{"id":219,"date":"2022-06-23T04:51:47","date_gmt":"2022-06-23T04:51:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=219"},"modified":"2022-06-23T04:52:28","modified_gmt":"2022-06-23T04:52:28","slug":"newsletter-02-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=219","title":{"rendered":"Newsletter 02\/2022"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p>wussten Sie, wie viele Betreuungen in Deutschland von Ehrenamtlichen gef\u00fchrt werden? Ich habe f\u00fcr diesen Newsletter noch mal die Zahlen recherchiert. Die Antwort finden Sie in der Rubrik \u201eH\u00e4tten Sie es gewusst?\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Angesichts der Schwierigkeiten Ihrer Aufgabe ist es umso sch\u00f6ner, dass so viele Menschen ehrenamtlich eine rechtliche Betreuung \u00fcbernehmen und sich f\u00fcr die Belange anderer aufopferungsvoll einsetzen. Ein Gro\u00dfteil der gesetzlichen Betreuungen wird ehrenamtlich von Familienangeh\u00f6rigen gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schwierigkeiten, die Ihr Ehrenamt bereithalten kann, zeigen sich in unserem Rechtsprechungsfall. Dort hat eine Berufsbetreuerin fahrl\u00e4ssig einen Fehler gemacht, der jedoch f\u00fcr Ihre Betreute zum Gl\u00fcck keine negativen Konsequenzen hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz aller widriger Umst\u00e4nde in der Welt w\u00fcnsche ich Ihnen einen sch\u00f6nen Sommer!<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten: Wann muss sich eine Betreute das Verhalten ihrer Betreuerin zurechnen lassen?<\/a><\/h1>\n\n\n\n<h2>Normalerweise gilt: Wer mit den Monatsmieten zwei Monate im R\u00fcckstand ist, riskiert die K\u00fcndigung seiner Wohnung. Eine Betreuerin sorgte fahrl\u00e4ssig nicht daf\u00fcr, dass die Miete ihrer Betreuten auf dem Konto des Vermieters einging. Muss sich die Betreute diese Fahrl\u00e4ssigkeit zurechnen lassen? Lesen Sie, wie das Landgericht Berlin entschieden hat.<\/h2>\n\n\n\n<p>Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.02.2022, Az. 67 S 298\/21<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Vermieter k\u00fcndigte das Mietverh\u00e4ltnis der Wohnung einer seit 2017 unter Betreuung stehenden Frau. Die Betreute war mit zwei Monatsmieten im R\u00fcckstand. Die Mietzahlungen sind seit Einrichtung der Betreuung im Jahr 2017 aber sonst stets zuverl\u00e4ssig geflossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zur Begr\u00fcndung der K\u00fcndigung herangezogene Mietr\u00fcckstand ist nicht auf ein Eigenverschulden der Betreuten, sondern allein auf das ihr zugerechnete \u2013 und zudem lediglich fahrl\u00e4ssige \u2013 Verhalten ihrer auch f\u00fcr \u201eWohnungsangelegenheiten\u201c bestellten Betreuerin zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn diese hatte im Dezember 2020 den Dauerauftrag f\u00fcr das stets gedeckte Konto ihrer Betreuten gek\u00fcndigt und den Vermieter zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei der Kontrolle und Anpassung der zu \u00fcberweisenden Mietzahlungen darum gebeten, die Mieten k\u00fcnftig im Lastschriftverfahren einzuziehen. Nachdem der Vermieter der Bitte zur Umstellung des Zahlungsverkehrs \u201eaus technischen Gr\u00fcnden\u201c nicht nachgekommen ist, gelang es der Betreuerin in der Folge bis zum Ausspruch der K\u00fcndigung am 07.01.2021 aus Gr\u00fcnden offensichtlicher Fahrl\u00e4ssigkeit nicht, den zuvor gek\u00fcndigten Dauerauftrag wieder rechtzeitig zu aktivieren. Die Betreute ging zu Recht vertrauensvoll davon aus, dass die Betreuerin ihrer im Aufgabenkreis \u201eWohnungsangelegenheiten\u201c \u00fcbertragenen Pflichten zur rechtzeitigen Anweisung des Mietzinses vollst\u00e4ndig und p\u00fcnktlich nachkommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vermieter erhob R\u00e4umungsklage, aber die Klage scheiterte vor dem Amtsgericht. Aus diesem Grund griff der Vermieter die Entscheidung vor dem Landgericht an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Es geht darum, ob die R\u00e4umungsklage berechtigt ist und ob die Betreute sich das fahrl\u00e4ssige Verhalten Ihrer Betreuerin zurechnen lassen muss.