{"id":202,"date":"2022-03-23T09:57:15","date_gmt":"2022-03-23T09:57:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=202"},"modified":"2022-06-23T04:54:56","modified_gmt":"2022-06-23T04:54:56","slug":"newsletter-01-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=202","title":{"rendered":"Newsletter 01\/2022"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p><a>zur allgemeinen Corona-Plage ist jetzt noch ein Krieg hinzugekommen, der vor allem die Menschen in der Ukraine trifft.<\/a> So viel Leid und Elend machen einen einfach sprachlos \u2013 und keiner von uns hat sich diese Entwicklung wohl vorstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Uns bleibt nur \u00fcbrig, weiterhin menschlich zu sein sowie mitzuf\u00fchlen mit allen, die durch kriegerische Auseinandersetzungen Tod, Verletzungen und Ungerechtigkeit erfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Jeder Einzelne kann eine Wende zum Besseren bewirken und helfen, wo es n\u00f6tig ist. Bieten wir dem Unrecht die Stirn. So wie es der Mann in dem Rechtsprechungsfall getan hat, der seinen in einer Patientenverf\u00fcgung dargelegten Willen vor dem Bundesverfassungsgericht durchgesetzt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht: Selbstbestimmungsrecht durchgesetzt dank Patientenverf\u00fcgung<\/a><\/h1>\n\n\n\n<h2>Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren nat\u00fcrlichen Willen greift in das Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit ein. Dieses Grundrecht sch\u00fctzt die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t der Person und damit auch das diesbez\u00fcgliche Selbstbestimmungsrecht. Auch Straft\u00e4ter im Ma\u00dfregelvollzug haben deshalb das Recht, Zwangsbehandlungen abzulehnen, denn es gibt eine \u201eFreiheit zur Krankheit&#8220;, so das Bundesverfassungsgericht. Die Begr\u00fcndung lesen Sie in dieser Besprechung.<\/h2>\n\n\n\n<p>Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.06.2021, Az. 2 BvR 1314\/18<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Bereits im Juni 2005 hatte ein Mann in einem mit den Worten \u201eErg\u00e4nzende Patientenverf\u00fcgung und Vollmacht mit Betreuungsverf\u00fcgung\u201c \u00fcberschriebenen Formular erkl\u00e4rt, eine \u201ePatientenverf\u00fcgung\u201c getroffen zu haben und sie in diesem Dokument zu wiederholen. Er traf insbesondere Anordnungen zu lebensverl\u00e4ngernden Ma\u00dfnahmen sowie Fremdbluttransfusionen und setzte seine Mutter als bevollm\u00e4chtigte Vertreterin ein. In einem weiteren Schriftst\u00fcck vom 11.01.2015 erkl\u00e4rte der Mann, der an einer Schizophrenie litt, dass er es jedem Arzt, Pfleger (und anderen Personen) verbiete, ihm Neuroleptika in irgendeiner Form gegen seinen Willen zu verabreichen oder ihn zur Einnahme zu dr\u00e4ngen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Seit Oktober 2015 war der Mann aufgrund einer gerichtlichen Anordnung dauerhaft in einem Bezirkskrankenhaus im Ma\u00dfregelvollzug untergebracht, weil er wegen einer wahnhaften St\u00f6rung im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit mit einem Besteckmesser auf den Brustkorb seines Nachbarn eingestochen und versucht hat, diesen zu t\u00f6ten. Im September 2016 beantragte das Bezirkskrankenhaus die Zwangsbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers. Diese Behandlung sei notwendig, um den Mann vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitssch\u00e4den zu bewahren, die bei weiterer Verz\u00f6gerung des Behandlungsbeginns mit hoher Wahrscheinlichkeit eintr\u00e4ten, so die Vertreter des Bezirkskrankenhauses. Insgesamt noch zweimal beantragte das Bezirkskrankenhaus diese Zwangsbehandlung.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der dritten Verl\u00e4ngerung der Zwangsmedikation des Beschwerdef\u00fchrers durch das Landgericht im Dezember 2017 hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung zun\u00e4chst auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcck. Dieses habe das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es davon ausgegangen sei, dass keine Patientenverf\u00fcgung vorliege.