{"id":226,"date":"2022-09-21T05:38:06","date_gmt":"2022-09-21T05:38:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=226"},"modified":"2022-09-21T05:38:07","modified_gmt":"2022-09-21T05:38:07","slug":"newsletter-03-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=226","title":{"rendered":"Newsletter 03\/2022"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p>die Pandemie hat in vielerlei gesellschaftlichen Gebieten ihre Auswirkungen.<\/p>\n\n\n\n<p>H\u00e4ufig waren Gewerbevermieter von Mietk\u00fcrzungen ihrer Mieter betroffen, die das Geld nicht mehr aufbringen konnten. In unserem Fall spielt aber eine Heimbewohnerin die Hauptrolle. Mit gro\u00dfer Hartn\u00e4ckigkeit versuchte sie ihr Ziel zu erreichen, scheiterte aber letzten Endes vor dem h\u00f6chsten deutschen Zivilgericht. Manche Dinge wie etwa \u201eHeimplatz gegen Geld\u201c sind eben nicht verr\u00fcckbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Ver\u00e4nderungen f\u00fcr uns alle wird aber das kommende Jahr mit sich bringen, wenn das Betreuungsrechts\u00e4nderungsgesetz in Kraft tritt. Informieren Sie sich schon jetzt in unserem Newsletter.<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Das Heimentgelt d\u00fcrfen Sie bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen nicht k\u00fcrzen<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Der Bundesgerichtshof musste \u00fcber die Frage entscheiden, ob Bewohner:innen einer station\u00e4ren Pflegeeinrichtung wegen Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen, die im Rahmen der Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie angeordnet wurden, zu einer K\u00fcrzung des Heimentgelts berechtigt sind. Lesen Sie, wie das h\u00f6chste deutsche Zivilgericht entschieden hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2022, Az. III ZR 240\/21, Pressemitteilung vom 01.06.2022<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Frau schloss im Jahr 2017 einen Vertrag sowohl \u00fcber die Unterbringung als auch \u00fcber die vollstation\u00e4re Pflege in einem Seniorenwohn- und Pflegeheim. Seit M\u00e4rz 2020 hielt sie sich dann aber nicht in der Pflegeeinrichtung auf, denn aufgrund der grassierenden Pandemie holte ihr Sohn sie zu sich nach Hause.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ihr in dem Pflegeheim zugewiesene Zimmer r\u00e4umte sie aber nicht. F\u00fcr die Monate Mai bis August 2020 erbrachte sie auf das sich inzwischen auf 3.294,49 \u20ac belaufende beziehungsweise im August 2020 auf 3.344,07 \u20ac angestiegene Monatsentgelt lediglich Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 1.162,18 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem die Heimbetreiberin die Frau vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hatte, erkl\u00e4rte sie mit Schreiben vom 20.07.2020 die K\u00fcndigung des Pflegevertrags aus wichtigem Grund zum 31.08.2020.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien trafen sich vor dem Landgericht wieder. Die Heimbetreiberin wollte, dass die Frau ihr Zimmer r\u00e4umt und die r\u00fcckst\u00e4ndigen Heimkosten bezahlt. Das Landgericht hat die Frau zur R\u00e4umung und Herausgabe des von ihr weiterhin belegten Zimmers sowie \u2013 unter Anrechnung der vertraglich vereinbarten Pauschale von 25 Prozent f\u00fcr ersparte Aufwendungen ab dem vierten Abwesenheitstag \u2013 zur Zahlung von 8.877,13 \u20ac nebst Zinsen verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Berufung ein, die jedoch keinen Erfolg hatte. Zudem hat das Berufungsgericht eine Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts wollte die ehemalige Heimbewohnerin nicht akzeptieren und wollte eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Daf\u00fcr war es aber notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie begehrte daf\u00fcr die Bestellung eines Notanwalts, da auf ihre Anfrage keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanw\u00e4lte zu einer Vertretung bereit gewesen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Trotz der verzwickten prozessualen Vorgeschichte geht es im Kern darum, ob die Bewohnerin zur eigenm\u00e4chtigen K\u00fcrzung des Heimentgelts aufgrund der Pandemie berechtigt war.