{"id":161,"date":"2021-12-14T09:56:24","date_gmt":"2021-12-14T09:56:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=161"},"modified":"2021-12-14T09:56:25","modified_gmt":"2021-12-14T09:56:25","slug":"newsletter-12-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=161","title":{"rendered":"Newsletter 12\/2021"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p><a>\u201eWellenbrecher\u201c ist das Wort des Jahres 2021. Welch eine passende Wahl hat die Gesellschaft f\u00fcr Deutsche Sprache getroffen! Das Wort klingt trotz allem Unbill positiv und tatkr\u00e4ftig. Denn wir m\u00fcssen tats\u00e4chlich zurzeit eine Welle brechen: Die vierte Corona-Welle rollt gerade \u00fcber uns hinweg.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Eine der wirkungsvollsten Ma\u00dfnahmen ist die Impfung gegen Covid-19. Wenn wir im Bild bleiben, ist die Impfung bzw. die Impfpflicht zwar ein Wellenbrecher auf der einen Seite, aber nicht gerade ein Wogengl\u00e4tter. Das ist vermutlich ein Widerspruch in sich. Mit dem Thema Impfung musste sich auch das Landgericht Stuttgart befassen. Die Entscheidung ist eher ebenfalls ein Wellenbrecher. Lesen Sie mehr in der Rubrik \u201eAktuelle Rechtsprechung\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich w\u00fcnsche Ihnen ein fr\u00f6hliches Weihnachtsfest und ein gutes, neues Jahr 2022. M\u00f6gen sich dann alle Wogen gegl\u00e4ttet haben und s\u00e4mtliche Wellen gebrochen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2><a>Sind Corona-Schutzimpfungen genehmigungspflichtig?<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h2>Ein gesetzlicher Betreuer wollte offenbar seine Sache besonders gut machen und bat das Betreuungsgericht um Genehmigung einer Corona-Schutzimpfung f\u00fcr seine Betreute. Das Amtsgericht verweigerte die Genehmigung \u2013 und letzten Endes musste das Landgericht Stuttgart entscheiden. Mit welchen Argumenten das Landgericht die Beschwerde abgewiesen hat, lesen Sie in dieser Besprechung.<\/h2>\n\n\n\n<p>Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.8.2021, Az. 10 T 173\/21<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Dezember 2020 beantragte ein gesetzlicher Betreuer beim Betreuungsgericht, die Genehmigung der Einwilligung in eine Corona-Schutzimpfung der Betroffenen zu erteilen. Dabei berief er sich auf \u00a7&nbsp;1904 Abs. 1 BGB. Danach bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder in einen \u00e4rztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begr\u00fcndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Ma\u00dfnahme stirbt oder einen schweren und l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Ma\u00dfnahme nur durchgef\u00fchrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens vom 1.3.2021 und Einholung eines Gutachtens eines&nbsp; Sachverst\u00e4ndigen vom 15.2.2021 hat das Amtsgericht den Antrag des Betreuers zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es im Wesentlichen aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht nach \u00a7 1904 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, da keine begr\u00fcndete Gefahr des Todes oder einer schweren und l\u00e4nger andauernden gesundheitlichen Sch\u00e4digung der Betroffenen bei Durchf\u00fchrung einer Corona-Schutzimpfung bestehen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diesen Beschluss legte der Betreuer Beschwerde ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Es geht darum, ob die Corona-Schutzimpfung ohne eine gerichtliche Genehmigung bei gesetzlich betreuten Menschen vorgenommen werden darf.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Der Betreuer hatte mit seiner Beschwerde vor dem Landgericht Stuttgart keinen Erfolg.