{"id":130,"date":"2021-07-06T09:47:27","date_gmt":"2021-07-06T09:47:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=130"},"modified":"2021-07-06T09:47:29","modified_gmt":"2021-07-06T09:47:29","slug":"newsletter-02-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=130","title":{"rendered":"Newsletter 02\/2021"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p><a>seit gef\u00fchlt 100 Jahren <\/a>\u2013 in Wirklichkeit aber erst seit einem Jahr \u2013 ist das der erste Newsletter ohne Corona-Themen. Zu meiner gro\u00dfen Freude entspannt sich die Lage und die Stimmung hellt sich auf.<\/p>\n\n\n\n<p>In Rheinland-Pfalz sind zum 15. Juni rund 49 % der Bev\u00f6lkerung einmal geimpft und fast 27 % haben sogar schon den vollst\u00e4ndigen Impfschutz. Wer h\u00e4tte gedacht, dass die Impfkampagne derart in Fahrt kommt und alles pl\u00f6tzlich doch recht reibungslos vorangeht?<\/p>\n\n\n\n<p>Mit einem guten Ausgang hat die Mutter aus unserer Urteilsbesprechung sicher auch nicht fest gerechnet. Sie wehrte sich gegen die gerichtliche Entscheidung, sie als Betreuerin ihrer Tochter zu entlassen mit einer Verfassungsbeschwerde. Aber es gibt sie eben noch \u2013 die wirklich freudigen \u00dcberraschungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2><a>Mutter wehrte sich erfolgreich gegen ihre Entlassung als Betreuerin ihrer Tochter<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h2>Eine Mutter wehrte sich erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen ihre Entlassung als gesetzliche Betreuerin ihrer psychisch erkrankten Tochter. Demnach kann bei der Auswahl eines Betreuers oder einer Betreuerin nur in Ausnahmef\u00e4llen vom Wunsch der betreuten Person abgewichen werden. Eine mangelnde Eignung der gew\u00fcnschten Person darf nicht vorschnell angenommen werden.<\/h2>\n\n\n\n<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.03.2021, Az. 1 BvR 413\/20<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Im Jahre 2014 wurde f\u00fcr die Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin eine Betreuung eingerichtet, weil sie unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie litt. Die Mutter wurde als Betreuerin f\u00fcr den Aufgabenkreis Gesundheitsf\u00fcrsorge einschlie\u00dflich der damit verbundenen Aufenthaltsbestimmung bestellt.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>In den Jahren 2018 und 2019 wurde die Betroffene mehrmals auf Antrag der Mutter jeweils kurzzeitig in der geschlossenen Abteilung des \u00f6rtlichen psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine weitere Unterbringung zur Heilbehandlung und zur Abwendung einer akuten Eigengef\u00e4hrdung dringend erforderlich sei. Der Gutachter empfahl eine geschlossene Unterbringung f\u00fcr mindestens sechs Monate, wobei ein Orts- und Betreuerwechsel der Betroffenen m\u00f6glichst nicht zugemutet werden solle.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen empfahl die Betreuungsbeh\u00f6rde einen Betreuerwechsel hin zu einem unvorbelasteten, familienfremden Berufsbetreuer. Die behandelnden \u00c4rzte sprachen sich in zwei schriftlichen Stellungnahmen ebenfalls f\u00fcr einen Betreuerwechsel aus. Es bestehe eine innerfamili\u00e4re Dynamik, die f\u00fcr die Betroffene ausschlie\u00dflich kontraproduktiv wirke.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht entlie\u00df deshalb gegen den ausdr\u00fccklichen Wunsch der Tochter die Mutter als Betreuerin und bestellte eine Berufsbetreuerin. Auf Antrag der Berufsbetreuerin genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sowie nachfolgend in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Heimes. Aufgrund dieses Beschlusses befand sich die Tochter von September 2019 bis April 2020 in einer von dem Wohnort ihrer Mutter ungef\u00e4hr 120 Kilometer entfernten psychiatrischen Einrichtung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gegen ihre Entlassung als Betreuerin gerichtete Beschwerde der Mutter wies das Landgericht zur\u00fcck. Hiergegen erhob die Mutter jedoch Verfassungsbeschwerde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Es geht darum, ob die Mutter durch die Entlassung als Betreuerin so weit in ihren Grundrechten verletzt ist, dass die Verfassungsbeschwerde begr\u00fcndet ist.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Die Verfassungsbeschwerde der Mutter hatte Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Mutter als Betreuerin zu entlassen, verletzt sie in Ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Artikel besagt, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates steht. Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, \u00fcber die Art und Weise der Gestaltung des famili\u00e4ren Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Es erfasst auch das Verh\u00e4ltnis zwischen Eltern und ihren vollj\u00e4hrigen Kindern. Zwar treten mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsf\u00e4higkeit des Kindes Verantwortlichkeit und Sorgerecht der Eltern zur\u00fcck. Unabh\u00e4ngig hiervon sind famili\u00e4re Bindungen im Selbstverst\u00e4ndnis des Individuums jedoch regelm\u00e4\u00dfig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder h\u00e4ufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheiten aus und k\u00f6nnen von besonderer N\u00e4he und Zuneigung sowie von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft gepr\u00e4gt sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen. Aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz folgt, dass nahe Familienangeh\u00f6rige bevorzugt als gesetzliche Betreuer eingesetzt werden sollten. Jedenfalls gilt das dann, wenn eine tats\u00e4chlich von famili\u00e4rer Verbundenheit gepr\u00e4gte engere Bindung besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem setzt sich das Gericht mit den Gr\u00fcnden auseinander, wann ein Betreuer oder eine Betreuerin zu entlassen sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1908b Abs. 1 Satz 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund f\u00fcr die Entlassung vorliegt. Eine Betreuerin ist auch dann nicht mehr geeignet, wenn die Betreuung durch sie dem Wohl der Betreuten zuwiderl\u00e4uft. Die fehlende Eignung muss nicht erwiesen sein, es gen\u00fcgen berechtigte Zweifel aufgrund konkreter Tatsachen. Eine Betreuerin muss im Hinblick auf die Regelung des \u00a7 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB insbesondere in der Lage sein, ihre Entscheidungen an dem subjektiven Wohl der Betreuten \u2013 auch unter Hintanstellung eigener Vorstellungen und W\u00fcnsche hinsichtlich des aus Sicht der Betreuerin \u201eobjektiv\u201c Sinnvollen f\u00fcr die Betreute \u2013 auszurichten und die Betreute dabei zu unterst\u00fctzen, im Rahmen ihrer F\u00e4higkeiten eigene W\u00fcnsche und Vorstellungen zu entwickeln sowie umzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Genau diese Punkte hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung aber nicht ausreichend dargelegt. Die Entlassung der Mutter als Betreuerin wurde mit fehlender Eignung und dem entgegenstehenden Wohl der betroffenen Tochter begr\u00fcndet. Eine f\u00f6rdernde krankheitsgerechte Behandlung der Betroffenen sei in der Vergangenheit nicht erkennbar gewesen. Den Grund hierf\u00fcr sieht das Landgericht in erster Linie in dem Rollenkonflikt, in dem sich die Beschwerdef\u00fchrerin befinde. Die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne die Betreuung \u201eaus ihrer emotionalen Grundsituation heraus\u201c nicht zum Wohl der Betroffenen f\u00fchren und sei daher als Betreuerin ihrer Tochter nicht geeignet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Betrachtung der Mutter-Tochter-Beziehung erfolgt dabei jedoch einseitig im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Behandlung der Tochter. Es wird nicht deutlich, dass dem Wert der famili\u00e4ren Beziehungen, dem innerfamili\u00e4ren Zusammenhalt und der Familie als Schutzraum der Betroffenen dar\u00fcber hinaus Bedeutung beigemessen wurde. Das Landgericht durfte insbesondere das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen nicht unber\u00fccksichtigt lassen, der sich ausdr\u00fccklich gegen einen Betreuer- und Ortswechsel ausgesprochen hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem h\u00e4tte das Landgericht , dem ausdr\u00fccklichen Wunsch der Tochter, die Mutter als Betreuerin zu behalten, Rechnung tragen m\u00fcssen. Der Vorrang des Willens der betroffenen Personen bei der Auswahl der Betreuerin ist Ausdruck des grundrechtlich verb\u00fcrgten und umfassenden Selbstbestimmungsrechts betreuungsbed\u00fcrftiger Personen. \u00a7 1897 Abs. 4 Satz 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch erm\u00f6glicht nur in Ausnahmef\u00e4llen die Bestellung einer anderen als von der Betreuten gew\u00fcnschten Person, wenn die Befolgung des Wunsches der Betreuten deren Wohl zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Zum Gl\u00fcck kennt das deutsche Rechtswesen den Weg der Verfassungsbeschwerde. Dieser au\u00dferordentliche Rechtsbehelf erm\u00f6glicht es den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern, ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten gegen\u00fcber dem Staat durchzusetzen. Sie k\u00f6nnen so gegen die Verletzung von Grundrechten vorgehen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsbeschwerde ist aber grunds\u00e4tzlich erst dann zul\u00e4ssig, wenn zuvor der fachgerichtliche Rechtsweg vollst\u00e4ndig durchschritten wurde (sogenannte Rechtswegersch\u00f6pfung). Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen alle zur Verf\u00fcgung stehenden weiteren M\u00f6glichkeiten ergriffen worden sein, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder zu verhindern (sogenannte Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsbeschwerde). Im Jahr 2020 wurden rund 4.800 von 5.200 eingereichten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht muss die Beschwerde nur annehmen, wenn sie grunds\u00e4tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder wenn dies zur Durchsetzung eigener verfassungsm\u00e4\u00dfiger Rechte des Beschwerdef\u00fchrers oder der Beschwerdef\u00fchrerin angezeigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.03.2021, Az. 1 BvR 413\/20<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Veranstaltung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vortrag: Wege aus der Angst<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der St. Ingberter Autor Roland Rosinus schildert in seinem authentischen Vortrag seine eigenen Erfahrungen mit Panikattacken, sozialen \u00c4ngsten und Platz\u00e4ngsten, generalisierter Angst, Depressionen und einer Herz-Phobie.