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat den Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt beizuordnen, abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beiordnung eines Notanwalts f\u00fcr die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus, weil zum einen die Sache nicht grunds\u00e4tzlich bedeutsam ist und zum anderen der von der Beklagten geltend gemachte Entgeltk\u00fcrzungsanspruch unzweifelhaft nicht besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 7 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) in Verbindung mit Nr. 2.1 des Pflegevertrages war die Heimbetreiberin verpflichtet, der Bewohnerin ein bestimmtes Zimmer als Wohnraum zu \u00fcberlassen sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Diese den Schwerpunkt des Pflegevertrags bildenden Kernleistungen konnten trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Eine Entgeltk\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs. 1 WBVG wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet daher von vornherein aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen hat sich die Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr den zwischen den Parteien bestehenden Pflegevertrag nicht schwerwiegend ge\u00e4ndert. Die Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen dienten prim\u00e4r dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter, ohne den Vertragszweck in Frage zu stellen. Deshalb kommt auch keine Herabsetzung des Heimentgelts wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage nach \u00a7 313 Abs. 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag war der Heimbewohnerin zumutbar, zumal die zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Einschr\u00e4nkungen sozialer Kontakte (\u201eLockdown\u201c) das gesamte gesellschaftliche Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfasste.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sollte uns noch mal ein Winter mit gro\u00dfen Einschr\u00e4nkungen bevorstehen, ist das ein sehr wichtiges Urteil. Heimentgelte k\u00f6nnen nicht ohne Weiteres eigenm\u00e4chtig gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2022, Az. III ZR 240\/21, Pressemitteilung vom 01.06.2022<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vortrag: Sozialhilfeleistungen f\u00fcr hilfebed\u00fcrftige (betreute) Menschen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referent: <\/strong>Dirk K\u00f6brich, Abteilungsleiter Allgemeine Sozialhilfe der Kreisverwaltung Birkenfeld<br><strong>Termin:<\/strong> Mittwoch, 05.10.2022, 18:00 bis 20:00 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> Sitzungssaal der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstra\u00dfe 25, 55765 Birkenfeld<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vortrag: Umgang mit depressiven St\u00f6rungen und Erkrankungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referent:<\/strong> Dr. Bernd P. Laufs, Facharzt f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie, ehemaliger \u00e4rztlicher Direktor des Klinikums Idar-Oberstein<br><strong>Termin:<\/strong> Mittwoch, 09.11.2022, 18:00 bis 20:00 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> Sitzungssaal der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstra\u00dfe 25, 55765 Birkenfeld<br><strong>Referent:in:<\/strong> N. N.<\/p>\n\n\n\n<p>Um eine bessere Planung zu gew\u00e4hrleisten, bitten wir um Ihre Anmeldung zu den Veranstaltungen per E-Mail an <a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Kabinett beschlie\u00dft Regelungen zur Triage<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Das Kabinett hat im August den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, mit dem die Triage in einer besonderen Ausnahmesituation geregelt werden soll. Gibt es, aufgrund einer \u00fcbertragbaren Krankheit, keine ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazit\u00e4ten, ist die aktuelle und kurzfristige \u00dcberlebenswahrscheinlichkeit das ma\u00dfgebliche Kriterium f\u00fcr die Zuteilungsentscheidung. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2021 (Az. 1 BvR 1541\/20) zu Benachteiligungsrisiken insbesondere von Menschen mit Behinderungen in der Triage. Mit dem Gesetz werden f\u00fcr die Zuteilungsentscheidung ma\u00dfgebliche Kriterien und Verfahrensvorschriften geregelt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2021<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Beschluss vom 16.12.2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat in bestimmten Konstellationen ausgepr\u00e4gter Schutzbed\u00fcrftigkeit eine Pflicht hat, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu sch\u00fctzen. Eine solche Situation ausgepr\u00e4gter Schutzbed\u00fcrftigkeit sah das Bundesverfassungsgericht in dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper \u00fcberlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen und gab dem Gesetzgeber daher auf, Schutzvorkehrungen f\u00fcr diesen Fall zu treffen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums f\u00fcr Gesundheit vom 24.08.2022<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1>Betreuerregistrierungsverordnung am 22.07.2022 im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Damit kann die Betreuerregistrierungsverordnung ab 2023 in Kraft treten. Als Berufsbetreuer:in darf k\u00fcnftig nur noch t\u00e4tig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Einf\u00fchrung eines bundesweit g\u00fcltigen formalen Zugangs- und Registrierungsverfahrens m\u00fcssen beruflich t\u00e4tige rechtliche Betreuer:innen ab dem 01.01.2023 unter anderem Fachkenntnisse nachweisen, um ihre T\u00e4tigkeit auszuf\u00fchren. Die Grundlagen sind im Betreuungs-rechtsorganisationsgesetz (\u00a7\u00a7 23 bis 28, 32, 33 BtOG) geregelt. Die Betreuerregistrierungsverordnung legt die Einzelheiten zum Registrierungsverfahren f\u00fcr berufliche Betreuer:innen fest, insbesondere zu den Anforderungen an die Sachkunde, die Art des Sachkundenachweises, die Anerkennung und Zertifizierung der Anbieter von Sachkundelehrg\u00e4ngen sowie die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Berufsqualifikationen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter diesem Link k\u00f6nnen Sie die Bundesregistrierungsverordnung downloaden:<br><a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1154.pdf%27%5D__1662129799641\">https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1154.pdf%27%5D__1662129799641<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Haben Betroffene das Recht, den\/die Betreuer:in vor der Bestellung kennenzulernen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nein, nach derzeitiger Rechtslage besteht darauf kein Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber das \u00e4ndert sich ab dem 01.01.2023 mit der Einf\u00fchrung des Betreuungsrechtsorganisationsgesetzes (BtOG). Um das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu st\u00e4rken, ist im Rahmen des \u00a7 12 Abs. 2 BtOG erstmals die M\u00f6glichkeit eines pers\u00f6nlichen Kennenlerngespr\u00e4chs zwischen dem Betroffenen und dem\/der Betreuer:in vorgesehen. Dieses Kennenlerngespr\u00e4ch findet auf Wunsch des Betroffenen und durch Vermittlung der Betreuungsbeh\u00f6rde statt. Der derzeitige Gesetzestext sieht jedoch nur eine \u201eKann\u201c-Vorschrift vor. Wortw\u00f6rtlich lautet \u00a7 12 Abs. 2 BtOG:<\/p>\n\n\n\n<p><em>Auf Wunsch des Betroffenen kann die Beh\u00f6rde ein pers\u00f6nliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln<\/em>.<\/p>\n\n\n\n<p>Doch auch derzeit nimmt der Gesetzgeber R\u00fccksicht auf die W\u00fcnsche des Betroffenen. In \u00a7 1897 Abs.&nbsp;4 Satz 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch ist festgelegt, dass die Person zum Betreuer zu bestellen ist, die der Betroffene w\u00fcnscht, sofern es seinem Wohl nicht zuwiderl\u00e4uft. Seinen Wunsch muss der Betroffene irgendwie kundtun beziehungsweise erkennen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!<\/p>\n\n\n\n<p>AWO-Betreuungsverein f\u00fcr den Kreis Birkenfeld e.V.<\/p>\n\n\n\n<p>Hauptstra\u00dfe 531\u2013533<\/p>\n\n\n\n<p>55743 Idar-Oberstein<br><a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die Pandemie hat in vielerlei gesellschaftlichen Gebieten ihre Auswirkungen. 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