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht erteilte daraufhin erneut die Einwilligung zur t\u00e4glichen Injektion eines Medikaments f\u00fcr weitere zw\u00f6lf Wochen. Die Behandlung erfolgte, um den Mann vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitssch\u00e4den zu bewahren, die bei weiterer Verz\u00f6gerung des Behandlungseintritts mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten w\u00e4ren. Zudem sollte ein chronischer Verlauf der Erkrankung verhindert werden. Dar\u00fcber hinaus sollte die Medikation einen krankheitsbedingt drohenden lebenslangen Freiheitsentzug verhindern, dem der Patient in unbehandeltem Zustand m\u00f6glicherweise ausgesetzt w\u00e4re. Das von dem Beschwerdef\u00fchrer in der Patientenverf\u00fcgung vom 11.01.2015 ausgesprochene Verbot, ihm Neuroleptika zu verabreichen, sei ber\u00fccksichtigt worden, stehe einer Zwangsbehandlung aber nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss im Mai 2018 als offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Doch dann zog der Mann vor das Bundesverfassungsgericht \u2013 mit Erfolg. Er r\u00fcgte eine Verletzung seines Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Grundgesetz (GG)) und seiner Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 GG).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Es geht darum, ob die Zwangsbehandlung rechtlich zul\u00e4ssig war oder ob der Betroffene in seiner Patientenverf\u00fcgung einer solchen Zwangsbehandlung rechtswirksam widersprochen hat.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Die Verfassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren nat\u00fcrlichen Willen greift in das Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit ein. Dieses Grundrecht sch\u00fctzt die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t der Person und damit auch das diesbez\u00fcgliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt geh\u00f6rt der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung. Der in der medizinischen Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person mit Neuroleptika liegende Grundrechtseingriff wiegt dabei besonders schwer.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Zwangsbehandlung zum Schutz der Grundrechte der untergebrachten Person kann jedoch dann nicht gerechtfertigt sein, wenn diese sie im Zustand der Einsichtsf\u00e4higkeit wirksam ausgeschlossen hat. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht gepr\u00fcft, ob die vorherigen Instanzen sich von der Rechtswirksamkeit der vorliegenden Pateientenverf\u00fcgung \u00fcberzeugt und diese rechtlich in angemessenem Ma\u00dfe gew\u00fcrdigt haben. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts haben die Gerichte nicht bedacht, dass das Selbstbestimmungsrecht eine Zwangsbehandlung, die allein dem Schutz des Betroffenen dient, bei einer entgegenstehenden wirksamen Patientenverf\u00fcgung von vornherein verbietet.<\/p>\n\n\n\n<p>An die rechtliche W\u00fcrdigung der Patientenverf\u00fcgung stellte das Bundesverfassungsgericht folgende Anforderungen:<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall bejaht. Der Einzelne ist grunds\u00e4tzlich frei, \u00fcber Eingriffe in seine k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t und den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Diese Freiheit ist Ausdruck der pers\u00f6nlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.&nbsp;1 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt. Dieses Grundrecht verst\u00e4rkt durch die Inbezugnahme der Menschenw\u00fcrde des Art. 1 Abs. 1 GG den Gew\u00e4hrleistungsgehalt der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit zu einer \u201eFreiheit zur Krankheit\u201c und verleiht ihm dadurch ein besonderes Gewicht. Die Freiheitsgrundrechte schlie\u00dfen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtstr\u00e4gers zuwiderl\u00e4uft. Das schlie\u00dft die \u201eFreiheit zur Krankheit\u201c und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind und deren Unterlassen zum dauerhaften Verlust der pers\u00f6nlichen Freiheit f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcbertragen auf diesen Fall, bedeutet es, dass der Mann die Patientenverf\u00fcgung weit