{"id":112,"date":"2021-01-01T13:02:48","date_gmt":"2021-01-01T13:02:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=112"},"modified":"2021-01-01T13:02:49","modified_gmt":"2021-01-01T13:02:49","slug":"newsletter-04-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betreuungsverein-birkenfeld.de\/?p=112","title":{"rendered":"Newsletter 04\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,<\/p>\n\n\n\n<p><a>in diesen Tagen demonstrieren einige Menschen, die f\u00fcrchten, dass wegen der Pandemie ihre Grundrechte unzul\u00e4ssig eingeschr\u00e4nkt werden.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Grundrechtseinschr\u00e4nkungen sind m\u00f6glich, wenn besondere Situationen sie erforderlich machen. Beispielsweise werden Grundrechte des Betroffenen immer eingeschr\u00e4nkt, wenn eine Betreuung angeordnet wird. Deshalb m\u00fcssen Gerichte besonders sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist. Mehr dazu lesen Sie in der Besprechung zu einem Fall, der es sogar bis vor den Bundesgerichtshof geschafft hat.<\/p>\n\n\n\n<p>In wenigen Tagen ist wieder Weihnachten. Ich w\u00fcnsche Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Fest \u2212 und f\u00fcr uns alle hoffe ich, dass das kommende Jahr 2021 unbeschwerter verlaufen wird als das zu Ende gehende Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<\/p>\n\n\n\n<p>Ihr Christoph \u00dcbersch\u00e4r<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2><a>Wird ein Betreuer f\u00fcr alle Angelegenheiten bestellt, dann muss sich das Gericht sorgf\u00e4ltig mit den Gr\u00fcnden f\u00fcr diesen Umfang auseinandersetzen<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h2>Die Bestellung eines Betreuers f\u00fcr alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenw\u00e4rtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen n\u00e4her belegt werden.<\/h2>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.6.2020, Az. XII ZB 25\/20<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist passiert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Die 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften psychischen St\u00f6rung. Dabei halluziniert sie, dass sich in ihrer Wohnung fremde Menschen aufhalten wie etwa der fr\u00fchere Vermieter oder der Hausmeister, obwohl sie ein zus\u00e4tzliches Innenschloss angebracht hat. Wenn sie ihre Wohnung verlassen hat, fehlten ihr danach Ordner, die dann aber wieder auftauchten. Durch diese schon seit einigen Jahren andauernden Wahnvorstellungen hat sie sich wiederholt in Schwierigkeiten gebracht, da sie die Miete gek\u00fcrzt hat, bis ihr die Wohnungen gek\u00fcndigt wurden.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht als das zust\u00e4ndige Betreuungsgericht hat eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis \u201ealle Angelegenheiten inkl. Entgegennahme, \u00d6ffnen und Anhalten der Post\u201c eingerichtet sowie eine Betreuerin bestellt. Die betroffene Frau beschwerte sich beim Landgericht \u00fcber den Umfang der eingerichteten Betreuung. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zur\u00fcckgewiesen. Daraufhin wandte sich die Betroffene an den Bundesgerichtshof und erhob Rechtsbeschwerde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Darum geht es:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Es geht darum, ob das Amts- und das Landgericht den Umfang der Betreuung korrekt angeordnet haben.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Der Bundesgerichtshof gab der Betroffenen Recht und hielt die Rechtsbeschwerde f\u00fcr zutreffend. Die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht f\u00fcr eine Anordnung einer Betreuung f\u00fcr alle Angelegenheiten. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil sie zum Umfang des Aufgabenkreises keine hinreichende Begr\u00fcndung enth\u00e4lt.