<\/p>\n\n\n\n<p>Er nimmt den Zuh\u00f6rer mit auf seinen ersten Schritten aus der Angst, geht auf Ursachen ein und zeigt auf, wie er mit Stillst\u00e4nden und R\u00fcckschritten umgegangen ist. Dabei fordert er seine Zuh\u00f6rer auf, \u00c4ngste aus einem anderen, positiveren Blickwinkel zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Roland Rosinus sieht seinen Vortrag nicht als \u201e\u00dcberst\u00fclpen der einen M\u00f6glichkeit\u201c, sondern als Angebot, verschiedene M\u00f6glichkeiten der Angstbew\u00e4ltigung kennenzulernen und selbst auszuprobieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Vortrag, der Mut macht, sich auf den eigenen Weg zu begeben, sowie\u00c4ngste und Depressionen aus der Tabu-Ecke nimmt. Roland Rosinus gibt ferner viele praktische Tipps zur Angstbew\u00e4ltigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vortrag ist geeignet f\u00fcr Betroffene, Angeh\u00f6rige, Freunde, Interessierte und Therapeuten. Zugangsvoraussetzung ist ein negativer Corona-Test, der nicht \u00e4lter als 24 Stunden sein darf. Auf dem Weg zum Sitzplatz besteht Maskenpflicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Termin:<\/strong> Mittwoch,09.06.2021, 18 bis 20.30 Uhr<br><strong>Ort:<\/strong> Kreisverwaltung Birkenfeld, Sitzungssaal, Schneewiesenstra\u00dfe 25, 55765 Birkenfeld<br><strong>Referent:<\/strong> Roland Rosinus, Autor<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts abgeschlossen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Mittlerweile sind der Reformprozess und die Modernisierung des Betreuungsrechts abgeschlossen. Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ist verabschiedet und wird am 01.01.2023 in Kraft treten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In den Newslettern 2 und 4\/2020 haben wir ausf\u00fchrlich \u00fcber die Reformbestrebungen berichtet. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt vom 12.05.2021 ver\u00f6ffentlicht worden. Unter diesem <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/Verkuendung_BGBl_Gesetz_Reform_Vormundschaft_Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4\">Link<\/a> finden Sie den Gesetzestext.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>News<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Steuerpflichten ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Die j\u00e4hrliche Aufwandspauschale von 400 \u20ac f\u00fcr jede gesetzliche Betreuung ist steuerfrei. Aber was ist, wenn Sie mehrere Betreuungen ehrenamtlich aus\u00fcben und so insgesamt mehr Geld als 400 \u20ac erhalten?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bis zu einer Grenze von 3.000 \u20ac j\u00e4hrlich sind Sie steuerbefreit (\u00a7\u00a7 3 Nr. 26a Satz 1, Nr. 26b Einkommensteuergesetz, 1835a B\u00fcrgerliches Gesetzbuch). Eink\u00fcnfte aus anderen ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr gemeinn\u00fctzige und \u00e4hnliche Zwecke (\u00a7 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mitgerechnet. Diese Regelung soll am 01.07.2021 in Kraft treten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch k\u00f6nnte es sein, dass Sie aufgrund anderer pers\u00f6nlicher Umst\u00e4nde eine Steuererkl\u00e4rung abgeben m\u00fcssen. Sollten Sie Zweifel haben, fragen Sie am besten einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.<strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>K\u00f6nnen betreute Personen wirksame Testamente errichten?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Ja, denn wie die Eheschlie\u00dfung ist das Testament ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Rechtsgesch\u00e4ft, bei dem man sich nicht vertreten lassen kann. Es kommt lediglich darauf an, ob die testierende Person testierf\u00e4hig ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2229 Abs. 4 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch ist nur nicht testierf\u00e4hig , wer wegen krankhafter St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit, wegen Geistesschw\u00e4che oder wegen Bewusstseinsst\u00f6rungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserkl\u00e4rung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine gesetzliche Betreuung steht dem nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!<\/p>\n\n\n\n<p>AWO-Betreuungsverein f\u00fcr den Kreis Birkenfeld e.V.<\/p>\n\n\n\n<p>Hauptstra\u00dfe 531\u2013533<\/p>\n\n\n\n<p>55743 Idar-Oberstein<br><a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, seit gef\u00fchlt 100 Jahren \u2013 in Wirklichkeit aber erst seit einem Jahr \u2013 ist das der erste Newsletter ohne Corona-Themen. <a class=\"mh-excerpt-more\" href=\"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=130\" title=\"Newsletter 02\/2021\">[&#8230;]<\/a><\/p>\n<\/div>","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/130"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=130"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/130\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":145,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/130\/revisions\/145"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=130"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=130"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=130"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}