vor der Zwangsma\u00dfnahme verfasst hat und von seiner Einsichtsf\u00e4higkeit deshalb auszugehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den vom Bundesgerichtshof bereits aufgestellten Grunds\u00e4tzen muss die Erkl\u00e4rung einerseits<\/p>\n\n\n\n<p>Auch diese Voraussetzungen bejahte das Bundesverfassungsgericht und sah deshalb die vorliegende Patientenerkl\u00e4rung als bindend sogar im Ma\u00dfregelvollzug an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Obwohl das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass fortlaufend zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, ob die jeweiligen Umst\u00e4nde und Krankheitssituationen noch von der Patientenverf\u00fcgung gedeckt sind, f\u00fchrt uns die Entscheidung die Wichtigkeit einer rechtssicher formulierten Patientenverf\u00fcgung einmal mehr vor Augen. Suchen Sie Rat bei den Mitarbeiter:innen Ihres Betreuungsvereins, sollten Sie bei der Formulierung Ihrer Patientenverf\u00fcgung unsicher sein.<\/a><a><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.06.2021, Az. 2 BvR 1314\/18, Pressemitteilung vom 30.07.2021<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vortrag: Die Aufgaben des Betreuungsgerichts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong> Mittwoch, 23.03.2022, 13:30 bis 15:00 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Stra\u00dfe 180, 55743 Idar-Oberstein<br><strong>Referentin:<\/strong> Bettina Corban, Richterin am Amtsgericht Idar-Oberstein<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vortrag: Neuerungen in der Eingliederungshilfe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong> Mittwoch, 27.04.2022, 18:00 bis 20:00 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> WfbM der Lebenshilfe, Wei\u00dfborr 11\u201313, 55743 Idar-Oberstein<br><strong>Referentin:<\/strong> Martina Becker Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Lebenshilfe Obere Nahe gGmbH<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vortrag: Unterst\u00fctzung am Lebensende<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin<\/strong>: Dienstag, 10.05.2022, 18:30 bis 20:00 Uhr<br><strong>Ort<\/strong>: Gemeindehaus der evangelischen Kirchengemeinde G\u00f6ttschied, Blumenstra\u00dfe 26,<br>55743 Idar-Oberstein<br><strong>Referentin:<\/strong> Anke Schwall, Pall. Care Fachkraft\/Koordinatorin des Ambulanten Hospiz- und Palliativ-Beratungsdienstes Obere Nahe<\/p>\n\n\n\n<p>Um eine bessere Planung zu gew\u00e4hrleisten, bitten wir um Ihre Anmeldung zu den Vort\u00e4gen per &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;E-Mail an <a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Ab 01.03.2022: Gesetz zur St\u00e4rkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende tritt in Kraft<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Die zurzeit geltende Rechtslage (sog.&nbsp;Entscheidungsl\u00f6sung) bleibt in ihrem Kern unver\u00e4ndert,&nbsp;das hei\u00dft,&nbsp;eine Organ- und Gewebespende ist grunds\u00e4tzlich nur dann m\u00f6glich, wenn der m\u00f6gliche Organ- oder Gewebespender zu Lebzeiten eingewilligt oder sein n\u00e4chster Angeh\u00f6riger zugestimmt hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz sieht unter anderem vor:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die Ausweisstellen von Bund und L\u00e4ndern m\u00fcssen den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern zuk\u00fcnftig Aufkl\u00e4rungsmaterial und Organspendeausweise aush\u00e4ndigen. Dabei wird auf weitere Informations- und Beratungsm\u00f6glichkeiten hingewiesen. Das Gesetz sieht zudem die M\u00f6glichkeit vor, sich vor Ort in das Online-Register einzutragen.<\/li><li>Haus\u00e4rztinnen und Haus\u00e4rzte k\u00f6nnen k\u00fcnftig bei Bedarf ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre \u00fcber die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen beraten. Das Gesetz sieht au\u00dferdem vor, die Organ- und Gewebespende verst\u00e4rkt in der \u00e4rztlichen Ausbildung zu verankern.