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht entschied, dass die R\u00e4umungsklage nicht begr\u00fcndet ist und das Mietverh\u00e4ltnis nicht durch K\u00fcndigung des Vermieters erloschen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Betreute hat zwar pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt, indem sie vor Ausspruch der K\u00fcndigung die Mieten f\u00fcr Dezember 2020 und Januar 2021 nicht entrichtet hat. Ihr Verschulden entf\u00e4llt nicht dadurch, dass der Zahlungsausfall ausschlie\u00dflich auf einem Versehen ihrer f\u00fcr den Aufgabenbereich der \u201eWohnungsangelegenheiten\u201c bestellten Betreuerin beruht. Denn die Betreute muss sich das Fehlverhalten ihrer Betreuerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;278 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen. In \u00a7 278 BGB steht sinngem\u00e4\u00df, dass der Schuldner, also hier die Betreute, ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erf\u00fcllung seiner Verbindlichkeit bedient, also hier der Betreuerin, in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedoch war diese Pflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend erheblich im Sinne des \u00a7&nbsp;<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/573.html\">573<\/a> Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BGB. Nach dieser Norm des Mietrechts liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. F\u00fcr die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung sind im Rahmen des \u00a7&nbsp;<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/573.html\">573<\/a> Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BGB s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu ber\u00fccksichtigen und gegeneinander abzuw\u00e4gen<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesem Grund verbieten sich schematische Beurteilungen. Zu ber\u00fccksichtigen sind bei einem wegen Zahlungsverzugs gek\u00fcndigten Mieter \u2013 wie bei allen sonstigen verhaltensbedingten Pflichtverletzungen des Mieters auch \u2013 stets die folgenden Umst\u00e4nde:<\/p>\n\n\n\n<p>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen, war die Pflichtverletzung der beklagten Betreuten nicht hinreichend erheblich. Zwar ist zu ihren Lasten der K\u00fcndigungsr\u00fcckstand in H\u00f6he von zwei vollen Monatsmieten und die abstrakte Wiederholungsgefahr einer weiteren Zahlungspflichtverletzung zu ber\u00fccksichtigen. Dazu treten jedoch zu ihren Gunsten \u2013 und f\u00fcr die Gesamtabw\u00e4gung wesentlich \u2013 der lediglich geringe Grad des Verschuldens, die besonderen pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde der Mieterin und der Umstand, dass die Mieterin nicht selbst pflichtwidrig gehandelt hat, sondern sich die schuldhafte Pflichtverletzung ihrer Betreuerin als Fremdverschulden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/278.html\">278<\/a> BGB zurechnen lassen muss. Ein solches wiegt f\u00fcr den Mieter bei der Beurteilung der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung weit weniger schwer als eigenes Verschulden Diese Wertung entspricht dem allgemeinen k\u00fcndigungsrechtlichen Grundsatz, dass f\u00fcr den Gek\u00fcndigten nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverst\u00f6\u00dfe seines Erf\u00fcllungsgehilfen das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand der K\u00fcndigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich mindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat sich auch der Vermieter pflichtwidrig verhalten, indem er seiner hier ausnahmsweise bestehenden Pflicht zu einem Hinweis an die Mieterin auf den bestehenden Zahlungsr\u00fcckstand vor Ausspruch der K\u00fcndigung zuwidergehandelt hat. Es entspricht aber einer aus dem R\u00fccksichtnahmegebot des \u00a7&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 BGB und den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (\u00a7&nbsp;242 BGB) erwachsenen allgemeinen Vertragspflicht, seinem Vertragspartner auch w\u00e4hrend des Vertrages einen Hinweis zu erteilen, wenn eine von Letzterem unerkannte erhebliche Beeintr\u00e4chtigung der mit dem Vertrag verfolgten Interessen droht.<\/p>\n\n\n\n<p>So lag der Fall hier. Denn auch f\u00fcr den Vermieter, der noch unmittelbar zuvor mit der Betreuerin wegen der von dieser erbetenen Zahlungsumstellung korrespondiert hatte, musste es sich auch angesichts der sp\u00e4testens seit Einrichtung der Betreuung im Jahre 2017 stets zuverl\u00e4ssigen Mietzahlungen aufdr\u00e4ngen, dass der Zahlungsausfall nicht auf einer Zahlungsunf\u00e4higkeit oder -unwilligkeit der Mieterin beruhte, sondern allenfalls auf einem geringf\u00fcgigen technischen oder organisatorischen Versehen ihrer Betreuerin im Zusammenhang mit der erbetenen Umstellung der Zahlungen auf den Lastschrifteinzug. Dass er diese Erkenntnis nicht zum Anlass einer an die Betreuerin der Beklagten gerichteten \u00fcblichen Zahlungsaufforderung oder Mahnung im Dezember 2020 oder sp\u00e4testens im Januar 2021 genommen, sondern die unter Betreuung stehende Frau stattdessen durch umgehenden