{"id":233,"date":"2022-12-13T06:23:35","date_gmt":"2022-12-13T06:23:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=233"},"modified":"2022-12-13T06:23:37","modified_gmt":"2022-12-13T06:23:37","slug":"newsletter-04-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=233","title":{"rendered":"Newsletter 04\/2022"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p><a><em>\u201ealles auf Anfang<\/em><\/a><em>\u201c<\/em> oder \u201e<em>neues Jahr, neues Gl\u00fcck<\/em><em>\u201c<\/em> \u2013 unz\u00e4hlige Spr\u00fcche gibt es um den Jahresbeginn herum. Ein neues Jahr hat immer auch einen Zauber, dem zumindest ich mich nicht ganz entziehen kann. Warum auch? Es macht viel Spa\u00df, neue Pl\u00e4ne zu schmieden, sich neue Vorhaben zu \u00fcberlegen. \u00dcberhaupt ein bisschen in mich zu gehen und dar\u00fcber nachzudenken, was ich in seinem beruflichen und pers\u00f6nlichen Umfeld verbessern m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>So geht es anscheinend auch dem Gesetzgeber, der zum neuen Jahr unter anderem beschlossen hat, dass das Betreuungsrechtsorganisationsgesetz ab Januar 2023 gelten wird. Das wird Ihr Ehrenamt, aber auch unsere Arbeit sehr beeinflussen. Lesen Sie mal unter der Rubrik <em>Gesetzgebung<\/em> nach.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich w\u00fcnsche Ihnen ein gem\u00fctliches Weihnachtsfest, umgeben von den Menschen, die Ihnen am Herzen liegen. Fr\u00f6hliches Pl\u00e4neschmieden und Vorfreude auf alles Kommende sollen Ihren Jahresbeginn begleiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Niemand darf ohne individuelle Abw\u00e4gung dauerhaft gesch\u00fctzt untergebracht werden<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Soll eine betreute Person gesch\u00fctzt untergebracht werden, muss eine ernstliche und konkrete Gefahr f\u00fcr Leib und Leben dieses Menschen bestehen. Das bedeutet, dass objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorliegen m\u00fcssen. Der Grad der Gefahr f\u00fcr den betroffenen Menschen ist in Beziehung zu dem m\u00f6glichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahme zu setzen, entschied der Bundesgerichtshof.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2022, Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=XII%20ZB%2081\/22#1669816041f3cb4e491e\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">XII ZB 81\/22<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Die 1933 geborene Betroffene leidet schon seit Jahrzehnten unter einer bipolaren St\u00f6rung. Mittlerweile hat sich der Krankheitszustand durch eine hinzugekommene Demenz verschlimmert. Die Erkrankungen verursachen deutliche St\u00f6rungen der Emotionen und des Verhaltens. Der Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrte im Gerichtsverfahren aus, dass sich das Krankheitsbild durch eine wahnhafte Realit\u00e4tsverkennung auszeichnet. Daraus resultiert eine massive Neigung sowohl zu eigen- als auch fremdgef\u00e4hrdendem Verhalten, das sich in t\u00e4tlich aggressiven Impulsdurchbr\u00fcchen, schweren formalen und inhaltlichen Denkst\u00f6rungen sowie kognitiven St\u00f6rungen und auch Ged\u00e4chtnisst\u00f6rungen \u00e4u\u00dfert.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Betroffene besteht eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge und Heimplatzangelegenheiten umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Beschluss vom 15.12.2021 hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers die Unterbringung der Betroffenen bis l\u00e4ngstens zum 15.12.2023 genehmigt. Dagegen wehrte sich die Betroffene mit einer Beschwerde, die vom Landgericht jedoch zur\u00fcckgewiesen wurde. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Eine freiheitsentziehende Ma\u00dfnahme muss nach \u00a7 1906 Abs. 2 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Dazu m\u00fcssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall muss \u00a7 1906 Abs. 1 Nr. 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch erf\u00fcllt sein, der besagt, dass eine freiheitsentziehende Ma\u00dfnahme zum Wohl des Betreuten gestattet ist, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit und geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst t\u00f6tet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zuf\u00fcgt. Es geht also darum, ob das Landgericht diese entscheidende Norm richtig interpretiert und angewendet hat.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Der Bundesgerichtshof sah die Voraussetzungen f\u00fcr eine dauerhafte Unterbringung nicht als gegeben an und hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben sowie die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Ausschlaggebend war f\u00fcr den Bundesgerichtshof, dass das Landgericht den Gefahrenbegriff des \u00a7&nbsp;<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1906.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">1906<\/a> Abs. 1 Nr. 1 BGB verkannt hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1906.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">1906<\/a> Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zul\u00e4ssig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Das bedeutet, dass aufgrund einer psychischen Krankheit und einer geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst t\u00f6tet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zuf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats ist es hierf\u00fcr notwendig, dass eine ernstliche und konkrete Gefahr f\u00fcr Leib und Leben des Betreuten besteht. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum m\u00f6glichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahme zu bemessen. Die Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Sch\u00e4den ist Sache des Tatrichters. Sie baut im Wesentlichen auf der Anh\u00f6rung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem einzuholenden Sachverst\u00e4ndigengutachten auf. Die Begr\u00fcndung darf sich auch bei wiederholt untergebrachten Betroffenen nicht auf formelhafte Wendungen beschr\u00e4nken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr die Gefahr des Eintritts eines erheblichen Gesundheitsschadens festgestellt. Die Begr\u00fcndung beschr\u00e4nkt sich auf formelhafte Wendungen. Auch in dem in Bezug genommenen Sachverst\u00e4ndigengutachten fehlt es an konkreten Anhaltspunkten f\u00fcr eine Gefahrenlage. Das Gericht hat es verabs\u00e4umt, die krankheitsbedingten Einschr\u00e4nkungen auf eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr die Betroffene zu \u00fcbertragen. Ferner fehlt es auch an der erforderlichen Relation zum m\u00f6glichen Schaden f\u00fcr die Betroffene.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf eine Fremdgef\u00e4hrdung kommt es im Tatbestand des \u00a7 1906 Abs. 1 Nr. 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Diese Entscheidung bietet gute Argumentationshilfen f\u00fcr die Betreuerin oder den Betreuer. Bei einer freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahme ist stets der individuelle Fall zu betrachten. Routinem\u00e4\u00dfiges Fixieren, um St\u00fcrzen von nachts aufstehenden Patientinnen und Patienten zu verhindern, ist nicht angezeigt, wenn eine mildere Ma\u00dfnahme m\u00f6glich ist. In Betracht kommt etwa ein niedrigeres Bett, aus dem gef\u00e4hrliche St\u00fcrze nicht m\u00f6glich sind.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2022, Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=XII%20ZB%2081\/22#1669816041f3cb4e491e\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">XII ZB 81\/22<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Triage-Gesetz: Gesetzgebungsverfahren fortgeschritten<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Schon im Newsletter 3\/2022 haben wir \u00fcber das Gesetz berichtet. Jetzt hat auch der Deutsche Bundestag im November dem Gesetz zugestimmt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff \u201eTriage\u201c bedeutet, dass \u00c4rztinnen und \u00c4rzte etwa bei zu wenigen Beatmungsger\u00e4ten eine Reihenfolge festlegen, wer zuerst behandelt wird. Diese Rangfolge soll nach der \u201eaktuellen und kurzfristigen \u00dcberlebenswahrscheinlichkeit\u02ba einer Patientin oder eines Patienten festgelegt werden. Andere Kriterien wie das Alter oder eine Behinderung sollen nicht angewendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>\u00a7 10 BtOG: Warum dieser neue Paragraf f\u00fcr viele ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie f\u00fcr Betreuungsvereine so wichtig ist<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Am 1.1.2023 tritt das Betreuungsrechtsorganisationsgesetz (BtOG) vollst\u00e4ndig in Kraft. Das bringt auch f\u00fcr ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer einige \u00c4nderungen mit sich.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sinngem\u00e4\u00df besagt diese Norm, dass die Beh\u00f6rde Namen und Anschrift der ehrenamtlich betreuenden Person, von deren Bestellung sie durch die Bekanntgabe des Betreuungsgerichts nach \u00a7 288 Abs. 2 Satz&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kenntnis erlangt hat, unverz\u00fcglich einem am Wohnsitz der ehrenamtlichen Betreuerin oder des Betreuers anerkannten Betreuungsverein mitteilt. Dem Verein soll so eine Kontaktaufnahme erm\u00f6glicht werden. Dies gilt nicht f\u00fcr ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die keine famili\u00e4re Beziehung oder pers\u00f6nliche Bindung zu dem oder der Betroffenen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Im bisher geltenden Betreuungsbeh\u00f6rdengesetz gab es zu diesem Paragrafen keine Entsprechung. Wenn Sie also als ehrenamtliche Betreuerin oder Betreuer bestellt werden und famili\u00e4re oder sonstige pers\u00f6nliche Bindungen zu der oder dem Betroffenen haben, sieht diese Vorschrift also eine Weitergabe von Namen und Anschrift ohne Ihre ausdr\u00fcckliche Einwilligung durch die Betreuungsbeh\u00f6rde an einen \u00f6rtlichen Betreuungsverein vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei muss die Betreuungsbeh\u00f6rde gegen\u00fcber Ihnen die Informationspflichten nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erf\u00fcllen. Das bedeutet, dass Sie \u00fcber die Datenweitergabe informiert werden. Der jeweilige Betreuungsverein muss Ihnen gegen\u00fcber die Informationspflichten nach Art. 14 DS-GVO erf\u00fcllen, das hei\u00dft, dass er Sie \u00fcber die empfangenen Daten sowie deren weitere Verarbeitung und eventuelle Speicherung informieren muss.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Wer kann Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts einlegen?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 59 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeintr\u00e4chtigt ist. Das sind in erster Linie der oder die Betreute und die Verfahrenspflegerin oder der Verfahrenspfleger. Aber auch die betreuende Person kann im eigenen Namen oder im Namen der betreuten Person Beschwerde einlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem. \u00a7 59 Abs. 2 FamFG steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zur\u00fcckgewiesen worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, \u201ealles auf Anfang\u201c oder \u201eneues Jahr, neues Gl\u00fcck\u201c \u2013 unz\u00e4hlige Spr\u00fcche gibt es um den Jahresbeginn herum. 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