<\/li><li>Grundwissen zur Organ- und Gewebespende soll zudem in den Erste-Hilfe-Kursen zum Erwerb der Fahrerlaubnis vermittelt werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><a><strong>Was Sie beachten sollten<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzung f\u00fcr eine Organ- und Gewebeentnahme nach dem Tod ist die Einwilligung des m\u00f6glichen Organ- oder Gewebespenders zu Lebzeiten oder die Zustimmung seines n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen, wenn zu Lebzeiten keine Erkl\u00e4rung abgegeben worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Sprechen Sie mit den von Ihnen betreuten Personen das Thema an und ergr\u00fcnden Sie, ob ein Wille zur Organspende vorliegt. Dann ist es am besten, wenn ein Organspendeausweis ausgef\u00fcllt wird. Leider nimmt das Onlineregister fr\u00fchestens Ende des Jahres den Betrieb auf. Bis dahin sollte der Organspendeausweis stets mitgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Einen Organspendeausweis k\u00f6nnen Sie unter <a href=\"https:\/\/www.organspende-info.de\/organspendeausweis-download-und-bestellen.html\">www.organspende-info.de<\/a> bestellen oder online ausf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/zustimmungsloesung-organspende.html\">https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/zustimmungsloesung-organspende.html<\/a> vom 11.03.2022<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Au\u00dfensprechstunden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Damit Sie uns bequem erreichen k\u00f6nnen, bieten wir Ihnen Au\u00dfensprechstunden zu den folgenden Terminen an:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termine:<\/strong> 20.07.2022, 14:00 bis 16.00 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> Baumholder, Altes Rathaus<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termine:<\/strong> 21.07.2022<br><strong>Ort:<\/strong> Birkenfeld, Alte Schule, 14:00 bis 16:00 Uhr<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Was ist das Ehegattenvertretungsrecht?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das Ehegattenvertretungsrecht ist Teil der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft tritt. In das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch wird \u00a7 1358 neu eingef\u00fcgt. Unter diesem <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/Verkuendung_BGBl_Gesetz_Reform_Vormundschaft_Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4\">Link<\/a> finden Sie den Gesetzestext.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ehegattenvertretungsrecht besagt Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p>Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, f\u00fcr den vertretenen Ehegatten<\/p>\n\n\n\n<p>Wird das Ehegattenvertretungsrecht ausge\u00fcbt, dann sind behandelnde \u00c4rzte gegen\u00fcber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ehegattenvertretungsrecht ist jedoch unter anderem ausgeschlossen, wenn<\/p>\n\n\n\n<p>Der Arzt, gegen\u00fcber dem das Vertretungsrecht ausge\u00fcbt wird, hat<\/p>\n\n\n\n<p>Das Dokument mit der Best\u00e4tigung ist dem vertretenden Ehegatten f\u00fcr die weitere Aus\u00fcbung des Vertretungsrechts auszuh\u00e4ndigen. Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die Gesundheitssorge umfasst, nicht mehr ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem ist das Ehegattenvertretungsrecht auf sechs Monate begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tipp: Setzen Sie lieber auf eine Vorsorgevollmacht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Problematisch beim Ehegattenvertretungsrecht ist, dass es auf sechs Monate befristet ist und auch nur einmal gew\u00e4hrt wird. Auf der sichereren Seite sind Sie jedem Fall, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht f\u00fcr Ihre\/n Ehepartner:in erteilen. Dabei beraten wir Sie gerne und kostenfrei.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!<\/p>\n\n\n\n<p>AWO-Betreuungsverein f\u00fcr den Kreis Birkenfeld e.V.<\/p>\n\n\n\n<p>Hauptstra\u00dfe 531\u2013533<\/p>\n\n\n\n<p>55743 Idar-Oberstein<br><a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, zur allgemeinen Corona-Plage ist jetzt noch ein Krieg hinzugekommen, der vor allem die Menschen in der Ukraine trifft. 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