{"id":116,"date":"2021-03-18T10:45:22","date_gmt":"2021-03-18T10:45:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=116"},"modified":"2021-07-06T09:48:16","modified_gmt":"2021-07-06T09:48:16","slug":"newsletter-02-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=116","title":{"rendered":"Newsletter 01\/2021"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p><a>die Pandemie hat uns alle noch immer fest im Griff. Mittlerweile gibt es auch immer mehr h\u00f6chstrichterliche Entscheidungen, die sich mit Fragen und Problemen auseinandersetzen, die mit dem Corona-Virus im direkten Zusammenhang stehen. Fast schon ein Dauerbrenner scheint die Frage zu sein, ob der Betreute auch w\u00e4hrend der Pandemie pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt werden muss, wenn ein Betreuer bestellt werden soll. Lesen Sie mehr zu der klaren Linie, die die Gerichte vertreten, in diesem Newsletter.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Pandemie sind vorerst keine Veranstaltungen geplant, aber wir beraten Sie gerne pers\u00f6nlich; selbstverst\u00e4ndlich unter Beachtung der \u00fcblichen Hygieneregeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich w\u00fcnsche Ihnen ein fr\u00f6hliches Osterfest!<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2><a>Auch w\u00e4hrend der Pandemie muss ein Betroffener pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt werden<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h2>Bevor jemand unter Betreuung gestellt wird oder eine sonstige ma\u00dfgebliche Entscheidung \u00fcber seine Betreuung gerichtlich erfolgt, muss eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Betroffenen stattfinden. Das Gericht muss einen unmittelbaren pers\u00f6nlichen Eindruck gewinnen k\u00f6nnen. Eine lediglich fernm\u00fcndlich gef\u00fchrte Unterhaltung mit dem Betroffenen gen\u00fcgt daher den Anforderungen an eine \u201epers\u00f6nliche Anh\u00f6rung\u201c nicht.<\/h2>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4.11.2020, Az. XII ZB 220\/20<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Ein Ehemann regte f\u00fcr seine 1965 geborene Ehefrau die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung an. Das Amtsgericht hat eine Verfahrenspflegerin f\u00fcr die Betroffene bestellt, ein schriftliches Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt und die Betroffene in deren Wohnung pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt. Der Ehemann wurde daraufhin zum Betreuer f\u00fcr die Aufgabenbereiche \u201eBeh\u00f6rden- und Sozialversicherungsangelegenheiten, Postangelegenheiten, Verm\u00f6gensangelegenheiten\u201c bestellt. F\u00fcr die Aufgabenbereiche \u201eAufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge\u201c wurde eine Berufsbetreuerin bestellt.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diese Entscheidung wendete sich die betroffene Ehefrau mit einer Beschwerde. Das Landgericht hat das Verfahren auf die Einzelrichterin \u00fcbertragen, die nach einem Telefongespr\u00e4ch mit der Betroffenen im Januar 2020 eine erg\u00e4nzende Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen zu der Frage eingeholt hat, ob \u201edie Betreuung f\u00fcr die Aufgabenkreise Gesundheitssorge\/Aufenthaltsbestimmung aktuell erforderlich\u201c erscheint. Nach \u00dcbersendung des Erg\u00e4nzungsgutachtens an die Verfahrensbeteiligten fand im M\u00e4rz 2020 ein weiteres, etwa 20-min\u00fctiges Telefongespr\u00e4ch zwischen der Einzelrichterin und der Betroffenen statt. Das Landgericht hat die Beschwerde dann ohne weitere pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Betroffenen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Betroffene wehrte sich weiterhin gegen die Einrichtung der Betreuung f\u00fcr die Aufgabenkreise \u201eAufenthaltsbestimmung\/Gesundheitssorge\u201c und legte Rechtsbeschwerde ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Es