{"id":297,"date":"2025-06-10T09:11:27","date_gmt":"2025-06-10T09:11:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=297"},"modified":"2025-06-10T09:11:31","modified_gmt":"2025-06-10T09:11:31","slug":"newsletter-02-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=297","title":{"rendered":"Newsletter 02\/2025"},"content":{"rendered":"\n<p><a><\/a>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p>auf die Zukunft kommt es an! Wer h\u00e4tte gedacht, dass diese Binsenweisheit eine so gro\u00dfe Rolle spielen kann? Aber selbst bei gerichtlichen Entscheidungen kann diese Binse von gro\u00dfer Bedeutung sein. Vor allem, wenn Rechtsbeschwerden Erfolg haben und der Bundesgerichtshof einen Fall an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckweist, weil dies die positive Prognose nicht gen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt hat. Lesen Sie mehr in der Rubrik Rechtsprechung.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt noch mehr Gr\u00fcnde, frohen Mutes in die Zukunft zu schauen: Der Bundesrat hat der Erh\u00f6hung der Verg\u00fctungss\u00e4tze und einer gesetzlichen Neuregelung der Vorm\u00fcnder- und Betreuerverg\u00fctung zugestimmt. Lesen Sie mehr dazu in der Rubrik Gesetzgebung.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich w\u00fcnsche Ihnen einen sch\u00f6nen Sommer und bleiben Sie weiterhin positiv gestimmt!<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a>Unter welchen Umst\u00e4nden d\u00fcrfen Angeh\u00f6rige als gesetzliche Betreuerin oder Betreuer abgelehnt werden?<\/a><\/h1>\n\n\n\n<h1>Angeh\u00f6rige, die zur \u00dcbernahme der Betreuung bereit sind, d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nur dann zugunsten einer Berufsbetreuerin oder eines Berufsbetreuers \u00fcbergangen werden, wenn sie hierf\u00fcr nicht geeignet sind. Nicht geeignet f\u00fcr eine konkrete Betreuung ist nach \u00a7&nbsp;<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1816.html\">1816<\/a> Abs.&nbsp;1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) nur eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1821.html\">1821<\/a>&nbsp;BGB die W\u00fcnsche und den mutma\u00dflichen Willen der zu betreuenden Person zu ermitteln und angemessen umzusetzen und in dem hierf\u00fcr erforderlichen Umfang pers\u00f6nlichen Kontakt mit der oder dem Betreuten zu halten.<\/h1>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 05.03.2025, Az. XII ZB 260\/24<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die im Jahr 1934 geborene Frau leidet an einer Aphasie und schweren psychischen St\u00f6rungen aufgrund einer Sch\u00e4digung oder Funktionsst\u00f6rung des Gehirns nach Reanimation, Intubation und Beatmung. Ihre rechtlichen Angelegenheiten kann sie deshalb nicht mehr besorgen. Das Amtsgericht hat eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis eingerichtet und einen Berufsbetreuer und eine Verhinderungsbetreuerin bestellt. Den zuvor f\u00fcr einige Aufgabenbereiche zum vorl\u00e4ufigen Betreuer bestellten Sohn der Betroffenen hat das Amtsgericht als zur F\u00fchrung der Betreuung nicht geeignet erachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die auf die Betreuerauswahl beschr\u00e4nkte Beschwerde des Sohnes der Betroffenen hat das Landgericht zur\u00fcckgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiterhin seine Bestellung zum Betreuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung ausgef\u00fchrt, der Sohn der Betroffenen sei als Betreuer nicht geeignet. Diese Annahme gr\u00fcndet sich auf das in der Vergangenheit zutage getretene Verhalten des Sohnes, das dieser selbst als wenig vern\u00fcnftig beschrieben habe. Zum einen habe er die Pflegeeinrichtung, in der sich seine Mutter aufhalte, zu unpassenden Zeiten \u2013 sogar in den Nachtstunden \u2013 aufgesucht und dort den geregelten Ablauf gest\u00f6rt. Zum anderen habe er im Beisein der Verfahrenspflegerin wiederholt die Bettdecke seiner Mutter hochgehoben und an ihrer Windel genestelt. \u00dcbergriffig wirke auch die Schilderung des Sohnes, er habe in der Vergangenheit mit seiner Mutter das Bett geteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Landgerichts ist eine andere Einsch\u00e4tzung auch nicht durch den Einwand des Sohnes gerechtfertigt, sein Verhalten habe sich nach der Verbesserung des Zustands seiner Mutter ge\u00e4ndert und er wolle sich in k\u00fcnftigen Ausnahmesituationen vern\u00fcnftiger verhalten. Denn dabei handele es sich nur um eine Absichtserkl\u00e4rung und es stehe nicht fest, dass sich der Sohn auch tats\u00e4chlich entsprechend umsichtig verhalten werde. Ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer stehe also nicht zur Verf\u00fcgung. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Berufsbetreuer und die Verhinderungsbetreuerin einzusetzen, ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der durch die Rechtsbeschwerde des Sohnes angerufene BGH hielt die zul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde f\u00fcr begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Landgericht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es geht darum, festzustellen, ob das Landgericht den Sohn zu Recht als Betreuer der Mutter abgelehnt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH ist der Auffassung, dass der Sohn zu Recht r\u00fcgt, dass die Betreuerauswahl auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen beruht.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1816 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB ist dem Wunsch des Betroffenen, von einer bestimmten Person betreut zu werden, zu entsprechen. Es sei denn, diese Person ist zur F\u00fchrung der Betreuung nicht geeignet. Hat der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen, sind bei der Betreuerauswahl nach \u00a7&nbsp;1816 Abs.&nbsp;3&nbsp;BGB die famili\u00e4ren Beziehungen des Betroffenen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine pers\u00f6nlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu ber\u00fccksichtigen. Durch diese Regelung wird dem Schutz der Familie auch bei der Betreuerbestellung Rechnung getragen. Erkl\u00e4rt sich ein Familienangeh\u00f6riger bereit, die Betreuung zu \u00fcbernehmen und steht dem kein (gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1816 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB vorrangiger) Wunsch des Betroffenen entgegen, muss die Bestellung eines familienfremden Betreuers ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie sich aus \u00a7&nbsp;1816 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB ergibt, hat die ehrenamtliche Betreuung vor einer beruflich gef\u00fchrten Betreuung Vorrang. Ein Angeh\u00f6riger, der zur \u00dcbernahme der Betreuung bereit ist, darf grunds\u00e4tzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers \u00fcbergangen werden, wenn er hierf\u00fcr nicht geeignet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht geeignet f\u00fcr eine konkrete Betreuung ist nach \u00a7&nbsp;1816 Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;1821&nbsp;BGB die W\u00fcnsche und den mutma\u00dflichen Willen des Betreuten zu ermitteln und ad\u00e4quat umzusetzen und in dem hierf\u00fcr erforderlichen Umfang pers\u00f6nlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. Von einer fehlenden pers\u00f6nlichen Eignung ist danach auszugehen, wenn das Gericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person bestehenden Vertrauensverh\u00e4ltnisses durch den potenziellen Betreuer zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Frage, ob eine Person als ungeeignet erscheint, darf das Gericht sich nicht auf eine Gewichtung einzelner Tatsachen oder Vorf\u00e4lle beschr\u00e4nken. Er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umst\u00e4nde vorzunehmen, die f\u00fcr und gegen eine Eignung sprechen k\u00f6nnten, und eine Prognoseentscheidung dahin gehend zu treffen, ob die infrage stehende Person die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben (\u00a7&nbsp;1821 BGB) in Zukunft erf\u00fcllen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach diesem Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist die getroffene Betreuerauswahl zu beanstanden. Zwar hat das Landgericht den zur \u00dcbernahme der Betreuung bereiten Sohn der Betroffenen zutreffend als bei der Auswahl vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Angeh\u00f6rigen