Ausspruch der K\u00fcndigung hat \u201eins Messer laufen lassen&#8220;, geht zu Lasten des Vermieters. Sein pflichtwidriges Unterlassen steht bereits f\u00fcr sich genommen, erst recht aber in der Gesamtschau mit den aufgezeigten \u00fcbrigen Umst\u00e4nden des Einzelfalls, einer f\u00fcr den K\u00fcndigungsausspruch erforderlichen hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung der Betreuten entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat sich gegen den \u201eeisernen\u201c Grundsatz gestellt, dass zwei Monatsmieten R\u00fcckstand ein K\u00fcndigungsgrund f\u00fcr das Mietverh\u00e4ltnis sind. Auch Eisen l\u00e4sst sich also biegen. Es ist erfreulich, dass die Umst\u00e4nde des Einzelfalls Ber\u00fccksichtigung gefunden haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch ist allen Betreuer:innen zu raten, daf\u00fcr zu sorgen, dass der Sch\u00fctzling nicht mit den Mieten in R\u00fcckstand ger\u00e4t. Falls es doch einmal passieren sollte, ist es ratsam, die Dinge nicht auszusitzen, sondern den offenen Dialog mit der\/dem Vermieter:in zu suchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.02.2022, Az. 67 S 298\/21<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Grundkurs: Rechtliche Betreuung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie das Amtsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt, werden jede Menge Anforderungen an Sie gestellt. Deshalb wollen wir Ihnen in den einzelnen Modulen jeweils einen \u00dcberblick \u00fcber die wesentlichen Inhalte des Betreuungsrechts und Ihre Aufgaben als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer geben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 1: Einf\u00fchrung in die rechtliche Betreuung<br><\/strong>Kennenlernen, Gesetzliche Grundlagen, Voraussetzung f\u00fcr die Einrichtung der Betreuung, Vorsorgeverf\u00fcgungen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong> Samstag, 25.06.2022, 10:00 bis 13:00 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> Georg-Wilhelm-Haus, Am Kirchplatz 4, 55765 Birkenfeld<br><strong>Referent:innen: <\/strong>Helga Steen-Helms, Dipl.-Sozialp\u00e4dagogin (FH), Juristin, Andreas Helms,<br>Dipl.-Sozialarbeiter (FH), Sozialtherapeut<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 2: Akteure im Betreuungswesen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Betreuungsverfahren, Aufgabenkreise, Betreuungsgericht, Betreuungsbeh\u00f6rde, Betreuungsvereine, Berufsbetreuer:innen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong> Mittwoch, 29.06.2022, 18:00 bis 20:00 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> Sitzungssaal der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstra\u00dfe 25, 55765 Birkenfeld<br><strong>Referent:in:<\/strong> N. N.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 3: Rechtsstellung betreuter Menschen<br><\/strong>Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsf\u00e4higkeit<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong> Mittwoch, 06.07.2022, 18:00 bis 20:00 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> Sitzungssaal der Kreisverwaltung, Schneewiesenstra\u00dfe 25, 55765 Birkenfeld<br><strong>Referentin:<\/strong> Ute Gutendorf, Dipl.-Sozialp\u00e4dagogin (FH)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 4: Krankheitsbilder und Behinderungen<br><\/strong>Geistige und k\u00f6rperliche Behinderungen, psychische Erkrankungen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong> Mittwoch, 13.07.2022, 18:00 bis 20:00 Uhr<br><strong>Ort<\/strong>: Sitzungssaal der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstra\u00dfe 25, 55765 Birkenfeld<br><strong>Referent<\/strong>: Dr. med. Martin Michael, Facharzt f\u00fcr Psychiatrie, Psychotherapie und \u00f6ffentliches Gesundheitswesen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Modul 5: Pflichten und Rechte von Betreuer:innen<\/strong><br>Genehmigungspflichten, die Betreuer:innenrolle, Hilfestellungen, Aufwandspauschale, Versicherung, Arbeitshilfen, Auswertung<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong> Mittwoch, 20.07.2022 \u2022 18:00 bis 20:00 Uhr<br><strong>Ort<\/strong>: Sitzungssaal der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstra\u00dfe 25, 55765 Birkenfeld<br><strong>Referent:<\/strong> Christoph \u00dcbersch\u00e4r, Dipl.-Heilp\u00e4dagoge (FH)<\/p>\n\n\n\n<p>Wer an mindestens vier Abenden teilgenommen hat, erh\u00e4lt eine Teilnahmeurkunde.