise ist die Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art.&nbsp;13 Grundgesetz&nbsp;(GG) gesch\u00fctzt. Mit dieser Vorschrift soll die r\u00e4umliche Privatsph\u00e4re vor staatlichen Eingriffen bewahrt werden. Umst\u00e4nde, die eine K\u00fcndigung dennoch rechtfertigen, lagen diesem Fall zugrunde:<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Mann lebt seit vielen Jahren in einer Wohnung desselben Hauses \u2013 zun\u00e4chst seit 1984 in einer Wohnung und seit 2001 in seiner jetzigen. Im Mietvertrag stand, dass die Vermieterin nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen k\u00fcndigen darf, wenn gewichtige und berechtigte Interessen dies notwendig machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im April 2022 l\u00f6ste der Mieter einen Feueralarm aus. Nach seinen Angaben hatte er in der Duschkabine auf einer Kochplatte Essen zubereitet und dabei \u00fcber Kopfh\u00f6rer so laut Musik geh\u00f6rt, dass er den Alarm nicht bemerkte. Die Feuerwehr r\u00fcckte an. In einem Polizeibericht wurde festgehalten, dass sich die Wohnung in einem <strong>\u201e<\/strong>katastrophalen Zustand<strong>\u201c<\/strong> befand. Weitere Ma\u00dfnahmen wie etwa L\u00fcften waren jedoch nicht notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vermieterin mahnte den Mieter zun\u00e4chst ab. Anschlie\u00dfend k\u00fcndigte sie im Juni 2022 das Mietverh\u00e4ltnis au\u00dferordentlich, hilfsweise ordentlich. Als Gr\u00fcnde nannte sie unter anderem eine starke Verschmutzung, Verm\u00fcllung und zugestellte R\u00e4ume in der Wohnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Letzten Endes legte der Mieter gegen diese K\u00fcndigung Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die eigene Wohnung zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes steht \u2013 Mieter und Mieterinnen d\u00fcrfen ihre Wohnung grunds\u00e4tzlich nach ihren Vorstellungen nutzen und gestalten. Gleichzeitig m\u00fcssen sie jedoch das Eigentum der Vermieterin oder des Vermieters achten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn eine K\u00fcndigung ausgesprochen wird, m\u00fcssen Gerichte deshalb genau pr\u00fcfen, ob das Verhalten der Mieter und Mieterinnen die Wohnung gef\u00e4hrdet oder besch\u00e4digt und ob es bereits zuvor \u00e4hnliche Pflichtverletzungen gegeben hat. Das Bundesverfassungsgericht hielt hier die K\u00fcndigung f\u00fcr zul\u00e4ssig. Ausschlaggebend war, dass durch das Verhalten des Mieters eine Gefahr f\u00fcr die Wohnung bestand und er bereits einen Feuerwehreinsatz ausgel\u00f6st hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!<\/p>\n\n\n\n<p>AWO-Betreuungsverein f\u00fcr den Kreis Birkenfeld e.&nbsp;V.<\/p>\n\n\n\n<p>Hauptstra\u00dfe 531\u2013533<\/p>\n\n\n\n<p>55743 Idar-Oberstein<br><a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, h\u00e4ufig ist das Thema des h\u00e4uslichen Umfelds ein hei\u00dfes Diskussionsthema. 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