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht argumentierte, dass keine begr\u00fcndete Gefahr gegeben sei. Diese von \u00a7 1904 Abs. 1 Satz&nbsp;1 BGB geforderte begr\u00fcndete Gefahr liegt nur dann vor, wenn ein Schadenseintritt bei der betreuten Person konkret und naheliegend m\u00f6glich ist. Nicht ausschlie\u00dfbare Risiken f\u00fchren nicht zu einer Genehmigungspflicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der beabsichtigten Impfung handelt es sich um eine beh\u00f6rdlich empfohlene Impfung mit zugelassenen Impfstoffen. Dass es im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen \u2013 wie etwa aus dem Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 15.7.2021, auf welchen der Verfahrenspfleger hingewiesen hat, hervorgeht \u2013 in Einzelf\u00e4llen zu Nebenwirkungen und Komplikationen kommt, stellt das mit der Impfung allgemein verbundene Risiko dar. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass neben diesem nicht ausschlie\u00dfbaren allgemeinen Risiko die konkrete und naheliegende Gefahr eines schweren und l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Schadens oder gar des Todes der Betroffenen besteht, liegen nicht vor und werden auch vom Betreuer nicht vorgetragen. Er beschr\u00e4nkt sich vielmehr darauf, allgemeine Risiken aufzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus dem Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 15.2.2021 geht hervor, dass kein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr Todesf\u00e4lle und schwere Nebenwirkungen bei \u00e4lteren Personen bei Impfungen mit den zugelassenen mRNA-Impfstoffen besteht. Aus dem bereits erw\u00e4hnten Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Corona-Schutzimpfung bei \u00e4lteren Menschen grunds\u00e4tzlich mit der konkreten und naheliegenden Gefahr eines schweren und l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Schadens oder gar des Versterbens verbunden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einwilligung von gesetzlichen Betreuer:innen in die Corona-Schutzimpfung ist also nicht genehmigungspflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Gerichtsentscheidungen sind meist ein Spiegel der gesellschaftlichen Realit\u00e4t. Diese Entscheidung ist ein sch\u00f6nes Beispiel daf\u00fcr. Der eine sehnt die Impfung herbei, der andere begegnet ihr mit Skepsis.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Nichtsdestotrotz hat das Landgericht Stuttgart Ihre Aufgaben als gesetzliche:r Betreuer:in erleichtert. Sie brauchen keine Genehmigung, um die von Ihnen betreuten Menschen impfen zu lassen, sofern im konkreten Fall keine weiteren gesundheitlichen Umst\u00e4nde dagegen sprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.8.2021, Az. 10 T 173\/21<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>News<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Barrierefreier Notruf durch neue bundeseinheitliche Notruf-App nora<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Die herk\u00f6mmlichen Notrufnummern werden durch die neue bundesweit einheitliche Notruf-App (nora-Notruf-App) erg\u00e4nzt. Die App vereinfacht nicht nur das Absetzen eines Notrufs, sondern schafft vor allem eine barrierefreie Alternative.<\/strong> <strong>Die Notruf-App ist in den jeweiligen App Stores kostenlos auf Deutsch und Englisch verf\u00fcgbar.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere h\u00f6r- und sprachbehinderte Menschen, die den Sprachnotruf \u00fcber die 110 und 112 nicht nutzen k\u00f6nnen, sind im Notfall auf Alternativl\u00f6sungen angewiesen. Ihnen stehen bisher ein Notruf-Fax und ein Geb\u00e4rden-Dolmetscherdienst (TESS-Relay) zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p><a>Der technologische Fortschritt im Bereich der Smartphones macht es m\u00f6glich, dass an nahezu jedem Ort \u00fcber das mobile Datennetz kommuniziert werden kann. Diese M\u00f6glichkeit l\u00e4sst sich jetzt auch f\u00fcr Notrufe nutzen, ohne dabei sprechen zu m\u00fcssen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der App erreichen Sie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste \u00fcberall in Deutschland im Notfall schnell und einfach. Die Notruf-App kann von jedem genutzt werden, der sich in Deutschland aufh\u00e4lt und in einer Notsituation schnell Hilfe braucht. Sie brauchen daf\u00fcr nur ein Smartphone mit einem Mobilfunk-Vertrag oder einer Prepaid-SIM-Karte und eine Internetverbindung.