erachtet. Die Annahme der Ungeeignetheit des Sohnes beruht jedoch auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat ma\u00dfgeblich auf das Verhalten des Sohnes in der Vergangenheit abgestellt, als er die Pflegeeinrichtung zur Unzeit aufgesucht und gegen\u00fcber seiner Mutter ein \u00fcbergriffiges Verhalten gezeigt habe. Einer Absichtserkl\u00e4rung des Sohnes, sich in k\u00fcnftigen Ausnahmesituationen anders verhalten zu wollen, hat es keine Bedeutung beigemessen. Die Rechtsbeschwerde r\u00fcgt zu Recht, dass das Landgericht in seine Prognoseentscheidung eine aktuelle Bescheinigung der Pflegeeinrichtung nicht einbezogen hat. Danach sei der Sohn zwar zu Beginn der Behandlung seiner Mutter emotional sehr betroffen und um ihre Gesundheit besorgt gewesen. Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse und gesundheitlichen R\u00fcckschl\u00e4ge seiner Mutter im Krankenhaus habe er sich in einer emotionalen Notsituation befunden. Er habe sich aber schnell an die vorliegende Situation angepasst sowie Vertrauen in das Pflegeheim und das Betreuungspersonal gefasst, was zu einer wesentlichen Entspannung der Situation f\u00fcr ihn und seine Mutter gef\u00fchrt habe. Der Sohn sei gern in der Einrichtung gesehen, da er das Pflegepersonal wesentlich bei der schweren und belastenden Arbeit entlaste und sich f\u00fcrsorglich und beispielhaft um seine Mutter k\u00fcmmere.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen legen nahe, dass es \u2013 entgegen der Annahme des Landgerichts \u2013 tats\u00e4chlich bereits zu einer Verhaltens\u00e4nderung gekommen ist, insoweit also gerade nicht lediglich eine blo\u00dfe Absichtserkl\u00e4rung des Sohnes vorliegt. Das Landgericht h\u00e4tte weiter ermitteln m\u00fcssen, um sich Klarheit dar\u00fcber zu verschaffen, ob auch das aktuelle Verhalten des Sohnes noch Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme bietet, er werde die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben in Zukunft nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Erkl\u00e4ren sich Angeh\u00f6rige zu dem schwierigen Ehrenamt bereit, eine gesetzliche Betreuung zu \u00fcbernehmen, dann ist ihre Eignung vom Gericht umfassend zu pr\u00fcfen. Keinesfalls darf das Gericht dabei nur auf vergangenes Verhalten der Angeh\u00f6rigen abstellen. Wichtig ist vor allem, ob die oder der Angeh\u00f6rige zurzeit und k\u00fcnftig als betreuende Person geeignet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 05.03.2025, Az. XII ZB 260\/24<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Stammtisch f\u00fcr Betreuerinnen und Betreuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Treffen Sie sich mit anderen Betreuungspersonen und Bevollm\u00e4chtigten sowie den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Betreuungsvereine. Tauschen Sie sich in ungezwungener Atmosph\u00e4re aus und profitieren Sie f\u00fcr Ihre Arbeit von den Erfahrungen anderer.<\/p>\n\n\n\n<p>Von anderen h\u00f6ren und lernen, Erlebtes teilen und eine gute Zeit gemeinsam verbringen \u2013 unser Stammtisch findet in der Regel an jedem ersten Donnerstag im Monat statt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termine:<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Donnerstag, 03.07.2025 18:00 bis 20:00&nbsp;Uhr<br><strong>Ort: &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Achathotel Zum Schwan, Hauptstra\u00dfe&nbsp;25, 55743&nbsp;Idar-Oberstein<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Besichtigung des Krematoriums Ignarium<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referentin:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Claudia Baumann Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin des Ignariums<strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mittwoch, 25.06.2025, 14:30<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ort:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong>Ignarium Hochwald GmbH,<br>Am Grafenwald, Im Sangenbruch&nbsp;18, 54411&nbsp;Hermeskeil<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl und Planung der gemeinsamen Anfahrt ist eine verbindliche Anmeldung bis zum 18.06.2025 erforderlich. Bitte melden Sie sich zu der Veranstaltung telefonisch unter 06781&nbsp;667421 oder per E-Mail unter <a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de?subject=Anmeldung%20zum%20Vortrag\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a> an.