geht darum, ob das Landgericht sich einen gen\u00fcgenden pers\u00f6nlichen Eindruck von der Betroffenen gemacht hat, um eine Betreuung in diesem Umfang anordnen zu k\u00f6nnen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Der Bundesgerichtshof gab der Betroffenen Recht und hob die angegriffene Entscheidung auf. Die Sache wurde an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht st\u00fctzt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Betroffene unter einer bipolaren St\u00f6rung leidet und deshalb ihre Einsichts- und Steuerungsf\u00e4higkeit aufgehoben sei. Das haben \u00e4rztliche Gutachten ergeben. Schlie\u00dflich sei die Betroffene im Beschwerdeverfahren zweimal ausf\u00fchrlich telefonisch angeh\u00f6rt und ihre Betreuungssituation er\u00f6rtert worden, insbesondere in Bezug auf den Wunsch der Betroffenen nach Einholung des Erg\u00e4nzungsgutachtens.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 278 Abs. 1 Gesetz \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren und sich einen pers\u00f6nlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflichten aus \u00a7 278 Abs. 1 FamFG bestehen nach \u00a7&nbsp;68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grunds\u00e4tzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar r\u00e4umt \u00a7 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die M\u00f6glichkeit ein, von einer erneuten Anh\u00f6rung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anh\u00f6rung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anh\u00f6rung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zieht das Beschwerdegericht f\u00fcr seine Entscheidung mit einem erg\u00e4nzenden Sachverst\u00e4ndigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist hingegen eine erneute Anh\u00f6rung des Betroffenen geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>So liegt der Fall auch hier. Zwar ist das Erg\u00e4nzungsgutachten ausdr\u00fccklich nur zur Frage der Erforderlichkeit der Betreuung in den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung eingeholt worden. Der Sachverst\u00e4ndige hat im Rahmen seines Erg\u00e4nzungsgutachtens allerdings nochmals zur Grunderkrankung der Betroffenen und damit zu den medizinischen Voraussetzungen der Betreuung Stellung genommen, und seine diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen werden in der Beschwerdeentscheidung ersichtlich auch verwertet.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine nur telefonisch gef\u00fchrte Unterhaltung mit dem Betroffenen gen\u00fcgt daher den Anforderungen des \u00a7 278 Abs. 1 FamFG nach allgemeiner und zutreffender Ansicht nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Gerichte d\u00fcrfen auch in Pandemiezeiten nicht auf eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung verzichten. Zwar m\u00fcssen der Schutz und die Sicherheit des Gerichts vor Ort gew\u00e4hrleistet sein. Dies ist aber der Fall, wenn die allgemein empfohlenen Hygienema\u00dfnahmen befolgt werden. Das verbleibende Restrisiko f\u00fcr Richter und Richterinnen bewertet das Gericht geringer als die Notwendigkeit, sich einen pers\u00f6nlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a>Quelle: Bundesgerichtshof, <\/a>Beschluss vom 4.11.2020, Az. XII ZB 220\/20<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h3><a><strong>Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr ehrenamtliche Betreuer um 1 \u20ac erh\u00f6ht<\/strong><\/a><\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Seit dem 1.1.2021 erhalten ehrenamtliche Betreuer eine Aufwandspauschale in H\u00f6he von 400 \u20ac f\u00fcr jede ehrenamtlich gef\u00fchrte Betreuung. Davor betrug die Aufwandsentsch\u00e4digung 399 \u20ac. Ab dem 1.1.2023 steigt die Aufwandsentsch\u00e4digung auf 425 \u20ac.