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders hilfreich ist nora f\u00fcr Menschen, die nicht oder nicht gut telefonieren k\u00f6nnen, weil sie zum Beispiel eine Sprach- oder H\u00f6rbehinderung haben oder, weil sie Deutsch nicht so sicher sprechen, dass sie sich am Telefon gut verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen. nora ist so aufgebaut, dass man auch mit geringen Sprachkenntnissen und ganz ohne zu sprechen einen Notruf mit den wichtigsten Informationen absetzen kann. Dabei helfen Symbole, klare Texte und eine intuitive Nutzerf\u00fchrung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die App nutzt die Standort-Funktion Ihres Mobil-Ger\u00e4ts, um den Notfall-Ort zu ermitteln, und sendet ihn automatisch an die zust\u00e4ndige Einsatzleitstelle. Sie k\u00f6nnen den Notfall-Ort manuell \u00e4ndern, falls er nicht richtig ermittelt wurde oder falls der Notfall an einem anderen Ort passiert ist. Neben den Angaben aus der Registrierung (Name, Vorname und Mobil-Nummer) k\u00f6nnen Sie weitere pers\u00f6nliche Angaben in der App hinterlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>nora ist das offizielle Notruf-App-System der 16 Bundesl\u00e4nder und damit neben den Notrufnummern 110 und 112 eine sichere sowie zuverl\u00e4ssige M\u00f6glichkeit, die \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Einsatzleitstellen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst schnell und direkt zu erreichen. Stellvertretend f\u00fcr alle Bundesl\u00e4nder organisiert die Gesch\u00e4fts- und Koordinierungsstelle Notruf-App-System, angesiedelt im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, alle Belange rund um den App-Notruf.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Informationen rund um nora finden Sie hier: <a href=\"https:\/\/www.nora-notruf.de\/\">www.nora-notruf.de<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Darf ein Einwilligungsvorbehalt gegen den Willen des Betreuten angeordnet werden?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Nein, das hat zuletzt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.2.2021 (Az.&nbsp;XII&nbsp;ZB&nbsp;503\/20) klargestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verm\u00f6gensgef\u00e4hrdung erheblicher Art vorliegen. Der Einwilligungsvorbehalt kann je nach den Umst\u00e4nden auf einen einzelnen Verm\u00f6gensgegenstand oder eine bestimmte Art von Gesch\u00e4ften beschr\u00e4nkt werden. Dabei muss das Gericht, das den Einwilligungsvorbehalt anordnet, bei seinen Ermittlungen dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne konkrete Feststellungen nicht rechtfertigen l\u00e4sst. Das bedeutet vor allem, dass der Betroffene zwingend angeh\u00f6rt werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p><a>Zwar enth\u00e4lt \u00a7 1903 BGB, der die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts regelt, keinen Verweis auf einen freien Willen, dennoch ist die Auffassung der Rechtsprechung eindeutig.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Es ist deshalb nur folgerichtig, dass mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ein neuer \u00a7 1835 Abs. 1 BGB-neu eingef\u00fcgt wird, in dem diese Rechtsprechung nun auch gesetzlich festgehalten wird. Gegen den freien Willen des vollj\u00e4hrigen Betreuten darf dann kein Einwilligungsvorbehalt mehr angeordnet werden. Die Betreuungsrechtsreform tritt am 1.1.2023 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!<\/p>\n\n\n\n<p>AWO-Betreuungsverein f\u00fcr den Kreis Birkenfeld e.V.<\/p>\n\n\n\n<p>Hauptstra\u00dfe 531\u2013533<\/p>\n\n\n\n<p>55743 Idar-Oberstein<br><a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, \u201eWellenbrecher\u201c ist das Wort des Jahres 2021. Welch eine passende Wahl hat die Gesellschaft f\u00fcr Deutsche Sprache getroffen! 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