<\/p>\n\n\n\n<p>Um eine bessere Planung zu gew\u00e4hrleisten, bitten wir um Ihre Anmeldung zu der Veranstaltung per &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;E-Mail an <a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>News<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung: Zum 01.07.2022 wird sie digital und ab dem 01.06.2002 k\u00f6nnen Sie sich nicht mehr telefonisch krankmelden<\/a><\/h1>\n\n\n\n<h2>Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos w\u00e4hrend der Hochphase der Pandemie gab es die mehrfach verl\u00e4ngerte M\u00f6glichkeit, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Wir haben Sie in dem Newsletter 3\/2021 dar\u00fcber informiert. Zum 31.5.2022 ist diese M\u00f6glichkeit ausgelaufen. Aber dennoch vereinfacht sich das Krankmeldungsverfahren f\u00fcr Arbeitnehmer.<\/h2>\n\n\n\n<p>Nun gelten wieder die \u00fcblichen Regelungen zum Thema Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung: Sie oder Ihr\/e Betreut:er m\u00fcssen sich pers\u00f6nlich einem Arzt vorstellen, der dann aufgrund seines Eindrucks \u00fcber Ihre Arbeitsunf\u00e4higkeit entscheidet. Dieser pers\u00f6nliche Eindruck kann auch aufgrund einer Videosprechstunde gewonnen werden, aber nicht mehr aufgrund einer telefonischen Diagnose.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum 01.07. wird die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung digital. Sie wird dann von der jeweiligen Praxis \u00fcber die Krankenkasse direkt an den Arbeitgeber \u00fcbermittelt. Das spart jede Menge Papier. Sie tragen keine Sorge und Verantwortung mehr daf\u00fcr, dass Sie die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung rechtzeitig im Betrieb abgeben. Jedoch m\u00fcssen Sie oder Ihr\/e Schutzbefohlene\/r sich auch ohne Abgabe der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber bzw. dem Vorgesetzten und in der Personalabteilung krankmelden. Daf\u00fcr gen\u00fcgt eine entsprechende E-Mail bzw. ein Anruf.<\/p>\n\n\n\n<p>Erkranken Sie \u00fcber den Zeitraum hinaus, der im Attest vorgesehen ist, m\u00fcssen Sie eine \u00e4rztliche Folgebescheinigung beibringen. Auch diese wird dann digital versendet. Zudem m\u00fcssen Sie in diesem Fall wieder Ihren Vorgesetzen bzw. die Personalabteilung informieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tipp: Heben Sie die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung f\u00fcr sich und auch f\u00fcr Ihr\/e Betreuten auf.<\/strong><br>Denn sie dient als Nachweis, wenn der Datenaustausch gest\u00f6rt ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Au\u00dfensprechstunden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Damit Sie uns bequem erreichen k\u00f6nnen, bieten wir Ihnen Au\u00dfensprechstunden an:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong> 20.07.2022, 14:00 bis 16.00 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> Baumholder, Altes Rathaus<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termine:<\/strong> 23.06., 21.07.2022<br><strong>Ort:<\/strong> 55765 Birkenfeld, Alte Schule, 14:00 bis 16:00 Uhr<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Wie viele Menschen nutzen derzeit eine rechtliche Betreuung?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Aktuelle Zahlen zu dieser Frage sind schwer zu finden. Der Berufsbetreuerverband nennt Zahlen aus dem Jahr 2016. Die Gesamtanzahl der Betreuungsverfahren betrug danach Ende 2016 sch\u00e4tzungsweise&nbsp;1.260.000 Betreuungen. Der Anteil beruflicher Betreuer:innen lag bei 47,2 Prozent. Damit einhergehend, betrug der Anteil ehrenamtlich gef\u00fchrter Betreuungen rund 53 Prozent.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.berufsbetreuung.de\/berufsbetreuung\/was-ist-rechtliche-betreuung\/daten-und-fakten\/\">www.berufsbetreuung.de\/berufsbetreuung\/was-ist-rechtliche-betreuung\/daten-und-fakten\/<\/a> vom 15.06.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, wussten Sie, wie viele Betreuungen in Deutschland von Ehrenamtlichen gef\u00fchrt werden? Ich habe f\u00fcr diesen Newsletter noch mal die Zahlen <a class=\"mh-excerpt-more\" href=\"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=219\" title=\"Newsletter 02\/2022\">[&#8230;]<\/a><\/p>\n<\/div>","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/219"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=219"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/219\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":221,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/219\/revisions\/221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=219"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=219"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=219"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}