<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><strong>+++<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<h1><a><\/a><a><\/a><a>Gr\u00fcnes Licht vom Bundesrat: Die Aufwandspauschale f\u00fcr ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer wird angehoben<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Wie im letzten Newsletter angek\u00fcndigt, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.03.2025 nun auch einer Erh\u00f6hung der Verg\u00fctungss\u00e4tze und einer gesetzlichen Neuregelung der Vorm\u00fcnder- und Betreuerverg\u00fctung zugestimmt. Nicht nur ehrenamtliche, sondern auch berufliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Vorm\u00fcnder erhalten k\u00fcnftig mehr Geld.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kurze Zusammenfassung der Neuerungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das seit 2005 weitgehend unver\u00e4nderte Verg\u00fctungssystem wird neu geregelt und vereinfacht. Statt 60 einzelner Verg\u00fctungstatbest\u00e4nde gibt es k\u00fcnftig nur noch 16 monatliche Fallpauschalen. Ihre H\u00f6he richtet sich nach der Betreuungsdauer \u2013 es sind k\u00fcnftig nur noch zwei statt bisher f\u00fcnf relevante Zeitr\u00e4ume vorgesehen. Auch f\u00fcr ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer enth\u00e4lt das Gesetz Neuerungen. Beispielsweise erh\u00f6ht sich der Berechnungsfaktor, wenn sie die Aufwandspauschale geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Neuregelungen der Vorm\u00fcnder- und Betreuerverg\u00fctung treten zum 01.01.2026 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier k\u00f6nnen Sie sich ein Video \u00fcber die Abstimmung anschauen:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-embed\"><div class=\"wp-block-embed__wrapper\">\nhttps:\/\/www.bundesrat.de\/DE\/plenum\/bundesrat-kompakt\/25\/1052\/03.html?nn=4352768#top-3\n<\/div><\/figure>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><a><\/a><a><\/a><a><strong>K\u00f6nnen betreute Personen Testamente wirksam errichten?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2229&nbsp;B\u00fcrgerliches Gesetzbuch k\u00f6nnen Personen, die das 16.&nbsp;Lebensjahr vollendet haben und die gleichzeitig in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserkl\u00e4rung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, Testamente errichten. Wer wegen krankhafter St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit, wegen Geistesschw\u00e4che oder wegen einer Bewusstseinsst\u00f6rung nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines von ihm errichteten Testaments einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann also kein Testament errichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Von dieser Testierf\u00e4higkeit zu unterscheiden ist jedoch die Betreuungsbed\u00fcrftigkeit einer Person. Betreuungsbed\u00fcrftigkeit liegt vor, wenn eine Person rechtliche Unterst\u00fctzung in bestimmten Bereichen ben\u00f6tigt. Diese Person kann aber sowohl gesch\u00e4fts- als auch testierf\u00e4hig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Testierunf\u00e4higkeit setzt eine deutlich h\u00f6here Stufe einer Erkrankung voraus. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen also auch Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, Testamente wirksam errichten. Es gilt die alte Regel: Es kommt immer auf den Einzelfall an. In jedem Fall darf nicht pauschal vorausgesetzt werden, dass jemand lediglich aufgrund einer gesetzlichen Betreuung testierunf\u00e4hig ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!<\/p>\n\n\n\n<p>AWO-Betreuungsverein f\u00fcr den Kreis Birkenfeld e.&nbsp;V.<\/p>\n\n\n\n<p>Hauptstra\u00dfe 531\u2013533<\/p>\n\n\n\n<p>55743 Idar-Oberstein<br><a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, auf die Zukunft kommt es an! Wer h\u00e4tte gedacht, dass diese Binsenweisheit eine so gro\u00dfe Rolle spielen kann? 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