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>M\u00f6glich macht diese Erh\u00f6hung eine \u00c4nderung des \u00a7 22 JVEG. Das JVEG regelt unter anderem die Verg\u00fctung von Zeugen, die in einem Gerichtsverfahren aussagen m\u00fcssen. Nach \u00a7 22 JVEG steht Zeugen ein Verdienstausfall von 25 \u20ac pro Stunde zu. Nach \u00a7 1835a Abs. 1 Satz 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch ist dieser Betrag mit dem 16-fachen zu multiplizieren, um die Aufwandspauschale f\u00fcr ehrenamtliche Betreuer zu berechnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>News<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Impfreihenfolge in Rheinland-Pfalz: Wann sind ehrenamtliche Betreuer dran?<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzliche Betreuer sind in der Impfreihenfolge in die Priorisierungsgruppe 1 eingeordnet. Grunds\u00e4tzlich bedeutet diese Wortwahl, dass alle Betreuer gemeint sind, die gerichtlich als Betreuer einer Person bestellt wurden, also auch ehrenamtliche Betreuer, Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Liest man sich unter <a href=\"https:\/\/impftermin.rlp.de\/\">www.impftermin.rlp.de<\/a> die Darstellung der Impfpriorisierung durch, erscheint folgende Darstellung:<\/p>\n\n\n\n<p><em>Personen aus folgenden Berufsgruppen:<\/em><\/p>\n\n\n\n<ul><li><em>Personal in Pflegeheimen und station\u00e4ren und teilstation\u00e4ren Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von \u00e4lteren oder pflegebed\u00fcrftigen Personen<\/em><ul><li><em>Pflegekr\u00e4fte<\/em><\/li><li><em>\u00c4rzte<\/em><\/li><li><em>Verwaltungsmitarbeiter, Reinigungs- und Hauswirtschaftskr\u00e4fte<\/em><\/li><li><em>Gesetzliche Betreuer<\/em><\/li><li><em>Mitarbeiter in Hospizen<\/em><\/li><li><em>Seelsorger<\/em><\/li><li><em>Sonstige<\/em><\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die gesetzlichen Betreuer sind also eine Untergruppe und werden unter dem Oberpunkt <em>Personal in Pflegeheimen und station\u00e4ren und teilstation\u00e4ren Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von \u00e4lteren oder pflegebed\u00fcrftigen Personen<\/em> aufgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraus kann man folgern, dass es bei der Impfreihenfolge in erster Linie darum geht, Personen, die erh\u00f6hten Kontakt zu gef\u00e4hrdeten Personen haben, zu impfen, um diese zu sch\u00fctzen. Das macht Sinn! Betreuer, die also wenig bis gar nicht in Pflegeheimen zu tun haben, sind momentan von der Priorisierung ausgeschlossen sein, weil eben keine Gefahr von ihnen f\u00fcr die gef\u00e4hrdete Personengruppe der Heimbewohner ausgeht. In jedem Fall ist die Formulierung auf der Homepage unklar, denn auch ehrenamtliche Betreuer sind gesetzliche Betreuer. Wenn Sie als ehrenamtlicher Betreuer also wenig bis gar nicht in Pflegeeinrichtungen zu tun haben und dort nicht mehreren Betreuten Kontakt halten m\u00fcssen, gilt die Impfpriorisierung zurzeit leider nicht f\u00fcr Sie.<\/p>\n\n\n\n<p>Alles Weitere zur Impfung finden Sie unter folgendem Link:<br><a href=\"https:\/\/corona.rlp.de\/de\/impfen\/informationen-zur-corona-impfung-in-rheinland-pfalz\/\">www.corona.rlp.de\/de\/impfen\/informationen-zur-corona-impfung-in-rheinland-pfalz\/<\/a><a><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Ben\u00f6tigen Sie eine gerichtliche Genehmigung, wenn Sie die Eigentumswohnung Ihres Betreuten vermieten m\u00f6chten?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Ja, denn alle Handlungen eines Betreuers, die die Aufl\u00f6sung der Wohnung zum Ziel haben, m\u00fcssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Betreute beispielsweise bereits in ein Seniorenheim umgezogen ist. Anders ist die Lage bei Bevollm\u00e4chtigten. Bevollm\u00e4chtigte ben\u00f6tigen zur Weitervermietung der Wohnung keine gerichtliche Genehmigung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die Pandemie hat uns alle noch immer fest im Griff. 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