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 1896 Abs. 2 Satz 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt f\u00fcr die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, dass der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unf\u00e4higkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu k\u00f6nnen (Betreuungsbed\u00fcrftigkeit). Hinzukommen muss ein konkreter Bedarf f\u00fcr die Bestellung eines Betreuers. Ob und f\u00fcr welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenw\u00e4rtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Wird eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet, dann muss das Betreuungsgericht konkret darlegen, dass der Bedarf in allen Angelegenheiten besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesen Anforderungen wird die Entscheidung nicht gerecht. Denn die konkreten Feststellungen des Landgerichts nehmen lediglich Bezug zu dem Aufgabenkreis \u201eBetreuung in Wohnungsangelegenheiten\u201c und der damit zusammenh\u00e4ngenden Verm\u00f6genssorge. Zu den dar\u00fcber hinaus bestimmten Aufgabenbereichen fehlen aber sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in dem Beschluss des Amtsgerichts jegliche konkreten Feststellungen f\u00fcr einen entsprechenden Handlungsbedarf.<\/p>\n\n\n\n<p>Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dar\u00fcber treffen, warum eine Betreuung f\u00fcr alle Angelegenheiten notwendig sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>Die Einrichtung einer Betreuung ist stets ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen.<\/a> Zu Recht weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Gerichte den Umfang einer solchen Einschr\u00e4nkung ausf\u00fchrlich und gr\u00fcndlich pr\u00fcfen m\u00fcssen. Hier d\u00fcrfen es sich die Gerichte nicht zu leicht machen. Haben Sie aufgrund einer Entscheidung Zweifel an der gebotenen Gr\u00fcndlichkeit, lohnt es sich, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.6.2020, Az. XII ZB 25\/20<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h3><a><strong>Bundesrat \u00e4u\u00dfert sich zur geplanten Reform des Betreuungsrechts<\/strong><\/a><\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Der Bundesrat hat am 6.11.2020 umfangreich zu den Pl\u00e4nen der Bundesregierung Stellung genommen, mit einem neuen Gesetz das Vormundschafts- und Betreuungsrecht zu reformieren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesrat unterst\u00fctzt die grundlegenden Zielsetzungen des Entwurfs und findet die Umsetzung in weitem Ma\u00dfe gelungen. Die L\u00e4nderkammer m\u00f6chte aber die Vorsorgevollmacht st\u00e4rker ber\u00fccksichtigen und weist darauf hin, dass in einigen Bereichen mehr auf die Umsetzbarkeit der Regelungen geachtet werden sollte, um unn\u00f6tigen Aufwand zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das plant die Bundesregierung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Newsletter 2\/2020 haben wir schon \u00fcber die Reform berichtet. Hervorzuheben ist die geplante F\u00f6rderung von Betreuungsvereinen. Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit \u00f6ffentlichen Mitteln. Dies soll eine verl\u00e4ssliche \u00f6ffentliche F\u00f6rderung durch L\u00e4nder und Gemeinden sicherstellen, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und f\u00fcr die Betreuungsvereine Planungssicherheit schafft.<strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst eine Gegen\u00e4u\u00dferung, anschlie\u00dfend ber\u00e4t der Bundestag. Sp\u00e4testens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes in 2.\/3. Lesung befasst sich der Bundesrat noch einmal abschlie\u00dfend damit.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/DE\/plenum\/bundesrat-kompakt\/20\/995\/995-pk.html#top-28\">www.bundesrat.de<\/a>, Bericht \u00fcber die Sitzung vom 6.11.2020<\/p>\n\n\n\n<h3><a><strong>Welche ver\u00e4nderten Leistungen erhalten Krankenversicherte, Pflegebed\u00fcrftige und pflegende Angeh\u00f6rige in Corona-Zeiten?<\/strong><\/a><\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Seit Beginn der Corona-Pandemie werden f\u00fcr krankenversicherte und pflegebed\u00fcrftige Menschen sowie auch f\u00fcr pflegende Angeh\u00f6rige vom Gesetzgeber die Regelungen der Kranken- und Pflegeversicherung der bundesweiten Corona-Situation angepasst.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4rztliche Videosprechstunden und die M\u00f6glichkeit, sich per Telefonsprechstunde krankschreiben zu lassen, sind nur ein Bruchteil der Ma\u00dfnahmen, mit denen die Bundesregierung auf die Bedrohung durch die Pandemie reagiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Einen umfassenden \u00dcberblick bietet Ihnen dieser Link: &nbsp;<a href=\"https:\/\/www.awo-pflegeberatung.de\/fileadmin\/files\/Pflegeratgeber_und_Infobroschuere\/Handouts\/Leistungen_in_Corona_Zeiten_Stand_2020_10_16.pdf\">www.awo-pflegeberatung.de<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>News<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1><a>Fragen zur Corona-Impfung im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Betreuung<\/a><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Viele Menschen mit einer rechtlichen Betreuung oder einem Bevollm\u00e4chtigten werden aller Voraussicht nach zu den ersten Personen geh\u00f6ren, bei denen eine Impfung erfolgen kann.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Corona-Tests oder -Impfungen gelten dieselben Regeln wie f\u00fcr andere \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen: Ein Betreuer muss den Betroffenen bei seiner Entscheidung, ob er sich testen oder impfen l\u00e4sst, unterst\u00fctzen und ihn \u2012 falls erforderlich \u2012 dabei auch vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei kommt es, wie stets, auf die W\u00fcnsche und gegebenenfalls den mutma\u00dflichen Willen der betreuten Person an. Bei einer beh\u00f6rdlich empfohlenen Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff bedeutet das in der Regel, dass der Betreuer nach der Zustimmung der betreuten Person zu einer Impfung fragen bzw. herausfinden muss, ob sie zugestimmt h\u00e4tte oder ob sie generell oder jedenfalls in diesem Fall ablehnt oder abgelehnt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein rechtlicher Betreuer darf \u2012 wie auch sonst \u2012 nur dann stellvertretend f\u00fcr die betreute Person in eine Impfung einwilligen, wenn die betreute Person selbst nicht einwilligungsf\u00e4hig ist und der Betreuer&nbsp; vom Gericht f\u00fcr einen entsprechenden Aufgabenkreis (z. B. Gesundheitssorge) bestellt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor einer Vertretungsentscheidung ist zun\u00e4chst die&nbsp; betreute Person bei ihrer&nbsp; Entscheidungsfindung zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>In Ausnahmef\u00e4llen kann auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erkl\u00e4rung des Betreuers erforderlich sein, etwa wenn die konkrete Person durch die Impfung oder deren Unterlassen erheblich gef\u00e4hrdet w\u00e4re sowie zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen \u00fcber den Willen der betreuten Person besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Pressemitteilung des Betreuergerichtstags e.V. vom 4.12.2020, www.bgt-ev.de<\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>+++<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>H\u00e4tten Sie es gewusst?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Begeht ein Arzt eine K\u00f6rperverletzung, wenn er eine Heilbehandlung vornimmt?<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a>Ja, nach der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5.7.2007, Az. 4&nbsp;StR 549\/06) schon<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Der behandelnde Arzt ist aber nicht wegen K\u00f6rperverletzung strafbar, wenn sein Handeln durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus \u00a7 228 Strafgesetzbuch. Danach handelt, wer eine K\u00f6rperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Deshalb ist es extrem wichtig, dass der Betreute wirksam in \u00e4rztliche Heilbehandlungen einwilligt, sonst kann seine Einwilligung keine Rechtfertigungswirkung entfalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!<\/p>\n\n\n\n<p>AWO-Betreuungsverein f\u00fcr den Kreis Birkenfeld e.V.<\/p>\n\n\n\n<p>Hauptstr. 531\u2013533 55743 Idar-Oberstein<br><a href=\"mailto:betreuungsverein@awo-birkenfeld.de\">betreuungsverein@awo-birkenfeld.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, in diesen Tagen demonstrieren einige Menschen, die f\u00fcrchten, dass wegen der Pandemie ihre Grundrechte unzul\u00e4ssig eingeschr\u00e4nkt werden. 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